Liebe Kollegen,
im Grundbuch sind eingetragen: A zu 1/2 und A + B in Erbengemeinschaft zu 1/2.
A überträgt ihren Erbteil an einen Dritten "unter der aufschiebenden Bedingung, dass
a) der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis vertragsgerecht zahlt oder
b) der Notar dem Grundbuchamt eine Ausfertigung dieser Urkunde mit Grundbuchberichtigungsantrag einreicht."
"Verkäufer und Käufer bewilligen und beantragen je eine Verfügungsbeschränkung der A und des Käufers nach Maßgabe der vorstehenden aufschiebenden Bedingung mit dem Vermerk, dass die Erbteilsübertragung aufschiebend bedingt ist und die Bedingung mit der Einreichung einer den Berichtigungsantrag enthaltenden Ausfertigung durch den Notar beim Grundbuchamt eintritt."
Nur diese beiden Verfügungsbeschränkungen soll ich jetzt eintragen. Dass der Erwerber vor etwaigen anderweitigen Verfügungen des Veräußerers geschützt werden will, ist mir klar und die Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB wohl eintragbar ("Verfügungsbeschränkung infolge bedingter Erbteilsübertragung für den Erwerber"). Aber kann ich so eine Verfügungsbeschränkung jetzt auch schon für die Veräußerin A eintragen? Oder bedarf es dazu erst des Vollzugs der Erbteilsübertragung (also der Voreintragung des Erwerbers)?
Danke euch.