Erbauseinandersetzung mit Vor- und Nacherbfolge

  • Hallo,

    ich weiß es gibt zu diesem Thema schon einiges, aber leider bin ich nicht richtig schlauer geworden.

    Ich habe hier eine ziemlich vermurkste Sache (es betrifft Grundbuch und Nachlass).

    Die Eigentümerin ist 2007 verstorben und hat ein privatschriftliches Testament hinterlassen in dem steht: "Mein Sohn A soll das Haus bekommen, es nicht verkaufen und an seine Kinder weitergeben."

    2015 kam dann nach viel Meckern des Grundbuchamtes, wegen der Berichtigung des Grundbuch, das Nachlassverfahren in Gang. Mittlerweile hatte sich herausgestellt, dass es neben dem Grundbesitz (80.00 Euro) auch noch diverse Konten gab (ca. 60.00 Euro). Im Nachlassverfahren kamen die Kollegen dann zu dem Schluss, dass die Kinder (gesetzliche Erben) A, B, C und D Erben werden, wobei der Anteil von A größer ist (weil der bekommt ja nicht nur 1/4 von 60.000, sondern auch noch das Haus). Hinsichtlich des Grundbesitzes ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet.

    Es wurde dann Einwende von B erhoben. Der Richter vertrat die Auffassung A ist Alleinerbe mit VE und NE und das Geld geht als Vermächtnis an alle Kinder zu je 1/4... Allerdings hat B daraufhin seine Einwendungen zurück genommen und der Erbschein wurde mit Erben A, B, C und D und bzgl. Grundstück VE / NE, Nacherben sind die Abkömmlinge von A, erteilt.

    Dann passierte lange wieder nichts.

    Jetzt liegt mir ein Erbauseinandersetzungsvertrag vor. Wonach sich A, B, C und D dahingehend auseinandersetzen, dass B alles bekommt.

    Da das Haus mittlerweile abbruchreif ist und keinen Wert mehr besitzt, erhalten die anderen Erben keine Gegenleistung und B bekommt für die Aufwendungen des Abrisses etc. auch noch das was noch auf den Konten ist.

    Und jetzt bin ich an der Stelle, wo ich schon so viel nachgelesen und nachgedacht habe, dass alles gar keinen Sinn mehr ergibt.

    1) Vor- und Nacherbfolge an einem einzelnen Gegenstand geht doch eigentlich nicht? Ich wäre dem Richter gefolgt....

    2) Bedarf es grundsätzlich bei der Erbauseinandersetzung, wenn nur ein Miterbe durch VE / NE beschränkt ist, der Zustimmung der NE

    (hier wäre dann ein Pfleger zu bestellen, weil Abkömmlinge des Vorerben), es wird ja nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügt?

    3) Wäre der ES falsch, und A tatsächlich Alleinerbe und durch VE/NE beschränkt und würde das Grundstück unentgeltlich auf B übertragen,

    bräuchten wir ja auf jeden Fall eine Zustimmung der NE / Pfleger....

    Vlt bekomme ich ja mit Eurer Hilfe und Schwarmwissen den Knoten aus meinem Kopf.

    Danke!

  • Nein, die gegenständlich-beschränkte Vor- und Nacherbfolge existiert nicht. Es ist ja nicht so, dass die Vor- und Nacherbfolge auf den Bruchteil des Vorerben beschränkt ist ?

    Bei der Erteilung des Erbscheins könnte man hinsichtlich des Bargelds auch mit dem Vorausvermächtnis fungieren, siehe z. Bsp. hier:

    RE: Vor- und Nacherbschaft, einzelnes Grundstück,

    tom
    21. Januar 2022 um 12:20

    und

    Cromwell
    28. Oktober 2020 um 10:04

    Hoffentlich bezieht sich das "nicht" im Testament nicht auch noch auf das "...an die Kinder weitergeben."

    Ich nehme an, dass die Kinder des Vorerben (siehe Ziffer 2)) minderjährig sind. Dann wird für die Anhörung ein Pfleger benötigt, siehe z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2018 - 20 W 197/18. Was ist das Pondon zum ehemaligen Ergänzungspfleger ?

    Zu 3) Der neue Erbschein wird ja sicherlich was zur Befreiung auch sagen. Da hier von einer Nichtbefreiung auszugehen ist, müssen die Nacherben bei der Erbauseinandersetzung zustimmen. Aber auch bei einer befreiten Vor- und Nacherbschaft kann der Vorerbe nicht unentgeltlich verfügen, wobei hier die Entgeltlichkeit letztlich darin zu sehen sein könnte, dass die Nacherben von Schulden des Erblassers geschützt werden. Entsprechender Vortrag über die Entgeltlichkeit müsste dann ohnehin vom Vorerben kommen.

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