Problem Säumniszuschläge bei Zwangssicherungshypothek

  • Ich habe im Verteilungstermin eine für öffentliche Lasten eingetragene Zwangssicherungshypothek zu berücksichtigen. Aus dem bei der Grundbucheintragung in Bezug genommen Eintragungsersuchen ergibt sich, dass sich der Kapitalbetrag der Zwangssicherungshypothek aus Kosten, kapitalisierten Säumniszuschlägen und Grundsteuern für einen Zeitraum, der in Rangklasse 7 fällt, zusammensetzt. Die Zwangssicherungshypothek lastet an einem 1/2-Anteil und ist ein erlöschendes Recht.

    Es handelt sich um eine Teilungsversteigerung (Ast: 1/2, Ag: 1/2).
    Angemeldet wurden auch Grundsteuern (RK 3 und RK 7) - zugleich auch Grundsteuern, die in der Zwangssicherungshypothek mit gesichert sind.

    Für den Teilungsplan habe ich nach Vorwegnahme der Gerichtskosten und Grundsteuern in RK 3 die Masse auf die 1/2-Anteile aufgeteilt.
    Aus dem Anteil des Ag sind nun die Ansprüche aus der Zwangssicherungshypothek zu bedienen.
    Die Masse des 1/2-Anteils des Ag wird nicht für die volle Zwangssicherungshypothek reichen. Der 1/2-Anteil wird notleidend werden.
    Wenn ich auf das eingetragene Kapital zuteilen würde, wäre ja auch ein Anteil der Grundsteuern mit bedient. Da ich für die Grundsteuern RK 7 aus dem Anteil des Ast noch ausreichend Masse habe, wollte ich die Zuteilung auf die Zwangssicherungshypothek unterteilen in Zuteilung auf Kosten, kapitalisierte Säumniszuschläge und Grundsteuern (die Beträge habe ich ja alle aus dem Eintragungsersuchen). So könnte ich auch feststellen, welcher Anteil auf die RK 7-Grundsteuern entflällt und diesen später bei der Zuteilung in RK 7 entsprechend abziehen, damit keine Doppelzahlung erfolgt.
    Mein Problem bei dieser Vorgehensweise: Kann ich auf die kapitalisierten Säumniszuschläge, die alle vom Zeitraum her keine Nebenleistungen mehr im Rang 10 I 4 wären, im Rang der Zwangssicherungshypothek zuteilen?

    Ich hoffe, ich hab den Sachverhalt und mein Problem nachvollziehbar dargestellt. Hat jemand so eine Konstellation schon einmal zu prüfen gehabt? Ich hänge etwas fest...

  • ich weiß, da hilft dir gerade nicht weiter, aber:

    Wenn die Stadt zum Versteigerungstermin bereits Ansprüche aus der Rangklasse 7 (lastend auf beiden Anteilen) angemeldet hat, hätte die Sicherungshypothek (auf dem 1/2 Anteil des Ang) dann nicht als bestehenbleibend in geringsten Gebot aufgeführt werden müssen (und die Rangklasse 7 im Bar zu zahlenden Teil)?

  • Das waren jetzt auch meine Gedanken: Warum bediene ich ein bestehen bleibendes Recht. Und wenn, warum auch immer ich das mache, Forderungen, die ohne Sicherung in Rang 7 fallen, jetzt eingetragen sind, mache ich mir darüber so gar keine Gedanken, ob das Rang 7 gewesen ist. Jetzt ist es Rang 4. Und sollte es tatsächlich aufgrund Anmeldung und Geld das bis Rang 7 reichen, eine doppelte Befriedigung des Gläubigers erfolgen, muss sich damit der Schuldner auseinandersetzen.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Du teilst auf das dingliche Recht zu. Damit scheidet die Rangklasse 7 aus. Und es scheidet aus, die Ansprüche aufteilen zu wollen. Dingliches Kapital = dingliches Kapital.
    Wenn die Grundsteuern der Rangklasse 7 zuzuordnen wären...warum kommst Du auf eine Zuteilung der zugrundeliegenden Ansprüche in der Rangklasse 3?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also alle angemeldeten Grundsteuern (die fallen von tlw. 2019 - 2021 gemäß Anmeldung in RK 3, alle zeitlich davor liegenden angemeldeten Grundsteuern in RK 7) hatte ich im geringsten Gebot (eine Aufgliederung ist im geringsten Gebot nicht erfolgt - so hatte ich die Kommtierung im Stöber verstanden). Die besagte Zwangssicherungshypothek lastete nur am 1/2-Anteil des Antragsgegners und war daher kein bestehen bleibendes Recht im geringsten Gebot. Wäre die Zwangssicherungshypothek wegen der Grundsteueranmeldung in RK 7 als bestehen bleibendes Recht in das geringste Gebot aufzunehmen gewesen? Jetzt bin ich doch recht verwirrt.

    Die Zuteilung auf die erloschene Zwangssicherungshypothek werde ich jetzt ohne Aufgliederung auf Einzelbeträge vornehmen. Ich teile also auf den im Grundbuch eingetragenen Kapitalbetrag des Rechts zu. Und die Grundsteuern in RK 7 erhalten eine Zuteilung gemäß Anmeldung.

  • Wenn dein Rangstatus ungefähr so aussieht:

    AntragstellerAntragsgegner
    GerichtskostenXX
    § 10 I Nr. 3 ZVGXX
    III/1XX
    III/2X
    § 10 I Nr. 7 ZVGXX



    stellt du fest, dass du alle den Anteil des Ast. betreffenden Ansprüche im geringsten Gebot berücksichtigen musst.
    Also auch § 10 I Nr. 7.
    III/2 lastet zwar nicht auf dem Anteil des Ast, geht jedoch dem Anspruch § 10 I Nr. 7 ZVG im Rang vor und ist daher auch im gG (als bestehenbleibend) zu berücksichtigen.
    Zudem wäre nach § 182 Abs. 2 ZVG ein Ausgleichsbetrag im bar zu zahlenden Teil aufzunehmen.

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