Testamentsauslegung Vor- und Nacherbschaft

  • Ich habe folgenden Fall vorliegen.

    Privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. Ehemann verstirbt.
    Der Inhalt des Testaments lautet wie folgt:

    Wir, die Eheleute ......., vereinbaren Vor- und Nacherbschaft.
    Der Längerlebende verwaltet als Vorerbe den Nachlass des Erstversterbenden unabhängig vom
    eigenen Vermögen. Unsere Tochter "P" bekommt schon einen Betrag i. H. v. 50.000 Euro zu
    Lebzeiten. Ausgezahlte Beträge laut Liste liegt dem Testament bei (Anm.: liegt nicht bei).
    Restbetrag bis zu 50.000 Euro inbegriffen wenn wir vor kompletter Auszahlung versterben
    (Anm.: die 50.000,00 Euro sind schon längst ausgezahlt). Außerdem erbt sie alle Sachwertgegenstände, als das
    sind Autos, Geld und Schmuck und sonstige Wertsachen. Sie erbt als Nacherbe, erst nach dem
    Tod des zweiten Partners und zwar beide Vermögen getrennt. Das Doppelhaus in ...... erben je eine Haushälfte unsere
    Enkelkinder A und B.
    Das Erbe unserer Enkelkinder soll auch als Nacherbe nach dem Tod des 2. Verstorbenen von uns. Mit der Klausel:
    "Das Erbe soll erst nach der Erstausbildung (ink. Studium) in Kraft treten." Bis dahin soll unsere Tochter "P" mit allen Pflichten und Nutzen die beiden Haushälften verwalten. Sollte bei dem Verwalten der Haushälften ein Gewinn übrig bleiben, so sollte dieser den Enkelkindern zu Gute kommen.
    Unser gesamtes Vermögen soll nicht in den Zugewinn der Ehe meiner Tochter angerechnet werden.

    Vor- und Nacherbschaft ist klar. Aber wer ist Nacherbe bezüglich welchen Teils und dann kommt auch noch die Testamentsvollstreckung hinzu.

    Kann jemand helfen?:gruebel:


  • Vor- und Nacherbschaft ist klar. Aber wer ist Nacherbe bezüglich welchen Teils und dann kommt auch noch die Testamentsvollstreckung hinzu.

    Also Nacherbe ist klar die Tochter P nach beiden Teilen, nach dem Tod des erstversterbenenden Teiles ist der überlebende Vor- und die Tochter Nacherbe. Bei dem zweiten Erbfall ist der Vorerbe weggefallen, so dass die P aufgrund § 2102 BGB auch Ersatzvollerbin nach dem Zweitversterbeneden wird und Nacherbin nach dem Erstversterbenden. Eine vor- und Nacherbschaftz ist nach dem Testament (2. Erbfall) dann auch nicht mehr nötig.

    Hinsichtlich des "Nacherbes der Enkelkinder" ist das Testament dahinhehend auszulegen dass der Gegenstand Doppelhaushälfte X zu jew. Anteil den Enkelkidern A und B vermächtnisweise zugewandt werden sollte, aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt "Erstausbildung (ink. Studium)". Bis dahin ist die P - auflösend bedingt- als TV'in anzusehen, beginnend jedoch erst mit dem Tod des 2. Ehepartners.

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