Ich habe im Verteilungstermin eine für öffentliche Lasten eingetragene Zwangssicherungshypothek zu berücksichtigen. Aus dem bei der Grundbucheintragung in Bezug genommen Eintragungsersuchen ergibt sich, dass sich der Kapitalbetrag der Zwangssicherungshypothek aus Kosten, kapitalisierten Säumniszuschlägen und Grundsteuern für einen Zeitraum, der in Rangklasse 7 fällt, zusammensetzt. Die Zwangssicherungshypothek lastet an einem 1/2-Anteil und ist ein erlöschendes Recht.
Es handelt sich um eine Teilungsversteigerung (Ast: 1/2, Ag: 1/2).
Angemeldet wurden auch Grundsteuern (RK 3 und RK 7) - zugleich auch Grundsteuern, die in der Zwangssicherungshypothek mit gesichert sind.
Für den Teilungsplan habe ich nach Vorwegnahme der Gerichtskosten und Grundsteuern in RK 3 die Masse auf die 1/2-Anteile aufgeteilt.
Aus dem Anteil des Ag sind nun die Ansprüche aus der Zwangssicherungshypothek zu bedienen.
Die Masse des 1/2-Anteils des Ag wird nicht für die volle Zwangssicherungshypothek reichen. Der 1/2-Anteil wird notleidend werden.
Wenn ich auf das eingetragene Kapital zuteilen würde, wäre ja auch ein Anteil der Grundsteuern mit bedient. Da ich für die Grundsteuern RK 7 aus dem Anteil des Ast noch ausreichend Masse habe, wollte ich die Zuteilung auf die Zwangssicherungshypothek unterteilen in Zuteilung auf Kosten, kapitalisierte Säumniszuschläge und Grundsteuern (die Beträge habe ich ja alle aus dem Eintragungsersuchen). So könnte ich auch feststellen, welcher Anteil auf die RK 7-Grundsteuern entflällt und diesen später bei der Zuteilung in RK 7 entsprechend abziehen, damit keine Doppelzahlung erfolgt.
Mein Problem bei dieser Vorgehensweise: Kann ich auf die kapitalisierten Säumniszuschläge, die alle vom Zeitraum her keine Nebenleistungen mehr im Rang 10 I 4 wären, im Rang der Zwangssicherungshypothek zuteilen?
Ich hoffe, ich hab den Sachverhalt und mein Problem nachvollziehbar dargestellt. Hat jemand so eine Konstellation schon einmal zu prüfen gehabt? Ich hänge etwas fest...