Mitteilung der Hinterlegung

  • Ich habe gerade eine Hinterlegungsakte, in der eine nicht unbeachtliche Summe zu Gunsten eines Erben hinterlegt wurde.

    Im Hinterlegungsantrag wurde glaubhaft vorgetragen, dass die Testamentsvollstreckerin erfolglos versucht hat, dem Erben seinen Erbteil zukommen zulassen. Bekannt war dabei eine Anschrift in der Schweiz.

    Ich wollte dem Erben nun auf ganz offiziellen Wege mittels Rechtshilfe die Benachrichtigung zusenden lassen, jedoch kam das Schreiben nun zurück, da es nicht zugestellt werden konnte. Nach Ermittlungen der Schweizer Polizei, die sogar vor Ort geschaut hat, ist ein Aufenthalt des Erben dort nicht feststellbar. Ich habe nun nochmal die Testamentsvollstreckerin angefragt, ob ihr mittlerweile vielleicht etwas neues bekannt geworden ist. Sie hat mir daraufhin mitgeteilt, dass sich kurz nach der Hinterlegung nun tatsächlich der Erbe mittels Brief bei ihr gemeldet hat und um Auszahlung seines Anteils gebeten hat. Die Testamentsvollstreckerin (bzw. deren Anwältin) hat diesem ebenfalls per Brief dann darauf hingewiesen, dass das Geld zwischenzeitlich hinterlegt wurde und auf das Hinterlegungsverfahren verwiesen.

    Das Problem: die verwendete Anschrift ist nicht seine Anschrift, sondern die einer Verwandten. Nach Auskunft dieser wohnt der Erbe dort auch nicht, sondern schaut wohl unregelmäßig vorbei; der tatsächliche Aufenthalt ist ihr ebenfalls nicht bekannt. Er benutzt aber wohl öfters ihre Adresse als Postanschrift.

    Würdet ihr trotzdem versuchen, dem Erben die Mitteilung an diese Adresse zuzustellen? Früher oder später würde er die Post wohl erhalten, aber ich hab alleine schon Zweifel daran, ob das rechtlich überhaupt zulässig wäre (und ob die Post mitmacht).

    Oder kann ich sagen, dass der Aufenthalt mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ermittelt werden kann und eine Zustellung deshalb unterbleibt?

  • Man kann auch Post dorthin geschickt bekommen, wo man nur kurzfristig lebt (z.B. Hotel, Pflegeheim usw.) und muss da nicht unbedingt gemeldet sein.

    Laut BGH Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20 kann sogar eine c/o-Adresse für eine Klagezustellung reichen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. November 2022 um 06:13)

  • Wäre mir alles viel zu viel Aufwand, den die Hinterlegungsstelle auch nicht betreiben muss.

    Aufforderung an Hinterlegerin, dass sie den Gläubiger informieren soll. Kommt sie dem nicht nach, einmaliger Versuch den Hinterleger selbst zu informieren mit intern. Einschreiben gegen Rückschein.

    Und dann hat sich die Sache auch schon.

  • Diese (bei uns HS 8 genannte) Mitteilung ergibt sich aus jedem Hinterlegungsgesetz. Daher auch "Kommt sie dem nicht nach, einmaliger Versuch den Hinterleger selbst zu informieren..."

    Da du das gemacht hast, wäre es das grundsätzlich für mich. Im Inland würde ich bei einer hohen Summe noch die Einwohnermeldeamtseinsicht bemühen und es ein zweites Mal versuchen.

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