Wiederversteigerung nach Ablauf der 3-Monats-Frist

  • Liebe Alle,

    ich habe neulich folgendes gelesen: Der Gläubiger kann auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist noch die Wiederversteigerung beantragen; dann jedoch ist Altforderung gem. § 118 II ZVG erloschen.

    ??? Kann mir das jemand mal einfach erklären? Habe da irgendwie ein Verständnisproblem :(

    Vielen lieben Dank!

  • Die Forderungsübertragung hat zur Folge, dass für den Gläubiger neben der Forderung gegen den Schuldner eine Forderung gegen den Ersteher entsteht. Die Forderungsübertragung bedeutet eine -aufschiebend bedingte- Befriedigungswirkung, so als ob der Schuldner die Forderung in Höhe der übertragenen Forderung beglichen hätte. An diese Stelle tritt die Forderung gegen den Ersteher aus dem nicht bezahlten Meistgebot.

    Innerhalb der drei Monate hat der Gläubiger ein Wahlrecht, ob er lieber gegen den Ersteher aus der Forderungsübertragung oder gegen den Schuldner vollstreckt. Es kann ja sein, dass diese Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgversprechender erscheint. Nach den drei Monaten erlischt die Forderung gegen den Schuldner.

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