Ich habe folgenden Fall:
Erblasserin (verwitwet) verstirbt unter Hinterlassung von drei Abkömmlingen. Grundbesitz ist vorhanden.
Tochter „A“ schlägt aus und erklärt in der Erbausschlagungserklärung, dass sie noch zwei Geschwister namens „B“ und „C“
hat, deren Aufenthalt aber nicht kennt.
Es wird eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Im Rahmen der Nachlasspflegschaft wird der Aufenthaltsort von „B“ ermittelt.
„B“ stellt einen Erbscheinantrag dahingehend, dass „B“ und „C“ Erben zu je 1/2 Anteil geworden sind.
„B“ führt weiter aus, dass ihm der Aufenthalt von „C“ unbekannt ist. Nach seinem letzten Stand soll „C“ auf einem Campingplatz in Amsterdam sein. „B“ habe zwar eine Handynummer von „C“, aber auch unter dieser ist es ihm nicht gelungen Kontakt aufzunehmen.
Für die Erbauseinandersetzung beantragt „B“ die Einsetzung eines Abwesenheitspflegers und bittet weiter darum, dass das Nachlassgericht v.A.w. den Aufenthalt von „C“ ermittelt.
„B“ versichert an Eides Statt, dass auch die Erbschaft von „C“ angenommen wurde.
Der Nachlasspfleger bittet nun um Aufhebung der Nachlasspflegschaft, da ein Erbscheinantrag vorliegt und die Erben feststehen. Der Grundbesitz ist verkauft, der Nachlass ansonsten abgewickelt. Das Geld soll hinterlegt werden.
Es ist dem Nachlasspfleger nicht gelungen die aktuelle Anschrift von „C“ ausfindig zu machen. Wobei ich auch nicht weiß, ob „C“ überhaupt noch lebt.
Ich muss „C“ ja zum Erbschein anhören. Kann ich dafür einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspfleger gem. § 1884 BGB bei dem zuständigen Betreuungsgericht stellen?