Zuständigkeit Wohnort Vollstreckungsgericht

  • Guten Mittag,

    ich habe einen Antrag eines Schuldners vorliegen, welcher in meinen Bezirk gezogen ist.

    Jedoch sind alle Pfändungen auf seinem Konto von anderen Behörden (AG, Finanzamt Stadt). Von unserem AG liegt keine Pfändung vor.

    Er beantragt jetzt bei mir die Freigabe von Weihnachtsgeld.

    Ich weiß, dass was geändert wurde und das Wohnort Gericht entscheiden kann (muss?).

    Steh gerade etwas auf dem Schlauch und bitte um Hilfe.

    Grüße Sensual

  • Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Wohnsitz bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und nicht bei Antragstellung. Eine nachträgliche Änderung des Wohnsitzes berührt die Zuständigkeit nicht (vgl. OLG München Beschluss vom 23.06.2010, 31 AR 34/10).

    Demnach ist für Anträge auf Festsetzung eines abweichenden Pfändungsfreibetrages nach §906 Abs. 2 ZPO das Gericht zuständig, welches den jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.

    Für Freigaben bzgl. der Verwaltungsvollstreckungen ist nach §910 ZPO die jeweilige Vollstreckungsbehörde zuständig.

    Ihr scheint daher vollumfänglich unzuständig zu sein.

    Demnach wäre der Freigabeantrag auf entsprechenden Antrag des Schuldners ans örtlich zuständige Vollstreckungsgericht zu verweisen oder wenn kein Verweisungsantrag gestellt wurde, der Freigabeantrag zurückzuweisen.

  • wobei der Schuldner zudem hinsichtlich der öffentlich rechtlichen Pfändungen entsprechende Anträge an die jeweiligen Vollstreckungsbehörden richten muss, § 910 ZPO

    Klar, insoweit kann man nicht verweisen. Sofern der Antrag auch insoweit gestellt wird, bliebe nur Rücknahme oder Zurückweisung.
    Da die Anträge diesbezüglich regelmäßig nicht so genau sind, spare ich mir i.d.R. eine Zurückweisung und verbleibe mit dem Hinweis auf die Antragstellung bei der Behörde selbst.

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