Wirksamkeit Erbvertrag

  • Hallo,

    ich habe einen Erbvertrag nach A eröffnet und ein nachfolgendes weiteres neueres privatschriftliches Testament des A.

    In dem Erbvertrag traten auf:

    A

    B

    B als bevollmächtigter von C

    D, vertreten durch einen Pfleger

    E, vertreten durch einen Pfleger

    B,C,D und E sind Kinder von A. D und E waren minderjährig zum Zeitpunkt des Abschluss des Erbvertrags.

    Bei uns in der Verwahrung war nur der Erbvertrag. Diesem lag nicht die Vollmacht der C bei und auch kein Nachweis über die Pflegerbestellung für D und E.

    Im Erbvertrag hat nur A letztwillige Verfügungen getroffen.

    Meine Frage: Liegt mir ein wirksamer Erbvertrag vor, wenn die Vollmacht und der Nachweis über die Pflegerbestellung nicht vorliegt? Reicht zur Wirksamkeit nur die Mitwirkung des B aus?

    Können die Unterlagen ggf. nachgereicht werden?

    Problem: Das neue privatschriftliche Testament enthält eine andere Erbeinsetzung als der Erbvertrag und es ist Grundbesitz vorhanden.

  • Wurde ein Erbschein beantragt? Aus Sicht des GBA ist auf jeden Fall ein solcher erforderlich.

    Wenn B - E noch leben, wird wohl eine Beibringung der fehlenden Vollmacht (im ES-Verfahren) möglich sein?

    Wenn im Erbvertrag Erben eingesetzt wurden, kann das nicht einfach durch Testament aufgehoben werden, 2291 BGB Umkehrschluss.

    Oder liegt ein Rücktritt vor?

  • Natürlich handelt es sich dabei zunächst einmal um eine fehlerhafte Sachbehandlung des Notariats anlässlich der Verbringung des Erbvertrags in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Die fehlenden Unterlagen können aber natürlich nachgereicht werden, denn die Wirksamkeit des Erbvertrags hängt - wenn überhaupt - nicht davon ab, ob diese Unterlagen vorliegen, sondern ob das, was die Unterlagen besagen sollen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags objektiv vorgelegen hat. Wenn sich aus dem Erbvertrag - wovon ich ausgehe (sonst wäre es die nächste Schlamperei) - die Aktenzeichen der Familien- oder Vormundschaftsgerichte (je nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Recht) ergeben, kann man auch die betreffenden Pflegschaftsakten anfordern. Wenn man Glück hat, findet sich dort vielleicht sogar die Vollmacht des C, weil zu den Pflegschaftsakten sicher ein Exemplar des letztlich abgeschlossenen Erbvertrags eingereicht wurde.

    Was die Wirksamkeitsvoraussetzung des Erbvertrags betrifft, so ist zunächst die im Sachverhalt nicht erörterte Frage zu beantworten, gegenüber wem der Erblasser mit einer vertragsmäßigen Verfügung eine erbvertragliche Bindung eingegangen ist (nur mit B oder auch im Verhältnis zu C, D und E). C, D und E können nämlich auch aus anderen Gründen mitgewirkt haben (z. B. wegen erklärter Pflichtteilsverzichte).

    Stellt sich heraus, dass der Erbvertrag wirksam ist, bedarf es zur Eintragung der erbvertraglichen Erbfolge im Grundbuch keines Erbscheins, weil völlig klar ist, dass die spätere einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers unwirksam ist, soweit sie den erbvertraglichen Regelungen widerspricht.

  • Die Pflegschaftsakten habe ich bereits angefordert. Diese liegen allerdings noch nicht vor. Die Aktenzeichen waren im Erbvertrag angegeben.

    Der Erblasser hat mit allen Kindern eine vertragsmäßige Verfügung getroffen. Es sollten alle Erben werden. Was ist, wenn die Vollmacht von C an B nicht mehr nachgewiesen werden kann?

  • Die Pflegschaftsakten habe ich bereits angefordert. Diese liegen allerdings noch nicht vor. Die Aktenzeichen waren im Erbvertrag angegeben.

    Der Erblasser hat mit allen Kindern eine vertragsmäßige Verfügung getroffen. Es sollten alle Erben werden. Was ist, wenn die Vollmacht von C an B nicht mehr nachgewiesen werden kann?

    Ich würde mal behaupten dass der, der sich auf eine fehlende Vollmacht beruft, beweispflichtig ist. Bis dahin gilt, dass in der Urkunde alle offenbar von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgegangen sind, und eine mit § 29 GBO vergleichbare Vorschrift im Erbrecht gibt es nicht.

    Verfügungen von Todes wegen - für die strengere Voraussetzungen gelten - hat ausser A niemand getroffen, und A hat seine Erklärungen selbst abgegeben (geht ja auch gar nicht anders).

    Wenn also die im späteren Testament Begünstigten der Meinung sind, der Erbvertrag habe keine Bindungswirkung, müssen sie schon erklären und beweisen warum.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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