Hallo,
ein Inso-Verwalter hat mehrere Grundstücke, weil er sie nicht versichern konnte, kurzfristig nach Eröffnung des Inso-Verfahrens freihändig verkauft. Da dies sehr schnell gehen musste, hat er keine Zustimmung der Gläubigerversammlung erwirkt. Ich habe gelesen, dass er dies zwar hätte tun müssen, es jetzt aber auch nicht schädlich sei.
Stimmt das? Muss der dies nachholen oder ist der Verkauf damit sogar anfechtbar?