• Hallo Zusammen,

    hat jemand eine Beschlussvorlage für die Entscheidung über die Namensänderung nach dem NamÄG.

    Also nicht (!) die Einbenennung nach dem BGB.

    Und wer trägt die Kosten in dem Verfahren nach dem NamÄG?

    Vielen Dank für eure Hilfe :)

  • Die Gründe der gewünschten Namensänderung sind ja individuell.

    Der Tenor in hiesigen Beschlüssen lautet meist:

    1. Den Vormündern x und y wird für die Beantragung der Namensänderung gemäß §§ 2 Abs.1, 11 NamÄndG beim Standesamt die familiengerichtliche Genehmigung erteilt.

    2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

  • Unterstellt sei, es geht um die Änderung in den Familiennamen der Pflegeeltern.

    Damit die Verwaltung unmittelbar an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1987 (7 C 120.86 ) anknüpfen kann, taucht bei uns in der Begründung regelmäßig die Passage auf:..... dass dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern entsprochen werden kann, weil nach Feststellung des Familiengerichts die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.

    Diese Formulierung trägt auch den Ängsten leiblicher Eltern Rechnung, es handele sich um eine Form der Adoption.

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