gem. Testament, Änderung und Ausschlagung

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen im Forum,

    Eheleute erstellen ein gemeinschaftliches Testament, der Letztlebende setzt - mangels Abkömmlinge - ein Heim für körperlich eingeschränkte Menschen ein.
    Nach dem Tod der Erstversterbenden testiert der Letztlebende neu:
    Aufhebung des vorherigen Testaments, als Erbin wird eine Bekannte eingesetzt.
    Nach dem Tod des Letztlebenden schlägt diese Bekannte die Erbschaft aus.

    Wer ist Erbe, das „Heim“ oder tritt gesetzliche Erbfolge ein? Wie ist eure Meinung?

  • Ich nehme an, dass das gemeinschaftliche Testament keine Aussage zur Bindungswirkung enthält und auch keine Öffnungsklausel.

    Demnach ist die Frage, ob durch den Tod des Erstversterbenden eine Bindungswirkung eingetreten ist, durch Auslegung zu ermitteln.

    Das wird hier ohne weitere Details schwer, etwas dazu zu sagen. Aber: Ich tendiere zur Bindungswirkung eben gerade weil im gemeinsamen Testament keine Verwandtschaft der Testierenden benannt war, sondern eine gemeinnützige Organisation. Wenn die Frau nun einseitig nach dem ersten Erbfall ihre Verwandtschaft bedenken wollte, scheint dies gegen dem Willen des Erstversterbenden zu gehen. Es liegt eher nahe, die gegenseitige Erbeinsetzung wechselbezüglich mit der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung zu sehen. Die Rechtsprechung sieht hier in der Regel bei solchen Fällen eine Bindungswirkung.

    https://www.iww.de/ee/archiv/berl…e-aendern-f9428

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Schließe mich grds. meinem Vorredner an. Der Wortlaut des Testamentes ist bei Auslegungen natürlich sehr entscheidend, vll könntest du den noh mal komplett einstellen?

    Ansonsten würde natürlich - unterstellt, die Bindungswirkung wäre NICHT eingetreten - durch die Änderung des Testamentes kein Rückgiff auf die erste Fassung erfolgen, wenn die durch die Änderung bedachte das Erbe ausschlägt. Dann würde so verfahren, als wenn der Schlusserbe weggefallen wäre.

  • Und genau bei dieser Überlegung wird deutlich, dass der Ehemann wahrscheinlich nicht wollte, dass jetzt letztendlich sogar alle gesetzliche Erben seiner Frau auch sein Vermögen erben. Dann hätte es der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung nicht bedurft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • By the way: Klingt nach einer Nachlasspflegschaft ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das ist einfach die logische Konsequenz. Wir haben einen wahrscheinlich sicherungsbedürftigen Nachlass und Ungewissheit, wer die Erben nun letztlich sind. Noch dazu scheint niemand Drittes sich um den Nachlass kümmern zu wollen. Das schreit geradezu nach einer Pflegschaft vAw.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!