Beratungshilfe bei mehreren Mandanten

  • Guten Morgen,

    zu einem Problem finde ich keine Rechtsprechung.

    Es wird Beratungshilfe beantragt in einer Mietsache. Die Wohnung wird von 2 Personen gemietet. Beide arbeiten (keine SGB Leistungen), aber eine Person hat so geringes Einkommen, dass Beratungshilfe bewilligt werden könnte. Die zweite Person liegt über der Einkommensgrenze. Auch wenn man beide zusammenrechnet kommt man über die Einkommensgrenze.

    Geschickterweise stellt aber nur der mittellose Mieter den Antrag auf Beratungshilfe.

    Kann jetzt bewilligt werden oder nicht???

    Danke für die Hilfe.

  • Guten Morgen,

    eine Gesamtbetrachtung der Einkommen findet nicht statt. Du rechnest jeden Antragsteller für sich.

    Wenn die Mieter Ehegatten sind, könnte man darüber nachdenken, ob ein Taschengeldanspruch oder ein Anspruch nach § 1360a Abs. 4 BGB besteht. Diese Ansprüche würden gegebenenfalls einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 BGB darstellen.

    Überlegungen, die Antragstellung des mittelloseren Mieters als rechtsmissbräuchlich oder mutwillig zu werten, da der andere Mieter ja einen Anwalt nehmen könnte, sind rechtlich ziemlich gewagt. Eine solche Argumentation dürfte das Erinnerungsverfahren wohl nicht überleben.

  • Danke für die Stellungnahme.

    In dem Schreiben des Anwalts steht aber: "In der Sache Meier/Müller gegen Schmitz".

    Meier ist der mittellose Mandant und Müller der zahlungskräftige Mitmieter.

    Der Anwalt kann doch nicht bei einer Angelegenheit doppelt kassieren.

    Einmal BerH für den mittellosen und normale Vergütung für den begüterten Mandanten.

    Da sträubt sich bei mir alles.

  • Das ist ein Fall von § 7 RVG. Wenn beide gemeinsam den Rechtsanwalt beauftragen, schuldet jeder nur einen Teil der Vergütung. Ich glaube deshalb nicht, dass man den Antrag auf Beratungshilfe aus diesem Grund zurückweisen kann.

    Wie das mit der Vergütung funktioniert, wenn ein Mandant Beratungshilfe hat und der andere nicht, habe ich noch nicht durchdacht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie das mit der Vergütung funktioniert, wenn ein Mandant Beratungshilfe hat und der andere nicht, habe ich noch nicht durchdacht.

    Dazu gibt es eine lustige Verwaltungsvorschrift, die VwV Vergütungsfestsetzung.

    Unter Teil B Nr. 2 ist geregelt, dass Teil A 2.4.2 bis 2.4.5 entsprechend anwendbar sind.

    Das heißt, du setzt die Vergütung fest, errechnest den Anteil den der Streitgenosse der Staatskasse zu erstatten hat, forderst ihn zur Zahlung auf (keine Sollstellung !), mahnst ggf. die Zahlung an und legst die Akte bei Nichtzahlung dem Präsident des LG mit der Bitte, eine Klageerhebung zu prüfen vor.

    Das habe ich vor Jahren mal in einer PKH Sache bis zur LG Vorlage durchgezogen. Das einzige, was dabei rauskam, war ein lustiges Telefonat mit dem Präsidenten :)

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