Annahmeverweigerung aber Schriftstücke nicht zurückgegeben

  • Liebe Forianer,

    ich brauche bitte Hilfe: Vermittlung der Zustellungb aus Tschechien ist erfolgt. Der Empfänger macht von seinem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch, sendet aber (trotz Aufforderung) die zuzustellenden Schriftstücke nicht zurück.

    Ist die Zustellung jetzt wirksam oder teile ich mit, dass die Annahme verweigert wurde, ohne die Schriftstücke beizufügen? :oops:

  • Aus dem Schreiben des BMJ vom 29.04.2022 Betreff: Neufassung der Europäischen Zivilrechtshilfeverordnungen (Zustellung und Beweisaufnahme)Hier: Information über mit den Neufassungen verbundene Änderungen

    Zitat

    Der Empfänger kann die Annahme des Schriftstücks entweder direkt bei der Zustellung verweigern oder innerhalb von zwei Wochen (bisher eine Woche!) danach durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Empfangsstelle (hier heißt es in der deutschen Übersetzung von Artikel 12 Absatz 3 EuZVO noch fälschlich "Übermittlungsstelle"). Für die schriftliche Annahmeverweigerung nach der Zustellung kann der Empfänger das Formblatt L nutzen; er kann die Annahmeverweigerung aber auch formlos erklären. Ob der Erklärung über die Annahmeverweigerung das zuzustellende Schriftstück beigefügt ist, ist unerheblich.

  • In dem Formblatt L (Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht) heißt es, dass der Empfänger bei Ausübung der Annahmeverweigerung das Formblatt zurückschicken soll. Von den Schriftstücken ist dort nicht die Rede.

    Daher würde ich im Formblatt K unter Punkt 3.2 ankreuzen, dass das Schriftstück nicht beigefügt ist. Ob die Zustellung wirksam ist oder nicht, hat das ausländische Gericht zu beurteilen.

    LG Kati2007

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • lazuli: Dieses Schriftstück des BMJ, hast du eine Verlinkung dazu? Ich habe es nicht und konnte es nicht ausfindig machen. Wir haben nur ein Schreiben der Senatsverwaltung erhalten, darin ist aber zu den zuzustellenden Schriftstücken nichts ausgeführt.

  • Ich habe noch eine Frage: Der Zustellungsempfänger macht von der Annahmeverweigerung Gebrauch. Er schickt die Unterlagen nebst Formblatt L zurück und hat nur ein Kreuz gesetzt bei Punkt III: Ich verweigere die Annahme.... Ich verstehe folgende Sprache: deutsch.

    Es ist keine Unterschrift dabei. Ist die Annahme trotzdem wirksam verweigert worden?

    Danke :/

    Und wie genau verfahre ich bei § 107 Abs. 2 ZRHO? Erstelle ich 2 Zeugnisse (1 x Zustellung, 1 x Annahmeverweigerung) oder gebe ich in einem Zustellungsantrag sowohl (oben) an, dass zugestellt wurde und (unten) dass die Annahme verweigert wurde?

    Sorry, falls die Frage blöd ist, hatte ich noch nie und kann niemanden fragen.

    Danke vorab für Hilfe!

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