gegen meinen Verurteilten wurde neben einer Geldstrafe unter anderem eine Einziehung nach 73, 73c StGB angeordnet,
Die Geldstrafe hat er in monatlichen Raten von 200 Euro bezahlt, die Einziehung zunächst nicht, da er meinte, dafür könne ich ihn ja nicht einsperren.
Daraufhin habe ich im August 2021 seinen Lohn gepfändet.
der Arbeitgeber teilte mir mit, dass eine Vorpfändung vorliegt, und ich in etwa 6-8 Monaten mit Zahlungen rechnen kann. (Nettoeinkomme 2000-2200, keine Unterhaltsberechtigten)
Ab August 2022 habe ich dann aus der Pfändung Zahlungen von 480 bis 730 Euro monatlich erhalten.
jetzt bekomme ich eine Anfechtung nach 131 I Nr. 2 Inso. Der Insolvenzantrag wurde am 31.10.2022 gestellt, der Insoverwalter will die Zahlungen ab 31.07.2022 zurückhaben, da er der Meinung ist, es kommt nicht auf meine Pfändung, sondern auf die Fälligkeit der Forderung an.
Meine Pfändung war vom August 2021! da Ich monatlich zwischen 480 und 730 Euro erhalten habe, hatte ich auch keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit. Ausserdem handelt es sich bei der Forderung um eine nach § 39 InSo.
Ich werde ihm jetzt mitteilen, dass ich seine Anfechtung nicht anerkenne.
Muss ich noch etwas beachten?