Nachlass- oder Abwesenheitspflegschaft?

  • Ich habe folgenden Fall:

    Erblasserin (verwitwet) verstirbt unter Hinterlassung von drei Abkömmlingen. Grundbesitz ist vorhanden.

    Tochter „A“ schlägt aus und erklärt in der Erbausschlagungserklärung, dass sie noch zwei Geschwister namens „B“ und „C“

    hat, deren Aufenthalt aber nicht kennt.

    Es wird eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Im Rahmen der Nachlasspflegschaft wird der Aufenthaltsort von „B“ ermittelt.

    „B“ stellt einen Erbscheinantrag dahingehend, dass „B“ und „C“ Erben zu je 1/2 Anteil geworden sind.

    „B“ führt weiter aus, dass ihm der Aufenthalt von „C“ unbekannt ist. Nach seinem letzten Stand soll „C“ auf einem Campingplatz in Amsterdam sein. „B“ habe zwar eine Handynummer von „C“, aber auch unter dieser ist es ihm nicht gelungen Kontakt aufzunehmen.

    Für die Erbauseinandersetzung beantragt „B“ die Einsetzung eines Abwesenheitspflegers und bittet weiter darum, dass das Nachlassgericht v.A.w. den Aufenthalt von „C“ ermittelt.

    „B“ versichert an Eides Statt, dass auch die Erbschaft von „C“ angenommen wurde.

    Der Nachlasspfleger bittet nun um Aufhebung der Nachlasspflegschaft, da ein Erbscheinantrag vorliegt und die Erben feststehen. Der Grundbesitz ist verkauft, der Nachlass ansonsten abgewickelt. Das Geld soll hinterlegt werden.

    Es ist dem Nachlasspfleger nicht gelungen die aktuelle Anschrift von „C“ ausfindig zu machen. Wobei ich auch nicht weiß, ob „C“ überhaupt noch lebt.

    Ich muss „C“ ja zum Erbschein anhören. Kann ich dafür einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspfleger gem. § 1884 BGB bei dem zuständigen Betreuungsgericht stellen?

  • B versichert an Eides Statt, dass C die Erbschaft angenommen hat, obwohl es ihm nicht gelungen ist mit C Kontakt aufzunehmen?! Das ist mutig! Woher will B wissen, dass C überhaupt schon vom Erbfall Kenntnis hat? Woher will er wissen, dass C nicht ebenso wie A lieber ausschlägt, sobald er Kenntnis erlangt? Anscheinend ist nicht mal klar, dass C überhaupt noch lebt.

    Der Nachlasspfleger bittet nun um Aufhebung der Nachlasspflegschaft, da ein Erbscheinantrag vorliegt und die Erben feststehen. Das würde ich als NLP nicht machen, sondern abwarten, was bei dem Erbscheinverfahren rauskommt und in Amsterdam nach C suchen (bin ja mit der Erbenermittlung beauftragt).

    Wenn es darauf rausläuft, dass B einen Mindestteilerbschein bekommt, kann der NLP sich als Teil-NLP mit B auseinandersetzen und dann - nach erfolgloser öffentlicher Aufforderung - den Rest hinterlegen.

    Ein Abwesenheitspfleger geht nur, wenn C sich nach Annahme der Erbschaft verkrümelt hat.

  • Vielen Dank.

    ich finde es auch alles etwas merkwürdig. Aber ich kann den Nachlasspfleger ja „nicht zwingen“ C in Amsterdam zu suchen, oder?

    Benötige ich für die Erteilung eines Mindestteilerbschein nicht einen neuen Erbscheinantrag von B?

  • Wenn der NLP ernsthaft nach C gesucht hat und es keinen Sinn mehr hat, weiterzusuchen, dann stellt man halt die Suche ein. Dann ist aber umso wichtiger, dass die Pflegschaft nicht aufgehoben wird, damit B jemanden hat, mit dem er sich auseinandersetzen kann und wenigstens seine Hälfte vom Geld bekommt.

    Ob es für einen Teilerbschein einen neuen Antrag braucht, weiß ich nicht. Verfahrensrechtlich habe ich nur gefährliches Halbwissen.

  • „B“ versichert an Eides Statt, dass auch die Erbschaft von „C“ angenommen wurde.

    Sofern nach dem Erbfall schon kein Kontakt mehr zu C bestanden haben sollte, würde ich freundlich darauf hinweisen, dass es höchst fraglich erscheint, ob B dies wirklich abschließend geklärt hat und dass eine falsche e.V. sogar strafrechtlich relevant sein kann. Eine e.V. ins blaue hinein dient offensichtlich immer wieder einfach dazu, die Verantwortung an das Gericht abzugeben, schließlich muss das Gericht die angeblichen Miterben ja noch anhören. Habe ich aber von vornherein keine Ahnung, ob jemand die Erbschaft angenommen hat, kann ich m.E. schlichtweg keinen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.

    B sollte sich überlegen, ob er nicht einen (Mindest-)Teilerbschein haben möchte, damit die NLP schonmal für seinen (Mindest-)Erbteil aufgehoben werden kann.

    Der NLP soll gern versuchen, den C zu finden, du kannst aber natürlich unterstützen und ggf. bei der deutschen Auslandsvertretung in Amsterdam im Wege der Amtshilfe darum bitten, zu prüfen, ob dort eine Anschrift des Gesuchten bekannt ist. Evtl. weiß der NLP einfach nicht, wie er denn einen Beteiligten im Ausland ausfindig machen soll.

  • Es dürfte eine schriftliche Mitteilung des B genügen, dass der Antrag dahingehend geändert wird, dass anstelle eines gemeinschaftlichen Erbscheins nunmehr ein (Mindest-)Teilerbschein dahingehend beantragt wird, dass die Erblasserin beerbt worden ist von B zu mindestens 1/2 Anteil. Bestenfalls würde er auch gleich um Einrichtung einer Teilnachlasspflegschaft bzgl. des restlichen Anteils bitten.

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