Ansichten Himmelsrichtungen im Aufteilungsplan

  • Hallo,

    mir liegt eine Abgeschlossenheitsbescheinugung nebst Aufteilunplan vor. Der Plan enthält (neben allen Grundrissen etc.) nur eine Ansicht aus einer Himmelsrichtung. Andere Plänen enthalten immer Ansichten aus vier verschiedenen Himmelsrichtungen. Ich hab also erst einmal bemängelt; der Notar fragt nun nach der gesetzlichen Grundlage. Deshalb meine Frage: müssen immer Ansichten aller Himmelsrichtungen vorliegen? In der Kommentierung finde ich nur, dass "verschiedene Grundrisse, Schnitte und Ansichten" enthalten sein müssen...

    VG Muschel

  • Siehe diesen Thread:

    Fehlende Ansichten bei Mehrhausanlagen - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo zusammen, ich habe mal wieder ein Problem. Ich hab ein WEG, dass aus 2 Häusern besteht. Diese sind "hinten" durch einen langen Gang verbunden. Nun habe…
    rechtspflegerforum.de

    Die Rechtsgrundlage findet sich in § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 WEG. Danach ist eine Bauzeichnung vorzulegen, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan).

    Die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist nicht nur in Bezug auf die Räumlichkeiten im Gebäude, sondern auch in Bezug auf die Darstellung nach außen hin erforderlich.

    Das BayObLG führt dazu im Beschluss vom 19.06.1997 - 2Z BR 71/97, aus:

    „Was unter “Bauzeichnung” (Aufteilungsplan) i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG zu verstehen ist, wird im WEG selbst nicht abschließend umschrieben. Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (BayObLGZ 1980, 227/229f.2; BayObLG, Rpfleger 1993, 398f.), sind regelmäßig Grundrisse, Schnitte und Ansichten vorzulegen (zu den Begriffen im einzelnen vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 BayBauVorlV). Dabei ist zu beachten, dass die Bauzeichnung alle Gebäudeteile erfassen muss. ….Dem steht ebensowenig entgegen, dass gewisse Gebäudeteile (z.B. die Dachkonstruktion) nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind, wie die Tatsache,….“

    Die Ansichten sind auch für den Fall des Wiederaufbaus nach § 22 WEG erforderlich. Da nützt es dann nichts, wenn es nur eine von mehreren Ansichten gibt. Bei einem „Zwischenbau“, also einem Gebäude, das an die Nachbargebäude angebaut ist, reichen dann die Ansichten der frei stehenden Seiten.

    Welche Anforderungen an die Bauzeichnung zu stellen sind, ergibt sich auch aus der Einleitung I bei Wilsch, „Aktuelle Grundbuchfragen zum Aufteilungsplan und zur Abgeschlossenheitsbescheinigung“, ZfIR 2021, 11 ff.,

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    Aus dieser Abhandlung ergibt sich auch, wie bei fehlenden Ansichten zu verfahren ist,

    Sie verweist allerdings noch auf die alte „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)“ von 1974.

    Zur Neufassung siehe

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/BAnz_AT_12.07.2021_B2.pdf

    und etwa die Abhandlung von Wobst, DNotZ , 2021, 582 ff.


    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Meine Frage passt hier ganz gut rein:

    Wohnungseigentum soll an einem Bestandsgebäude gebildet werden.

    Der Aufteilungsplan enthält neben allen nötigen Grundrissen auch Ansichten des Gebäudes aus allen Himmelsrichtungen, jedoch nur einen Schnitt von einer Seite des Gebäudes (von einer kurzen Seite). Dadurch sieht man im Schnitt nur die näher zur betreffenden Wand befindlichen Wohnungen (und das Treppenhaus).

    Muss ein weiterer Schnitt vorgelegt werden (von der anderen kurzen Seite des Gebäudes aus gesehen und ggf. auch gar von den Längsseiten)?
    In den mir vorliegenden Kommentierungen ist immer nur pauschal von Grundrissen, Ansichten und Schnitten die Rede.

  • Die Lage und Größe von SE und GE sind genau, jeweils dreidimensional zu beschreiben, die durch Schnitte und Ansichten ermöglicht werden. Es müssen aber nur die Räume bestimmt sein, nicht dagegen welche Gebäudeteile zum SE (nichttragende Innenmauern etc) gehören. (Bauer/Schaub, E. Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht Rn. 208, beck-online).

    Der Plan muss daher grundsätzlich Ansichten, Schnitte und Grundrisse aller begehbaren Geschosse enthalten (BeckOK GBO, WEG § 7 Rn. 100, beck-online, Wobst DNotZ 2021, 582).

    Wenn also das Gebäude an der gegenüberliegenden Seite ganz anders aufgebaut ist, wirst Du wohl einen einen weiteren Schnitt brauchen.

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