Hallo,
mir liegt eine Abgeschlossenheitsbescheinugung nebst Aufteilunplan vor. Der Plan enthält (neben allen Grundrissen etc.) nur eine Ansicht aus einer Himmelsrichtung. Andere Plänen enthalten immer Ansichten aus vier verschiedenen Himmelsrichtungen. Ich hab also erst einmal bemängelt; der Notar fragt nun nach der gesetzlichen Grundlage. Deshalb meine Frage: müssen immer Ansichten aller Himmelsrichtungen vorliegen? In der Kommentierung finde ich nur, dass "verschiedene Grundrisse, Schnitte und Ansichten" enthalten sein müssen...
VG Muschel