Problem Nacherbenvermerk/Wirksamkeitsvermerk

  • [FONT=&quot]Im Grundbuch waren A und B zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]A ist verstorben und laut Erbschein von Ehefrau B und Kindern C und D beerbt worden als befreite Vorerben.[/FONT]

    [FONT=&quot]Nacherben: nach B: C und D[/FONT]
    [FONT=&quot] nach C: leibliche Abkömmlinge von C, zur Zeit E[/FONT]
    [FONT=&quot] nach D: leibliche Abkömmlinge von D, zur Zeit F.[/FONT]
    [FONT=&quot]Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerben ein.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Die befreiten Vorerben B, C, D haben einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, wonach B den Anteil des verstorbenen A allein erhält.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]In der Folge wurde B als Alleineigentümerin eingetragen. Voreintragung der Vorerben ist nicht erfolgt.[/FONT]

    [FONT=&quot]Der Nacherbenvermerk ist wie folgt im Grundbuch „von Amts wegen“ eingetragen (zusammen mit der Eigentumsumschreibung/alleinigen Eintragung von B):[/FONT]
    [FONT=&quot]„B ist zum Anteil des A - soweit es die nachfolgend aufgeführten Nacherben betrifft - Vorerbin. Nacherben des A sind nur noch die leiblichen Abkömmlinge von C und D, das sind zur Zeit E und F. Eintritt der Nacherbfolge beim Tode der Vorerbin.“[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]E und F (damals minderjährig) hatten an dem [/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot]Erbauseinandersetzungsvertrag[/FONT] nicht (wirksam) mitgewirkt. Daher ist offenbar der vorstehende Nacherbenvermerk v.A.w. eingetragen worden.

    Ich halte den Erbauseinandersetzungsvertrag für unentgeltich. Es gibt mehrere Anteile an Grundstücken im Nachlass des A. B erhält nach Vertrag einen Miteigentumsanteil und C und D erhalten auch andere Miteigentumsanteile. Geld fließt nicht. Wertmäßig gibt B mehr ab als sie bekommt.
    [/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]B ist nunmehr verstorben und gesetzlich durch die Kinder C und D beerbt worden. C und D verkaufen (Entgeltlichkeit ok) nunmehr an Dritte. Es ist nun eine Auflassungsvormerkung mit Wirksamkeitsvermerk zur Eintragung beantragt worden. [/FONT]

    [FONT=&quot]Zunächst sollte auch von Amts wegen der Nacherbenvermerk gelöscht werden. Das habe ich abgelehnt. Der Antrag wurde inzwischen zurückgenommen.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Ich meine, dass der Nacherbenvermerk die eingetragenen Nacherben schützt gegen die vormals m.E. unentgeltliche Veräußerung des ehemaligen Anteils des A und habe zur Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes die Bewilligung aller eingetragenen Nacherben angefordert.[/FONT]

    [FONT=&quot]Der Notar meint, der Wirksamkeitsvermerk sei einzutragen, da es sich (jetzt) um einen entgeltlichen Kaufvorgang handelt und es daher der Bewilligung der Nacherben nicht bedarf.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Sachverhalt ist sehr umfangreich. Ich hoffe, ich hab es verständlich dargestellt und jemand macht sich die Mühe darüber nachzudenken. Mir fehlt der Lösungsansatz und hoffe auf Hilfe/Gedankenaustausch.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Meine Fragen sind:[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Ist denn der eingetragene Nacherbenvermerk so richtig? [/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]

    [FONT=&quot]Als wer handeln C und D in dem Kaufvertrag? Nur als Vollerben nach B? Als Vorerben nach A und als Nacherben aufgrund Tod von B sind sie doch aufgrund Mitwirkung bei dem früheren Erbauseinandersetzungsvertrag ausgeschieden? Oder handeln sie als Vollerben nach B hinsichtlich deren ehemaligen 1/2-Anteils und bezüglich des 1/2-Anteils des A aufgrund Tod von B als Nacherben (dingliche Surrogation - HRB Rd.Nr. 3520)? Einen Nacherbenerbschein nach A habe ich nicht. Den bräuchte ich doch dann?[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Mit der späteren Eigentumsumschreibung aus dem Kaufvertrag wäre m.E. die Löschung des Nacherbenvermerkes nach Anhörung der Nacherben möglich. Mache ich dieses Anhörungsverfahren mit Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes jetzt bei der Auflassungsvormerkung nicht überflüssig?[/FONT]

  • Ich halte den Nacherbenvermerk für zutreffend.

    Da C und D ihre Vorerbschaft (rein rechnerisch je 1/6 Anteil des vererbten 1/2 Anteils) auf die Mutter B übertragen haben ist die Nacherbschaft für die Abkömmlinge von C und D mit dem Versterben von B eingetreten, egal wie alt die Nacherben von C und D beim Nacherbfall sind/waren.

    Ein Verkauf des Grundstücks funktioniert nicht ohne Mitwirkung der Nacherben E und F.

    C und D waren/sind scheinbar der Ansicht, dass der frühere Anteil des A am Grundbesitz nach dem Tod der Mutter auf sie als Vollerben übergeht und so die Nacherbschaft für E und F ausgehebelt wird.

    Hinsichtlich des frühen 1/2 Anteils des A besteht nach meiner Ansicht eine Erbengemeinschaft bestehend aus C + D, E und F mit rechnerisch unterschiedlichen Quoten. ( 2/24 für D und 2/24 für C als Nacherben nach B am frühern Anteil des A, je 4/24 für E und F als Nacherben nach A).

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • @ Katzenfisch: Danke für deine Antwort.

    Zitat aus deiner Antwort:
    Hinsichtlich des frühen 1/2 Anteils des A besteht nach meiner Ansicht eine Erbengemeinschaft bestehend aus C + D, E und F mit rechnerisch unterschiedlichen Quoten. ( 2/24 für D und 2/24 für C als Nacherben nach B am frühern Anteil des A, je 4/24 für E und F als Nacherben nach A).

    Damit komme ich nicht ganz klar.
    Wenn C und D Nacherben aufgrund Tod von B am früheren Anteil A sind, hätten sie dann nicht auch im Grundbuch als Nacherben eingetragen werden müssen? Das ist ja gerade nicht erfolgt.
    Oder sind sie deshalb nicht als Nacherben vermerkt, weil sie ja an dem Auseinandersetzungsvertrag (unter den Vorerben) mitgewirkt haben? C und D sind ja sowohl Vorerben als auch Nacherben laut Erbschein.

    Irgendwie krieg ich hier den Knoten nicht gelöst.

  • Im Grunde benötigst Du 2 Erbscheine.

    1) Nach Mutter B für deren eigenen 1/2 Anteil an Grundbesitz, gesetzliche Erbfolge die beiden Kinder C und D.

    2) Nacherbfolge nach A:
    Der Erbschein, der nach Eintritt der Vorerbschaft erteilt wurde, müsste vom Nachlassgericht nach Eintritt des Nacherbfalls eingezogen werden. Sodann ist ein Erbschein zu erteilen, der die Nacherbfolge ausweist.

    Da C und D ihre Vorerbschaft auf die Mutter (B) übertragen haben, fällt ihnen die Vorerbschaft nicht wieder an, sondern es tritt automatisch die Nacherbfolge für E und F ein. C und D sind nicht Nacherben nach A aufgrund des Versterbens von B.


    So steht es ja auch im richtigen Nacherbenvermerk.

    Meines Erachtens muss zunächst das Grundbuch hinsichtlich der Nacherbfolge berichtigt werden, das geht nicht ohne die erforderlichen Erbscheine. C und D müssen dem Nachlassgericht gegenüber auch offenlegen, dass sie ihre Vorerbschaft auf die Mutter übertragen haben.

    Der beurkundende Notar dürfte ja vor Beurkundung des Kaufvertrages das Grundbuch eingesehen haben, dann wäre ihm anhand des Nacherbenvermerks aufgefallen, dass der Vertrag so (noch) nicht durch geht.

    Ein Nacherbenvermerk ist zwar kein Eintragungshindernis, allerdings dürfte dem Notar bewusst sein, dass dem Grundbuchamt gegenüber immer die Erbfolge nachzuweisen ist.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich habe die Sache noch nicht abschließend durchdacht, aber vorab vielleicht schon einmal einige Hinweise:

    Es gibt jeweils eine gesonderte Nacherbfolge nach jedem Erbteil.

    Für den Erbteil von B sind Nacherben C und D. C und D haben an der Erbauseinandersetzung mitgewirkt, also ist es einerlei, ob es sich um eine entgeltliche oder um eine unentgeltliche Verfügung (seitens B) handelt. Es stellt sich aber die Frage, ob das, was B aufgrund der Erbauseinandersetzung erhielt, als Surrogat (§ 2111 BGB) wiederum der Nacherbfolge zugunsten von C und D unterliegt, genauso wie sich umgekehrt die Frage erhebt, ob das, was C und D erhielten, jeweils als Surrogat der Nacherbfolge zugunsten der jeweiligen Abkömmlinge von C und D unterliegt.

    Für den Erbteil von C sind die Nacherben nach meiner Ansicht i. S. des § 1913 BGB unbekannt, weil - wie üblich - die Abkömmlinge im Zeitpunkt des Nacherbfalls zu Nacherben berufen sein dürften. Dass es einen "derzeitigen" Abkömmling gibt, ist unerheblich. Für die Nacherben müsste demzufolge ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger (ggf. mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung) handeln. Dabei stellt sich dann auch die Frage, ob es sich seitens C um eine unentgeltliche Verfügung handelt.

    Für den Erbteil von D gilt das Gleiche wie für den Erbteil von C (§ 1913 BGB + Entgeltlichkeitsfrage bezüglich der Verfügung von D).

    Klar ist, dass die Nacherben für die Erbteile von C und D (Pfleger) bislang nicht mitgewirkt haben.

    Die zutreffende grundbuchrechtliche Verfahrensweise wäre gewesen, die Voreintragung der Erbengemeinschaft herbeizuführen, um nach § 51 GBO die entsprechenden Nacherbenvermerke (einen für jeden Erbteil) einzutragen.

  • Wenn ich für den nunmehrigen Kaufvertrag einen Nacherbenerbschein nach A benötige, weil die Nacherben auf der Veräußererseite mitwirken müssen, würde das Nachlassgericht doch die Nacherben feststellen und eine Pflegerbestellung wäre dann nicht mehr notwendig.

    Eine kleine Sachverhaltsergänzung:
    Der Grundbesitz, den C und D aus dem Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Vorerben erhalten haben, liegt in anderen Grundbuchbezirken.

  • Der Kaufvertrag lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollziehen. Dir bleibt im Moment nur die Möglichkeit, den beurkundenden Notar anzuschreiben und ihn darauf hinzuweisen, dass zur vorherigen Grundbuchberichtigung 2 Erbscheine erforderlich sind. Du musst entscheiden, ob Du das Schreiben zunächst als gut gemeinten Hinweis verschickst oder gleich die Keule rausholst und eine Zwischenverfügung erlässt. Es kann tatsächlich im Moment nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Kinder von C und D vorhanden sind, die ebenfalls in die Nacherbfolge fallen.

    Hier müsste man den genauen Textteil im Testament zur Nacherbfolge kennen.

    Befindet sich das Nachlassgericht in Deinem Gericht? Wenn ja, mal Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter aufnehmen und über den eingetretenen Nacherbfall informieren.

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    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Das zuständige Nachlassgericht ist ein anderes Amtsgericht.

    Ich habe das privatschriftliche Testament vorliegen. Asche auf mein Haupt. Das hab ich bislang noch gar nicht geprüft. Ich hatte ja den Erbschein, der für mich maßgeblich war.
    Laut dem Testament sind zu Nacherben bestimmt "1) für den überlebenden Ehegatten
    2) die Söhne
    deren eheliche Abkömmlinge."
    Dann ist noch ein Passus enthalten, falls eheliche Abkömmlinge zur Zeit des Todes nicht vorhanden sind, wer dann erben soll. Der Passus kann (wohl derzeit) vernachlässigt werden, weil ja laut Erbschein nach A sowohl nach dem überlebenden Ehegatten als auch nach den Söhnen Abkömmlinge vorhanden sind. Die stehen ja namentlich im Erbschein (C + D nach B, und derzeit E und F nach C bzw. D).

    Allerdings gibt es zwischen Testament und Erbschein nach A eine Unstimmigkeit, nämlich bezüglich der Nacherben. Laut Testament sind es die ehelichen Abkömmlinge. Laut Erbschein sind es die leiblichen Abkömmlinge. Das ist ja schon ein Unterschied. Da bleibt abzuwarten, was der (noch zu erteilende) Nacherbenerbschein beinhaltet.

    In dem Testament ist noch eine Anordnung des Erblassers enthalten: 1/2-Anteil des A an Grundstück X soll C erhalten. Das ist mit dem Auseinandersetzungsvertrag erfolgt.
    Ich denke, dass diese Anordnung keine Auswirkungen auf meinen Fall hat.

    Bezüglich des im hiesigen Grundbuch eingetragenen Grundstücksanteils gibt es im übrigen keine Anordnung im Testament. Eine weitere Anordnung für ein weiteres Grundstück gibt es noch. Dieses ist aber nicht Gegenstand des Auseinandersetzungsvertrages. Vielleicht war es ja auch nicht mehr Gegenstand des Nachlasses. Das Testament war ca. 4 Jahre vor dem Tod des A errichtet worden.

    Den Nacherbenerbschein nach A und die Mitwirkung der Nacherben an dem Kaufvertrag als Veräußerer halte ich auch für erforderlich. Ich lass den Vorgang nochmal ein paar Tage "reifen".
    Vielleicht hat ja auch Cromwell abschließend noch einen Hinweis.

  • Ich möchte zu dem von mir eingestellten Sachverhalt abschließend berichten:

    Nach umfangreichem Austausch der Rechtsauffassungen zwischen dem Notar und mir habe ich eine Zwischenverfügung erlassen und die Vorlage eines Nacherbenerbscheins nach A und der Genehmigungen der Nacherben verlangt. Der Notar hat sodann Beschwerde erhoben. Im Ergebnis gab es jetzt eine Entscheidung des OLG Jena. Ich wurde angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Gründen meiner Zwischenverfügung abzulehen.

    Die Entscheidung enthält im Wesentlichen folgende Begründung, die ich auszugsweise und anonymisiert wiedergebe:

    Die Eintragung der Auflassungsvormerkung nebst Wirksamkeitsvermerk darf nicht von der Genehmigung der leiblichen Abkömmlinge von C und D abhängig gemacht werden; es bedarf deshalb auch nicht der Vorlage eines die Nacherbfolge nach A ausweisenden Erbscheins.

    An der Vorerbenstellung von C und D nach A hat sich durch den früheren Vertrag (Erbauseinandersetzung unter den Vorerben) nichts geändert. B hat den Anteil von A allerdings nur „belastet“ mit dem Anwartschaftsrecht der Abkömmlinge der C und D als dessen Nacherben erworben. Dementsprechend schützt der eingetragene Nacherbenvermerk den Nacherben auch davor, dass Verfügungen desjenigen, der wie hier einen Nachlassgegenstand vom Vorerben erworben hat, durch gutgläubigen Erwerb entgegen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB Wirksamkeit erlangen.

    Durch den Tod von B ist zwar ein Nacherbfall eingetreten, allerdings allein zugunsten von C und D, die zugleich im Wege der Universalsukzession insgesamt als Miterben in die Rechtsstellung von B eingetreten sind. An der weiter fortbestehenden Belastung des früheren Miteigentumsanteils des A mit dem Anwartschaftsrecht der Abkömmlinge von C und D als dessen Nacherben hat sich auch hierdurch nichts geändert. C und D unterlagen als befreite Vorerben insoweit weiterhin der Verfügungsbeschränkung nach § 2113 Abs. 2 BGB. Die von ihnen vorgenommene Verfügung entfaltet indessen gegenüber den Nacherben Wirksamkeit, weil es sich um eine den Vorerben gestattete, in vollem Umfang entgeltliche Verfügung handelt. Ist das nachgewiesen, hat das Grundbuchamt die Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes entsprechend § 16 Abs. 2 GBO mit der Eintragung der Vormerkung vorzunehmen.

    Das OLG hat in seiner Entscheidung auch eingeräumt, dass "die gegenteilige Auffassung des Grundbuchamtes möglicherweise durch die missverständliche Fassung des Nacherbenvermerkes mitverursacht wurde".

    Im Ergebnis werde ich jetzt die Pflegerbestellung gemäß § 1882 S. 2 BGB (vormals § 1913 S. 2 BGB) beim Betreuungsgericht anregen, dem Pfleger dann rechtliches Gehör gewähren und danach die beantragten Grundbucheintragungen vornehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von Rpfl.ZVG (28. April 2023 um 11:31) aus folgendem Grund: Schreibfehlerberichtigung

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