Hallo!
Ich haben folgenden Fall:
InsO Verfahren läuft noch. Sch. hat einen erwachsenen Sohn, der sich in Ausbildung befindet. Sohn wohnt in einem geerbten (maroden) Haus. Sohn hat Ausbildungsvergütung weit über dem Sozialhilfesatz.
Gl. möchte Klarstellungsbeschluss gem. § 850 C Abs. II ZPO, da Sch, tatsächlich keinen Unterhalt zahlt. Nachweise der tatsächlichen Unterhaltszahlung hat Sch. keine erbracht.
Ich habe daraufhin einen Klarstellungbeschluss erlassen, dass der Sohn bei der Berechnung nach § 850 c ZPO nicht als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist.
Meine erste Frage: Welches RM ist hier gegeben Erinnerung oder sofortige Beschwerde?
Die Schuldnerin legt RM ein und reicht Beleg über den Kauf einer Waschmaschine (für den Sohn) vor. Würdet ihr das als Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlung anerkennen?
Ist ja nur eine Einmalzahlung, keine lfd. Unterhaltsleistung.
Vielleicht könnt ihr mir ja Anregungen geben, wie ich weiter verfahren muss.
Vielen Dank schon mal