Hallo, ich hoffe mal auf Denkanstöße aus der Schwarmintelligenz:
Eheleute M und F, es gibt Kinder T1, T2 und S. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute M und F aus 2011 (ein früheres Tesament, in dem T1 und T2 aus Gründen schon von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. beschränkt wurden, ist durch Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung widerrufen worden) lautet:
"Wir vererben und gegenseitig unser jeweiliges Gesamtvermögen. Der Überlebende kann über das Erbe frei verfügen.
Die Kinder sollen ihr Erbteil erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erhalten.
Sollte ein Kind vorher auf das Erbteil bestehen, so soll dieses auf den Pflichtteil begrenzt sein - auch nach dem Tod des Überlebenden, es sei denn, dieser verfügt über das Erbe neu!"
F verstirbt, M testiert 2021 wie folgt neu:
"Von meinem Konto X ist [Betrag] auf ein neues Konto umzubuchen [es wird konkretisiert, den näher bezeichneten Hund damit zu versorgen]. Nach dem Tod des Hundes soll Restgeld in die Erbmasse fallen. Mein gesamtes Vermögen soll S erhalten. Andere Erbberechtigte erhalten nur den Pflichtteil in Geld."
Ich denke hier, dass M berechtigt war, neu zu Gunsten allein des S zu testiteren. Es ist eine entsprechende allgemeine Öffnungsklausel enthalten, welche es dem Überlegebenden erlaubt, von der Schlusserbeneinsetzung "der Kinder" abzuweichen. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament bringt zum Ausdruck, dass sich die Eheleute M und F zu Vollerben einsetzen. Eine Bindungswirkung, dass die Kinder nach dem Tod des längstlebenden auch dessen Schlusserben des Erstversterbeneden werden sollen, ist damit m.E. nicht enthalten. Es ist ausdrücklich keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. bin ich auf dem Holzweg?