Ich habe gerade eine Hinterlegungsakte, in der eine nicht unbeachtliche Summe zu Gunsten eines Erben hinterlegt wurde.
Im Hinterlegungsantrag wurde glaubhaft vorgetragen, dass die Testamentsvollstreckerin erfolglos versucht hat, dem Erben seinen Erbteil zukommen zulassen. Bekannt war dabei eine Anschrift in der Schweiz.
Ich wollte dem Erben nun auf ganz offiziellen Wege mittels Rechtshilfe die Benachrichtigung zusenden lassen, jedoch kam das Schreiben nun zurück, da es nicht zugestellt werden konnte. Nach Ermittlungen der Schweizer Polizei, die sogar vor Ort geschaut hat, ist ein Aufenthalt des Erben dort nicht feststellbar. Ich habe nun nochmal die Testamentsvollstreckerin angefragt, ob ihr mittlerweile vielleicht etwas neues bekannt geworden ist. Sie hat mir daraufhin mitgeteilt, dass sich kurz nach der Hinterlegung nun tatsächlich der Erbe mittels Brief bei ihr gemeldet hat und um Auszahlung seines Anteils gebeten hat. Die Testamentsvollstreckerin (bzw. deren Anwältin) hat diesem ebenfalls per Brief dann darauf hingewiesen, dass das Geld zwischenzeitlich hinterlegt wurde und auf das Hinterlegungsverfahren verwiesen.
Das Problem: die verwendete Anschrift ist nicht seine Anschrift, sondern die einer Verwandten. Nach Auskunft dieser wohnt der Erbe dort auch nicht, sondern schaut wohl unregelmäßig vorbei; der tatsächliche Aufenthalt ist ihr ebenfalls nicht bekannt. Er benutzt aber wohl öfters ihre Adresse als Postanschrift.
Würdet ihr trotzdem versuchen, dem Erben die Mitteilung an diese Adresse zuzustellen? Früher oder später würde er die Post wohl erhalten, aber ich hab alleine schon Zweifel daran, ob das rechtlich überhaupt zulässig wäre (und ob die Post mitmacht).
Oder kann ich sagen, dass der Aufenthalt mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ermittelt werden kann und eine Zustellung deshalb unterbleibt?