Minderjährigenhaftung

  • Hallo,

    wie kann die Minderjährigenhaftung geltend gemacht werden?

    Genügt es, wenn dass volljährig gewordene Kind dem Gläubiger mitteilt, dass es sich auf die Minderjährigenhaftung bezieht? Müssen Fristen eingehalten werden?

    Der Erbfall war 2018. Der Kindesvater hat die Erbschaft für das Kind nicht ausgeschlagen. Das Kind ist jetzt volljährig und fragt an, wie die Minderjährigenhaftung geltend gemacht werden kann.

  • Ich bin der Meinung der Vorposter, dass eine Rechtsberatung eher unterlassen werden sollte.

    Ich habe mich aber mit der Thematik befassen müssen (Betreuungsverfahren eines frisch volljährig gewordenen aus schwierigen Verhältnissen) und kann daher ein bisschen was dazu ausführen.

    Bei § 1629a BGB handelt es sich um eine nicht fristgebundene Einrede (BeckOGK/Amend-Traut, 1.12.2022, BGB § 1629a Rn. 87), die dem Anspruchsinhaber gegenüber zu erheben ist.

    Es genügt nicht, wenn der nun Volljährige sinngemäß schreibt "ich bin nun volljährig, daher gibt es nichts".

    Der § 1629a BGB beschränkt die Haftung nur auf das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhanden war. Daher wird ein Vermögensverzeichnis mit Stand 18. Geburtstag benötigt. Die Angaben in diesem sollten nach Möglichkeit belegt werden. Die Haftung des Volljährigen beschränkt sich dann auf das Altvermögen, welches weiterhin dem Gläubiger als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Lediglich ein Zugriff auf seit Volljährigkeit erlangten Neuerwerb wird ausgeschlossen.

    Daher ist die Einrede nur sinnvoll, wenn zum Zeitpunkt der Volljährigkeit kein Vermögen vorhanden war.

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