Mein Betreuter hat am 03.10.2022 (Feiertag) in seiner Notunterkunft eine PZU gefunden. Es befand sich ein Strafbefehl v. 02.09.2022 drin. Ihm wurde Betrug gem. § 263 StGB vorgeworfen. Er hatte seinen Pkw betankt und die Debit Karte hat beim Bezahlvorgang nicht funktioniert. Er wollte den Betrag innerhalb einer Woche begleichen, hat es aber vergessen. Er wies sich mit seinem BPA, damit er weiterfahren durfte.
Der Strafbefehl v. 06.09.2022 wurde mit PZU zugestellt und ist bereits rechtskräftig.
Mein Betreuter hat 3 Hirnschläge erlitten und ist geistig derzeit nicht so ganz auf der Höhe. Aus meiner Sicht dürfte hier ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vorliegen.
Mein Betreuter hat mich am 02.10.2022 darüber informiert, dass er in seiner Notunterkunft in der Str. 61 in X Stadt, einen Strafbefehl des AG XXX gefunden habe. Er wisse nicht wie dieser in seine Notunterkunft kam.
Es ist fraglich, ob hier ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gem. § 44 StPO in Betracht kommt? Mit Datum v. 09.10.2022 haben ich vorsorglich und fristwahrend einen Antrage gem. § 44 StPO gestellt.
Unter anderem habe ich die Aufgabenkreise: Annahme und öffnenen der Post soweit der übertragene Aufgabenkreis betroffen ist, Vertretung gegenüberüber Ämter und Behörden, Renten- und Sozialversicherungsträger.
Vertretung in Strafsachen wurde mir bis dato nicht erteilt.
Fraglich ist nun, ob mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtswirksam ist? Mein Betreuter hat mit unterschrieben.