Liebe Alle,
ich habe neulich folgendes gelesen: Der Gläubiger kann auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist noch die Wiederversteigerung beantragen; dann jedoch ist Altforderung gem. § 118 II ZVG erloschen.
??? Kann mir das jemand mal einfach erklären? Habe da irgendwie ein Verständnisproblem
Vielen lieben Dank!