Gesamterbbaurecht - Zwangsversteigerung einzelnes Grundstück

  • Ich bitte um Hilfe bei folgendem Fall: Im Erbbaugrundbuch ist im BV eingetragen: Gesamterbbaurecht an den Grundstücken a, b, c, d, e, f. Die Stadtkasse beantragt nun die Zwangsversteigerung wegen rückständiger Grundbesitzabgaben nur für Grundstück e. Ist das möglich? Ich habe bislang noch nie mit einem Gesamterbbaurecht zu tun gehabt und bin deswegen wegen der rechtlichen Konsequenzen überfragt.

  • M.E. geht das nicht. Es handelt sich hier um ein einheitliches Recht. Der Belastungsgegenstand (mit dem Erbbaurecht) sind eben mehrere Grundstücke. Würde ich dort eines rauslösen, bekomme ich Probleme mit dem Erbbaurecht. Ich würde fast sagen, es erlischt. Aber das müsste ich noch genauer durchdenken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zur Klarstellung:
    Beantragt wird die Versteigerung des Grundstücks e, das mit einem (Gesamt-) Erbbaurecht belastet ist?

    Unabhängig von den Folgen für das Erbbaurecht hätte ich damit kein Problem. Ein Vollstreckungsverbot ist mir nicht bekannt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dachte zunächst auch, dass ein Teil des Erbbaurechts versteigert werden soll. Wegen Par. 25 ErbbauRG sollte es keinen Unterschied bedeuten, ob mit dem Erbbaurecht noch weitere Grundstücke belastet sind.

  • Es soll auch tatsächlich ein Teil des Gesamterbbaurechts versteigert werden. Der Antrag bezieht sich auf das Erbbaugrundbuch, in dem die mit dem Gesamterbbaurecht belasteten Grundstücke verzeichnet sind. Vollstreckungsschuldner ist der Berechtigte des Erbbaurechts. Vielleicht hatte ich mich zuvor unklar ausgedrückt. Nicht das einzelne Grundstück soll versteigert werden, sondern das Erbbaurecht an dem einen Grundstück, wobei hier eben ein Gesamterbbaurecht an mehreren Grundstücken besteht. Und die Frage ist, ob bei einem Gesamterbbaurecht die Versteigerung nur eines Teils dieses Rechts überhaupt möglich ist.

  • Eine öffentliche Last gilt als dingliche Forderung dem Grundstück / dem grundstücksgleichen Recht als Ganzes. Um das Erbbaurecht im Wege der Zwangsvollstreckung zu teilen, müsste sie sich aber auf den entsprechenden Teil beschränken. Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann meiner Meinung nach deswegen auch nicht nur eines der Flurstücke versteigert werden. Hab' seinerzeit mal nichts zur Zulässigkeit gefunden. Abgesehen davon, ob die Teile des Erbbaurechts überhaupt alle die Voraussetzung für ein Fortbestehen erfüllen würden, weil das z.B. schon mal das Recht zum Haben von mehreren Gebäuden erfordert.

  • Ich denke auch, dass das Gesamterbbaurecht nur als Ganzes versteigert werden kann.

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    Hrabanus Maurus


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