Vollmacht aus den USA, Form ?

  • Ich benötige Hilfe für den folgenden Fall:

    Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, welche in den USA lebt, verkauft ihr Grundstück.
    Beantragt ist die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Finanzierungsgrundschuld.

    Die Eigentümerin wird im Kaufvertrag vor einem deutschen Notar vollmachtlos durch die Erwerber vertreten.
    Der Kaufvertrag wird in den USA genehmigt durch einen Bevollmächtigten der Eigentümerin.
    Die Unterschrift des Bevollmächtigten unter der zweisprachigen Genehmigungserklärung wird durch einen Honorarkonsul der BRD in den USA beglaubigt.
    Mit der Genehmigungserklärung ist das Original der Vollmacht mit Siegel des Honorarkonsuls verbunden. Die Genehmigungserklärung liegt mir auch im Original vor.
    Von der englischsprachigen Vollmacht liegt mir eine deutsche Übersetzung vor.

    Die Vollmacht (Durable Power of Attorney) ist maschinenschriftlich geschrieben und durch die Vollmachgeberin und zwei Zeugen unterschrieben.

    Sodann steht weiter:
    "Am ... erschien vor mir persönlich Frau .... und erkennt die Erteilung der vorstehenden dauerhaften Vollmacht als ihre freie Handlung an."

    Es folgt die Unterschrift des Notars mit Apostille des U.S. Bundesstaates Michigan, Ministerium für Staatsangelegenheiten.

    Ist diese Form der Vollmacht für Grundstücksverfügungen ausreichend ?

    Sofern man die ausreichende Form bejahen würde, stellt sich mir die nächste Frage:
    Die Vollmacht, welche eine Art Generalvollmacht ist, gilt ausdrücklich nur bis zum Tod der Vollmachtgeberin.
    Die Vollmacht ist bereits von 2003 und die Vollmachtgeberin heute bereits 88 Jahre alt.
    Kann bzw. sollte ich mir bestätigen lassen, dass die Vollmachgeberin noch lebt ? Oder muss ich davon ausgehen ?

  • Wenn ich von der Abhandlung von Rieck, „Senioren aus Deutschland in den USA“, NZFam 2017, 448 ff. ausgehe, dann kann der Umfang einer Vorsorgevollmacht weit, begrenzt oder einfach sein (Durable Power of Attorney, General Power of Attorney, Limited Power of Attorney). Rieck führt aus: „Sie müssen in einigen Staaten notariell errichtet werden,13 in anderen genügt die private Form“.
    13 So zB in Michigan, Rieck in Rieck, AuslFam, MI Rn. 32.

    In Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Michigan, führt Rieck in RN 32 unter c)
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…gl3%2Eglc%2Ehtm
    aus (Hervorhebung durch mich):
    c) Ersatzformen (Vollmacht)
    Das Gesetz regelt hierfür in §§ 700.5501 bis 700.5505 die durable power of attorney und in den §§ 700.5506 bis 700.5520 die Patientenverfügung (designation of patient advocate).

    Die Durable Power ist mit der Vorsorgevollmacht vergleichbar, weil der Vollmachtgeber einem Anderen für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit Vollmacht erteilt. Sie ist notariell zu beurkunden. Der Text ist im Gesetz vorgeschrieben (§ 700.5501). ….

    Wenn in Deinem Fall der Notar formuliert "Am ... erschien vor mir persönlich Frau .... und erkennt die Erteilung der vorstehenden dauerhaften Vollmacht als ihre freie Handlung an.", dann scheint es sich ja um eine notariell beurkundete Vollmacht zu handeln.

    Der Originaltext des Abschnitts 700.5501 findet sich hier:
    https://heinonline.org/HOL/LandingPag…div=6&id=&page=
    Der übersetzte Text des Abschnitt 700.5501 lautet offenbart (die Übersetzung scheint mir nicht ganz korrekt zu sein):
    https://law.justia.com/codes/michigan…ection-700-5501

    „700.5501 Dauerhafte Vollmacht; Definition.
    Sek. 5501.

    Eine dauerhafte Vollmacht ist eine Vollmacht, mit der ein Vollmachtgeber einen anderen tatsächlich schriftlich als Bevollmächtigten des Vollmachtgebers benennt und das Schreiben die Worte enthält: „Diese Vollmacht wird durch die spätere Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers oder durch das Erlöschen nicht berührt von Zeit“ oder „Diese Vollmacht gilt bei Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers“ oder ähnliche Worte, die die Absicht des Vollmachtgebers zeigen, dass die übertragene Vollmacht ungeachtet der späteren Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers ausgeübt werden kann, und sofern die Vollmacht keine Beendigung vorsieht Zeit, ungeachtet der seit der Ausführung des Instruments verstrichenen Zeit“

    Enthält denn die Dir vorliegende Vollmacht (auf amerikanisch) eine den Worten: „Diese Vollmacht wird durch die spätere Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers oder durch das Erlöschen nicht berührt von Zeit“ oder „Diese Vollmacht gilt bei Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers“ entsprechende Formulierung?

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  • Ich zitiere mal aus der Übersetzung der Vollmacht:

    Teil 2. Datum des Wirksamkeitswerdens der Vollmacht

    2.01 Diese dauerhafte Vollmacht wird am Tag ihrer Ausfertigung wirksam.

    2.02 Diese dauerhafte Vollmacht bleibt von meiner Behinderung unberührt und gilt bis zu meinem Tod oder bis ich sie schriftlich widerrufe. Der Bevollmächtigte ist nicht verpflichtet zu handeln und haftet mir oder meinem Vermögen gegenüber nicht, wenn er im Rahmen dieser Vollmacht keine Maßnahmen ergreift, bevor er eine schriftliche Mitteilung von mir erhalten hat, in der ich den Bevollmächtigten zum Handeln auffordere, oder alternativ, bevor er eine schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass ich nach Auffassung von zwei zugelassenen Ärzten aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung handlungsunfähig bin; in diesem Fall wird der Bevollmächtigte unverzüglich tätig.

    2.03 Jede Person, Organisation oder Einrichtung, der eine Erklärung gemäß Abschnitt 2.02 vorgelegt wird, kann sich auf diese Erklärung als Nachweis meiner fortbestehenden Behinderung berufen.

  • Für die Vollmacht reicht die Ortsform aus (siehe OLG Stuttgart (8. ZS), Beschluss vom 11. 11. 1980 - 8 W 173/80; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3540; Schreindorfer im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.07.2022, § 311b BGB RN 39; Spellenberg im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Art. 8 EGBGB RN 209 mit Hinweis auf die hM in Fußnote 373).

    Und die Ortsform ist nach den Ausführungen in #3 eingehalten.

    Eine Vollmacht, bei der der Vollmachtgeber -etwa durch Lebensbescheinigung eines Notars- stets nachweisen müsste, dass er noch am Leben ist, wäre für den Rechtsverkehr unbrauchbar. Die Regelung, dass die Vollmacht nur bis zum Tod der Vollmachtgeberin gilt, kann daher mE nur das Innenverhältnis betreffen. Das ergibt sich wohl auch aus der o. a. Übersetzung „Diese Vollmacht wird durch die spätere Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers oder durch das Erlöschen nicht berührt von Zeit“. Das Erlöschen aufgrund der Lebenszeit (Tod) soll im Außenverhältnis die Vollmacht nicht berühren. Da unter 2.01 geregelt ist, dass „diese dauerhafte Vollmacht am Tag ihrer Ausfertigung wirksam wird“, und die Ausfertigung dem Honorarkonsul vorgelegt wurde (Zitat: „Die Unterschrift des Bevollmächtigten unter der zweisprachigen Genehmigungserklärung wird durch einen Honorarkonsul der BRD in den USA beglaubigt. Mit der Genehmigungserklärung ist das Original der Vollmacht mit Siegel des Honorarkonsuls verbunden“, gehe ich davon aus, dass damit vom Fortbestand zum Zeitpunkt der Abgabe der Grundbucherklärung auszugehen ist.

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  • Das ergibt sich wohl auch aus der o. a. Übersetzung „Diese Vollmacht wird durch die spätere Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers oder durch das Erlöschen nicht berührt von Zeit“

    Eigentlich:

    "This power of attorney is not affected by the principal's subsequent disability or incapacity, or by the lapse of time”

    -> "Diese Vollmacht wird durch eine spätere Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers sowie durch Zeitablauf nicht berührt.“

    Durch den Tod schon.

    Die Durable Power of Attorney entspricht der deutschen Vorsorgevollmacht.

    Dort zum Erlöschen durch den Tod -> OLG München, Beschluss vom 7.7.2014 – 34 Wx 265/14

    Eine Auslegung wäre vorliegend - anders als im Fall des OLG München - nicht erforderlich.

  • Wenn man hier ohne Weiteres vom Fortbestand der Vollmacht ausgehen möchte, würde ich da ansetzen:

    § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG

    BT-Drucks. 19/24445, S. 350

    Drucksache 19/24445 (bundestag.de)

    „[…] Die Wirkung der Beglaubigung muss deshalb mit dem Tod des Vollmachtgebers enden. Für die Prüfung durch das Grundbuchamt gelten die Grundsätze, die für die Prüfung des materiell-rechtlichen Fortbestands einer Vollmacht gelten (vergleiche etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 11. Auflage 2015, § 29 Rn. 63 ff.). Ob der Vollmachtgeber noch lebt, ist deshalb nur zu prüfen, wenn das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte für seinen Tod hat. Möchte der Vollmachtgeber, dass nach seinem Tod mittels der Vollmacht auch Rechtsgeschäfte getätigt werden können, die den Nachweis der Urkunde in öffentlich beglaubigter Form erfordern, hat er die Vollmacht in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form zu erteilen. […]“

  • Ich zitiere mal aus der Übersetzung der Vollmacht:

    2.02 Diese dauerhafte Vollmacht bleibt von meiner Behinderung unberührt und gilt bis zu meinem Tod oder bis ich sie schriftlich widerrufe. Der Bevollmächtigte ist nicht verpflichtet zu handeln und haftet mir oder meinem Vermögen gegenüber nicht, wenn er im Rahmen dieser Vollmacht keine Maßnahmen ergreift, bevor er eine schriftliche Mitteilung von mir erhalten hat, in der ich den Bevollmächtigten zum Handeln auffordere, oder alternativ, bevor er eine schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass ich nach Auffassung von zwei zugelassenen Ärzten aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung handlungsunfähig bin; in diesem Fall wird der Bevollmächtigte unverzüglich tätig.

    2.03 Jede Person, Organisation oder Einrichtung, der eine Erklärung gemäß Abschnitt 2.02 vorgelegt wird, kann sich auf diese Erklärung als Nachweis meiner fortbestehenden Behinderung berufen.

    Ich knabbere ein wenig an Abschnitt 2.03. Der regelt nach meinem Eindruck irgendwie das Außenverhältnis (während ich Abschnitt 2.02 ab Satz 2 in das Innenverhältnis Vollmachtgeber - Vollmachtnehmer verorten würde). Was ist mit einer "Erklärung gemäß Abschnitt 2.02" gemeint? Und warum sollte ich diese (als Erklärungsempfänger) als Nachweis der fortbestehenden Behinderung benötigen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wie gesagt, gilt für die Erteilung der Vollmacht die Ortsform. Und bei dieser Ortsform kommt es darauf an, ob eine Trennung zwischen Innen- und Außenverhältnis vorgenommen wird. Hausmann führt dazu in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 2022, Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis, RN 6.402 aus:
    „Ebenso wie im deutschen Sachrecht muss auch im deutschen IPR zwischen Innen- und Außenverhältnis deutlich unterschieden werden, auch wenn das auf die Vollmacht anwendbare ausländische Sachrecht diese Trennung nicht vornimmt4). Dafür spricht vor allem der gebotene Schutz des Drittkontrahenten, der das Bestehen und den Umfang der Vollmacht leicht prüfen und zuverlässig feststellen können muss; diese Voraussetzung wäre bei einer akzessorischen Anknüpfung der Vollmacht an das ihr zugrunde liegende Auftragsverhältnis zwischen Vertreter und Vollmachtgeber nicht gewährleistet5“
    4) Spellenberg, S. 125 ff.; Starace, S. 75 ff., 92 ff.
    5) von Bar, Bd. II Rz. 586; von Hoffmann/Thorn, § 7 Rz. 49; Schäfer, RIW 1996, 189 (190); Ruthig, S. 32; Schwarz, RabelsZ 71 (2007), 729 (743); Steding, ZVglRW 86 (1987), 25 (44 f.). Allein der über Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO gewährleistete Schutz reicht - entgegen Spellenberg in MünchKomm, 6. Aufl., vor Art. 11 EGBGB Rz. 113 ff. - nicht aus.

    Also kann bei der ausländischen Vollmacht nicht an das zugrunde liegende Auftragsverhältnis angeknüpft werden. Die Bestimmung, dass die Vollmacht durch den Tod erlöschen soll, kann daher mE nur das Innenverhältnis betreffen.

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  • Also kann bei der ausländischen Vollmacht nicht an das zugrunde liegende Auftragsverhältnis angeknüpft werden. [Den Schluß kann ich der zitierten Kommentierung nicht entnehmen. Die Anknüpfung ist aber auch nicht erforderlich, da die Vollmacht bereits ausdrücklich auf den Tod beschränkt ist]. Die Bestimmung, dass die Vollmacht durch den Tod erlöschen soll, kann daher mE nur das Innenverhältnis betreffen. [Wegen dieser Abgrenzung sollte man jetzt natürlich noch Gründe anführen. Die genannte Übersetzungen ist dafür eher nicht geeignet. Zum Recht der belegenen Sache mußte man aber auch erst hinschubsen ;)].

    ...

  • Eigentlich ergibt sich doch bereits aus dem Gesetz, dass der Tod des Vollmachtgebers im Außenverhältnis unmaßgeblich ist, wenn der Dritte vom Tod keine Kenntnis hat.

    Der Public Act 188 der Legislaturperiode 2022 im Abschnitt 700.5504 Absatz 1 lautet:
    https://casetext.com/statute/michig…ed-until-notice
    „(1) Der Tod eines Vollmachtgebers, der eine schriftliche Vollmacht, dauerhaft oder auf andere Weise, ausgestellt hat, widerruft oder beendet nicht die Vertretung als tatsächlicher Bevollmächtigter oder eine andere Person, die ohne tatsächliche Kenntnis vom Tod des Vollmachtgebers im Guten handelt Glaube unter der Macht. Eine gemäß diesem Unterabschnitt ergriffene Maßnahme bindet, sofern nicht anderweitig ungültig oder nicht durchsetzbar, die Interessen der Rechtsnachfolger des Auftraggebers.

    Mal abgesehen von der holprigen Übersetzung kommt es auf den guten Glauben des Dritten an.


    Bei einem für den Vollmachtgeber handelnden Rechtsanwalt ist lediglich bei einer Klage eine eidesstattliche Erklärung erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Klage tatsächlich keine Kenntnis von Tod, Invalidität oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers oder des Erlöschens der Vollmacht durch Widerruf hatte(siehe Michigan Laws 700.5505).

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  • Schon, aber es ging um die Frage, ob sich aus den genannten Formulierungen eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenverhältnis ergibt. Und dafür ist die Ortsform maßgebend. Für die Frage des Erlöschens der Vollmacht gilt hingegen das Vollmachtsstatut. Hausmann führt dazu in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Auflage 2021, § 6. Gewillkürte Stellvertretung RN 83 aus:

    „Ob die Vollmacht durch den Tod, die Insolvenz oder die Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen erlischt, ergibt sich ebenfalls aus dem Vollmachtstsstatut.198 Wird daher von der Vollmacht im Inland Gebrauch gemacht, so wirkt sie grundsätzlich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, auch wenn sie im Ausland ausgestellt wurde.199“
    199 LG Berlin JW 1935, 877; OLG Frankfurt a. M. WM 1963, 872 (875); ebenso für die Prozessvollmacht BGH DB 1958, 1010.

    Also ist doch zunächst einmal vom Fortbestand auszugehen. Dazu reicht es aus, wenn die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung vorgelegt wird (Schubert im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021; § 172 RNern 21, 22 mwN). Und das war ja bei der Vorlage der Genehmigungserklärung bei dem Honorarkonsul der BRD in den USA der Fall, der (Zitat) „mit der Genehmigungserklärung das Original (vermutlich eine begl. Kopie der Ausfertigung) der Vollmacht mit Siegel des Honorarkonsuls verbunden“ hat

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  • Vielleicht konnte ich nicht deutlich machen, was mich stört:
    Ich denke wir sind uns einig, dass die Vollmacht ab Ausfertigung wirksam wird und nicht über den Tod hinaus gelten soll, aber, was offenbar nach dem Recht von Michigan erforderlich zu erwähnen ist, im Falle der Behinderung. Für uns also ganz klar: Vollmacht gilt ab Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bis zum Tod, über evtl. erforderliche Nachweise zum Fortbestand ist das letzte Wort noch nicht so ganz gesprochen.

    Jetzt sagt laut der hier eingestellten Übersetzung Abschnitt 2.02, dass die Vollmacht von der Behinderung unberührt bleibt. So weit so unproblematisch, das ist ja der Sinn. Dann folgen Ausführungen, die letztlich nur für das Verhältnis Vollmachtgeber/Vollmachtnehmer(Haftung, Notwendigkeit bzw. Erlaubnis Maßnahmen zu ergreifen...) relevant sind.

    Abschnitt 2.03 sagt aber, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen (eine Erklärung nach 2.02 - ich lese in 2.02 nichts vor einer Erklärung, was ist gemeint?) jeder Dritte auf den Fortbestand der Behinderung berufen kann.
    Die Frage bleibt: warum? Der Fortbestand der Behinderung ist doch gerade keine Voraussetzung für den Fortbestand der Vollmacht. Und das macht mich stutzig. Ist die Übersetzung unsauber? Fehlt da was, das wir wissen sollten? Habe ich einfach nur ein Brett vor'm Kopf...?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Vielleicht ist die Übersetzung falsch. Ansonsten dürfte die Formulierung auf dem darzustellenden Unterschied zwischen der dauerhaften und der einfachen Vollmacht beruhen. Wie Rieck in der eingangs genannten Abhandlung ausführt, gibt es die dauerhafte Vollmacht (durable power of attorney), die einfache Vollmacht und die Generalvollmacht.

    Der Unterschied zwischen der dauerhaften und der einfachen Vollmacht ist hier
    https://vanhewpc.com/michigan-power…nt-types/#_edn6
    dargestellt:

    „1) Dauerhafte Vollmacht

    Eine dauerhafte Vollmacht ist eine Vollmacht, die (1) auch dann in Kraft bleibt, wenn der Vollmachtgeber behindert oder handlungsunfähig wird, und (2) unabhängig vom Zeitablauf in Kraft bleibt. [3] Das anwendbare Gesetz [4]sieht vor, dass das Vollmachtsdokument die folgende Sprache enthalten muss, um als dauerhafte Vollmacht zu gelten: (1) „Diese Vollmacht wird durch die spätere Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers oder durch Zeitablauf nicht berührt.“ oder (2) „Diese Vollmacht gilt bei Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers.“ Alternativ muss das Vollmachtsdokument „ähnliche Worte enthalten, die die Absicht des Vollmachtgebers zeigen, dass die übertragene Vollmacht ungeachtet der späteren Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers und, sofern in der Vollmacht keine Beendigungsfrist angegeben ist, ungeachtet des Zeitablaufs seit der Unterzeichnung der Urkunde ausübbar ist .“ Einfacher gesagt,

    2) Nicht dauerhafte Vollmacht

    Eine unbefristete Vollmacht ist eine Vollmacht, die endet, wenn der Vollmachtgeber behindert oder geschäftsunfähig wird. Die Behinderung oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers widerruft oder beendet jedoch das durch die Vollmacht begründete Vertretungsverhältnis nicht, bis der Bevollmächtigte tatsächliche Kenntnis von der Unfähigkeit oder Unfähigkeit des Vollmachtgebers hat. [5] Dasselbe gilt für alle Vollmachten (unabhängig davon, ob sie dauerhaft oder nicht dauerhaft sind) nach dem Tod eines Vollmachtgebers. Das Geschäftsbesorgungsverhältnis wird erst widerrufen oder beendet, wenn der Bevollmächtigte vom Tod des Auftraggebers tatsächlich Kenntnis erlangt hat. [6]“
    [5] MCL 700.5504.
    [6] MCL 700.5504“

    Eine einfache Vollmacht endet also mit der Behinderung oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Hingegen ist dann, wenn sich „jeder Dritte auf den Fortbestand der Behinderung berufen kann“ von einer dauerhaften Vollmacht auszugehen. Sie ist auch dann ausübbar, wenn es seit der Unterzeichnung der Urkunde einen Zeitablauf gibt. Eigentlich geht es nicht um den Fortbestand der Behinderung, sondern um den Fortbestand der Vollmacht bei Behinderung des Vollmachtgebers. Daher vermute ich mal, dass die von Pauli eingestellte Übersetzung nicht ganz zutrifft.

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  • LG Berlin JW 1935, 877

    Weil darauf hier, in der neueren Rechtsprechung und in der Kommentierung immer wieder Bezug genommen wird ->

    LG Berlin v. 11.1.1935, JW 1935, 877 (zitiert von Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 2022, Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis Rn 6.464):

    „Dass die Vollmacht in Österreich ausgestellt ist, nötigt nicht zur Prüfung, ob eine solche Vollmacht über den Tod hinaus nach österreich. Recht wirksam ist. Denn da sich die Vollmacht auf ein deutsches Grundstück bezieht, gilt nach Wirkungsstatut deutsches Recht, und nach letzterem ist eine solche Bestimmung nicht zu beanstanden."

    Was mich immer noch stört, ist, daß das, was hier als (vertragliches) Außenverhältnis bezeichnet wird, tatsächlich eine Art Rechtsscheintatbestand nach US-amerikanischem Recht ist.

  • Das LG Berlin habe ich im Zusammenhang damit zitiert, dass im Falle des Todes des Vollmachtgebers das Vollmachtsstatut gilt. Das ist allerdings nicht unbestritten. Spellenberg verweist im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, RN 181 in Fußnote 318 auf das LG Berlin und kommentiert, dass es zwar naheliege, die Frage, ob eine Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers erlösche, nach dem Vollmachtsstatut zu beurteilen. Der BGH (DB 1958, 1010 = WM 1959, 538) habe aber bei einer Prozessvollmacht das, in casu deutsche, Prozessrecht herangezogen, welches dem Geschäftsstatut entspreche.

    Letztlich kommt es darauf aber nicht an.

    Maßgebend ist, dass hier (§ 172 II BGB) wie dort (MCL 700.5504) vom Fortbestand der Vollmacht ausgegangen werden kann, solange der Tod des Vollmachtgebers dem Vertragsgegner nicht bekannt ist. Daran ändert auch der Beschluss des OLG München vom 07.07.2014, 34 Wx 265/14, nichts, der ohnehin Kritik erfahren hat (s. die Anmerkung von Zimmer in der ZEV 2014, 615/617 ff). Anders als im Falle des OLG München hängt die Wirksamkeit der Vollmacht auch nicht von einer Betreuungsbedürftigkeit ab, sondern die Vollmacht ist als dauerhafte Vollmacht auch dann noch wirksam, wenn die Betreuungsbedürftigkeit gegeben ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schon klar. Also alles wie gehabt. Auch ohne Außenverhältnis.

    "Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei der Auslegung der Vollmacht (Zimmer NJW 2013, 337) geht damit dann ins Leere, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist, ohne dass dies dem Notar oder dem Grundbuchamt bekannt wäre. Das Grundbuchamt darf dabei auch nicht etwa vorsorglich eine „Lebensbescheinigung“ des Vollmachtgebers verlangen, weil es – wie sonst auch – bei vorgelegten Vollmachten von deren Fortbestand auszugehen hat (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 19 Rz. 80)." (Zimmer ZEV 2014, 615)

    "Enthält die Vollmacht keine Fortgeltungsklausel über den Tod hinaus, ist die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht grundbuchtauglich, solange der Vollmachtgeber nicht verstorben ist. Eine „Lebensbescheinigung“ wird das Grundbuchamt ohne Anhaltspunkte für ein Ableben des Vollmachtgebers nicht verlangen dürfen, gewisse Unsicherheiten insbesondere bei unbekanntem Ableben des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Beurkundung verbleiben." (Weigl DNotZ 2020, 680)

    Oder die bereits zitierten Motive zum § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG:

    „[…] Die Wirkung der Beglaubigung muss deshalb mit dem Tod des Vollmachtgebers enden. Für die Prüfung durch das Grundbuchamt gelten die Grundsätze, die für die Prüfung des materiell-rechtlichen Fortbestands einer Vollmacht gelten (vergleiche etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 11. Auflage 2015, § 29 Rn. 63 ff.). Ob der Vollmachtgeber noch lebt, ist deshalb nur zu prüfen, wenn das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte für seinen Tod hat. Möchte der Vollmachtgeber, dass nach seinem Tod mittels der Vollmacht auch Rechtsgeschäfte getätigt werden können, die den Nachweis der Urkunde in öffentlich beglaubigter Form erfordern, hat er die Vollmacht in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form zu erteilen. […]“

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