Aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung

  • Liebe Kollegen,

    im Grundbuch sind eingetragen: A zu 1/2 und A + B in Erbengemeinschaft zu 1/2.

    A überträgt ihren Erbteil an einen Dritten "unter der aufschiebenden Bedingung, dass

    a) der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis vertragsgerecht zahlt oder

    b) der Notar dem Grundbuchamt eine Ausfertigung dieser Urkunde mit Grundbuchberichtigungsantrag einreicht."

    "Verkäufer und Käufer bewilligen und beantragen je eine Verfügungsbeschränkung der A und des Käufers nach Maßgabe der vorstehenden aufschiebenden Bedingung mit dem Vermerk, dass die Erbteilsübertragung aufschiebend bedingt ist und die Bedingung mit der Einreichung einer den Berichtigungsantrag enthaltenden Ausfertigung durch den Notar beim Grundbuchamt eintritt."

    Nur diese beiden Verfügungsbeschränkungen soll ich jetzt eintragen. Dass der Erwerber vor etwaigen anderweitigen Verfügungen des Veräußerers geschützt werden will, ist mir klar und die Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB wohl eintragbar ("Verfügungsbeschränkung infolge bedingter Erbteilsübertragung für den Erwerber"). Aber kann ich so eine Verfügungsbeschränkung jetzt auch schon für die Veräußerin A eintragen? Oder bedarf es dazu erst des Vollzugs der Erbteilsübertragung (also der Voreintragung des Erwerbers)?

    Danke euch.

  • Eine Eintragung ist nur zugunsten des Käufers möglich (Par. 161 Abs. 1 S. 1 BGB; "... die er während ..."). "Er" ist A. Der Käufer unterliegt keiner Verfügungsbeschränkung, weil das nur bei einem Rechtsinhaber sein kann. Der Käufer ist noch nicht Rechtsinhaber und kann schon deshalb nicht verfügen.

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (27. Januar 2023 um 13:07) aus folgendem Grund: Nie im Urlaub Einträge verfassen.

  • Mir liegt ein vergleichbarer Fall vor: aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung, Verfügungsbeschränkung ist bereits eingetragen. Der Kaufpreis muss finanziert werden, Veräußerer hat daher entspr. Vollmacht erteilt. Beantragt wird jetzt die Eintragung der GS im Rang vor der Verfügungsbeschränkung (Rangrücktritt in der Bestellungsgurkunde enthalten). Verfügungsbeschränkungen sind m.W. nicht rangfähig, sodass auch kein Rangvermerk eingetragen werden kann. Gibt es bei der Verfügungsbeschränkung gem. § 161 BGB Besonderheiten oder wäre ggfs. ein Wirksamkeitsvermerk der richtige Weg?

  • Sehe ich auch so. Da die Bestellung der Grundschuld zugunsten des Verbotsgeschützten erfolgt, "vereitelt" noch "beeinträchtigt" sie daher die Erbteilsübertragung. Sie ist also i.S. des § 161 BGB wirksam. Meiner Meinung nach kann ein entsprechender Vermerk darüber klarstellend eingetragen werden.

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