Klarstellungsbeschluss, Rechtsmittel

  • Hallo!

    Ich haben folgenden Fall:

    InsO Verfahren läuft noch. Sch. hat einen erwachsenen Sohn, der sich in Ausbildung befindet. Sohn wohnt in einem geerbten (maroden) Haus. Sohn hat Ausbildungsvergütung weit über dem Sozialhilfesatz.

    Gl. möchte Klarstellungsbeschluss gem. § 850 C Abs. II ZPO, da Sch, tatsächlich keinen Unterhalt zahlt. Nachweise der tatsächlichen Unterhaltszahlung hat Sch. keine erbracht.

    Ich habe daraufhin einen Klarstellungbeschluss erlassen, dass der Sohn bei der Berechnung nach § 850 c ZPO nicht als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist.

    Meine erste Frage: Welches RM ist hier gegeben Erinnerung oder sofortige Beschwerde?

    Die Schuldnerin legt RM ein und reicht Beleg über den Kauf einer Waschmaschine (für den Sohn) vor. Würdet ihr das als Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlung anerkennen?

    Ist ja nur eine Einmalzahlung, keine lfd. Unterhaltsleistung.

    Vielleicht könnt ihr mir ja Anregungen geben, wie ich weiter verfahren muss.

    Vielen Dank schon mal

  • Ich muss voranstellen, dass ich eigentlich nur Einzelzwangsvollstreckung mache. Wenn ich daher eine insolvenzrechtliche Besonderheit übersehe, bitte ich um Nachsicht. Da solche Geschichten in meiner Abteilung aber auch auftauchen, glaube ich etwas beitragen zu können:

    Diese Geschichte mit den klarstellenden Beschlüssen beruht nur auf BGH Rechtsprechung, daher wird sich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Rechtsmittelweg finden lassen. Da die Dinger aber in irgendeiner Form obergerichtlich überprüfbar sein müssen, würde ich annehmen, dass der Weg über die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) führt.

    In der Sache selbst kommt eine Abhilfe wohl nicht in Betracht. Ob die einmalige Bezahlung der Waschmaschine eine Unterhaltsleistung ist, die dauerhaft die Berücksichtigung eines weiteren unpfändbaren Betrags rechtfertigt (Meiner Meinung nach: eindeutig nicht) kann offen bleiben.

    Den ursprünglichen Antrag könnte man eventuell auch so auslegen, dass eine Entscheidung nach §§ 36 InsO, 850c Abs. 6 ZPO gewünscht ist, da der Sohn ja eigene Einkünfte hat. Nach deinem Vortrag dürften die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigungsentscheidung vorliegen.

    Ob schon gar kein Unterhalt gezahlt wird und daher kein Freibetrag zu berücksichtigen ist oder ob zwar Unterhalt grundsätzlich geleistet wird, du durch Auslegung aber zum Ergebnis kommst, dass hilfsweise eine Entscheidung nach § 850c Abs. 6 ZPO gewünscht ist und du diesem Antrag stattgibst, macht im Ergebnis keinen Unterschied.

  • Da du vorher wohl angehört hast: sofortige Beschwerde

    Die Bezahlung der Waschmaschine würde ich auch eher als (einmalige) Schenkung sehen, nicht als Unterhalt. Es fehlt das laufende, monatliche, in etwa gleich hohe ....

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