[FONT="]Im Grundbuch waren A und B zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen.[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]A ist verstorben und laut Erbschein von Ehefrau B und Kindern C und D beerbt worden als befreite Vorerben.[/FONT]
[FONT="]Nacherben: nach B: C und D[/FONT]
[FONT="] nach C: leibliche Abkömmlinge von C, zur Zeit E[/FONT]
[FONT="] nach D: leibliche Abkömmlinge von D, zur Zeit F.[/FONT]
[FONT="]Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerben ein.[/FONT]
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[FONT="]Die befreiten Vorerben B, C, D haben einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, wonach B den Anteil des verstorbenen A allein erhält.[/FONT]
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[FONT="]In der Folge wurde B als Alleineigentümerin eingetragen. Voreintragung der Vorerben ist nicht erfolgt.[/FONT]
[FONT="]Der Nacherbenvermerk ist wie folgt im Grundbuch „von Amts wegen“ eingetragen (zusammen mit der Eigentumsumschreibung/alleinigen Eintragung von B):[/FONT]
[FONT="]„B ist zum Anteil des A - soweit es die nachfolgend aufgeführten Nacherben betrifft - Vorerbin. Nacherben des A sind nur noch die leiblichen Abkömmlinge von C und D, das sind zur Zeit E und F. Eintritt der Nacherbfolge beim Tode der Vorerbin.“[/FONT]
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[FONT="]E und F (damals minderjährig) hatten an dem [/FONT][FONT="][FONT="]Erbauseinandersetzungsvertrag[/FONT] nicht (wirksam) mitgewirkt. Daher ist offenbar der vorstehende Nacherbenvermerk v.A.w. eingetragen worden.
Ich halte den Erbauseinandersetzungsvertrag für unentgeltich. Es gibt mehrere Anteile an Grundstücken im Nachlass des A. B erhält nach Vertrag einen Miteigentumsanteil und C und D erhalten auch andere Miteigentumsanteile. Geld fließt nicht. Wertmäßig gibt B mehr ab als sie bekommt.
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[FONT="] [/FONT]
[FONT="]B ist nunmehr verstorben und gesetzlich durch die Kinder C und D beerbt worden. C und D verkaufen (Entgeltlichkeit ok) nunmehr an Dritte. Es ist nun eine Auflassungsvormerkung mit Wirksamkeitsvermerk zur Eintragung beantragt worden. [/FONT]
[FONT="]Zunächst sollte auch von Amts wegen der Nacherbenvermerk gelöscht werden. Das habe ich abgelehnt. Der Antrag wurde inzwischen zurückgenommen.[/FONT]
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[FONT="]Ich meine, dass der Nacherbenvermerk die eingetragenen Nacherben schützt gegen die vormals m.E. unentgeltliche Veräußerung des ehemaligen Anteils des A und habe zur Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes die Bewilligung aller eingetragenen Nacherben angefordert.[/FONT]
[FONT="]Der Notar meint, der Wirksamkeitsvermerk sei einzutragen, da es sich (jetzt) um einen entgeltlichen Kaufvorgang handelt und es daher der Bewilligung der Nacherben nicht bedarf.[/FONT]
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[FONT="]Der Sachverhalt ist sehr umfangreich. Ich hoffe, ich hab es verständlich dargestellt und jemand macht sich die Mühe darüber nachzudenken. Mir fehlt der Lösungsansatz und hoffe auf Hilfe/Gedankenaustausch.[/FONT]
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[FONT="]Meine Fragen sind:[/FONT]
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[FONT="]Ist denn der eingetragene Nacherbenvermerk so richtig? [/FONT]
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[FONT="]Als wer handeln C und D in dem Kaufvertrag? Nur als Vollerben nach B? Als Vorerben nach A und als Nacherben aufgrund Tod von B sind sie doch aufgrund Mitwirkung bei dem früheren Erbauseinandersetzungsvertrag ausgeschieden? Oder handeln sie als Vollerben nach B hinsichtlich deren ehemaligen 1/2-Anteils und bezüglich des 1/2-Anteils des A aufgrund Tod von B als Nacherben (dingliche Surrogation - HRB Rd.Nr. 3520)? Einen Nacherbenerbschein nach A habe ich nicht. Den bräuchte ich doch dann?[/FONT]
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[FONT="]Mit der späteren Eigentumsumschreibung aus dem Kaufvertrag wäre m.E. die Löschung des Nacherbenvermerkes nach Anhörung der Nacherben möglich. Mache ich dieses Anhörungsverfahren mit Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes jetzt bei der Auflassungsvormerkung nicht überflüssig?[/FONT]