Insolvenzanfechtung Einziehungsbetrag

  • gegen meinen Verurteilten wurde neben einer Geldstrafe unter anderem eine Einziehung nach 73, 73c StGB angeordnet,

    Die Geldstrafe hat er in monatlichen Raten von 200 Euro bezahlt, die Einziehung zunächst nicht, da er meinte, dafür könne ich ihn ja nicht einsperren.

    Daraufhin habe ich im August 2021 seinen Lohn gepfändet.

    der Arbeitgeber teilte mir mit, dass eine Vorpfändung vorliegt, und ich in etwa 6-8 Monaten mit Zahlungen rechnen kann. (Nettoeinkomme 2000-2200, keine Unterhaltsberechtigten)

    Ab August 2022 habe ich dann aus der Pfändung Zahlungen von 480 bis 730 Euro monatlich erhalten.

    jetzt bekomme ich eine Anfechtung nach 131 I Nr. 2 Inso. Der Insolvenzantrag wurde am 31.10.2022 gestellt, der Insoverwalter will die Zahlungen ab 31.07.2022 zurückhaben, da er der Meinung ist, es kommt nicht auf meine Pfändung, sondern auf die Fälligkeit der Forderung an.

    Meine Pfändung war vom August 2021! da Ich monatlich zwischen 480 und 730 Euro erhalten habe, hatte ich auch keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit. Ausserdem handelt es sich bei der Forderung um eine nach § 39 InSo.

    Ich werde ihm jetzt mitteilen, dass ich seine Anfechtung nicht anerkenne.

    Muss ich noch etwas beachten?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • jetzt bekomme ich eine Anfechtung nach 131 I Nr. 2 Inso. Der Insolvenzantrag wurde am 31.10.2022 gestellt, der Insoverwalter will die Zahlungen ab 31.07.2022 zurückhaben, da er der Meinung ist, es kommt nicht auf meine Pfändung, sondern auf die Fälligkeit der Forderung an.

    Genauer gesagt auf den Zeitpunkt der Werthaltigmachung. Denn zum Zeitpunkt der Pfändung hatte Dein Anspruch gerade keinen Wert. Siehe hierzu BGH vom 26.06.2008, IX ZR 87/07, Rn 7ff

    Meine Pfändung war vom August 2021! da Ich monatlich zwischen 480 und 730 Euro erhalten habe, hatte ich auch keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit. Darauf kommt es, weil eine Anfechtung nach § 131 InsO, gerade nicht an. Ausserdem handelt es sich bei der Forderung um eine nach § 39 InSo. Schon aus diesem Grund benachteiligt die Pfändung, siehe BGH vom 14.10.2010, IX ZR 16/10, RdNr. 7.

    Ich werde ihm jetzt mitteilen, dass ich seine Anfechtung nicht anerkenne. Würde ich mir noch einmal überlegen....

    Muss ich noch etwas beachten? Nur das....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (30. Dezember 2022 um 09:14)

  • Den Hinweisen von LFdC ist nichts hinzuzufügen. Anhand Deiner Angaben ist die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet.

    Im Übrigen wäre aufgrund Deiner Kenntnis von der Vorpfändung, die erst nach 12 Monaten abbezahlt wurde, auch davon auszugehen, dass Du die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kanntest.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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