Behindertentestament

  •  Ich habe folgenden Fall.

    Die Betreute ist nicht befreite Vorerbin nach ihrem verstorbenen Vater (Erbanteil 1/5). Nacherbin ist ihre Schwester, die Erbin zu 4/5 Anteil ist. Der Erblasser hat 3 Kinder hinterlassen, so dass der Pflichtteilsanspruch der Betreuten 1/6 betragen würde.

    Es ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. TV ist die Schwester der Betroffenen, die Nacherbin und Erbin zu 4/5 ist. Der Testamentsvollstrecker hat den Erbteil einschließlich der Erträge zu verwalten, Geldbeträge gewinnbringend anzulegen. Nach der Erbauseinandersetzung setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem Vorerben zugewiesenen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten fort. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet der Betreuten für die nachgenannten Zwecke Mittel nach freiem Ermessen aus den Erträgnissen der Erbschaft zur Verfügung zu stellen. Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffungen, bspw. zur Erfüllung geistiger oder künstlerischer Bedürfnisse, wozu insbesondere auch die Ausübung von Hobbys zählt, gerade im Hinblick auf die Stärkung der Psyche, die Einrichtung ihres Zimmers, Freizeiten und Urlaubsaufenthalte, Geschenke an Weihnachten, Ostern, Therapien und nicht erstattungsfähige Medikamente.

    Auf die Substanz des Vermögens darf der TV zurückgreifen, sofern dies notwendig ist und die Zuwendungen nicht aus den Erträgnisse der Erbschaft erfolgen können. Der Testamentsvollstrecker hat immer nach dem Wohle der Betreuten zu entscheiden. Er entscheidet nach billigem Ermessen für welche der genannten Zwecke er die Erträge verwendet, immer unter der Prämisse, dass sich die Lebensqualität der Bertreuten durch die Zuwendungen verbessert.

    Die Ausschlagungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Der Betreuer tendiert dazu die Erbschaft für die Betreute auszuschlagen gemäß § 2306 BGB und fragt vorab an, wie ich zu der Genehmigungsfähigkeit stehe. Der Betreute kommt nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses der Schwester der Betroffenen (der Erbin zu 4/5) zum Schluss, dass der Erbteil inkl. Pflichtteilsergänzungsansprüchen (es erfolgten an die "Haupterbin" Schenkungen in den letzten 10 Jahren) 19.300 EUR betragen würde und der Pflichtteilsanspruch 16.100 EUR. Grundstücke befinden sich nicht im Nachlass. Die Betreute ist nicht im Leistungsbezug, einem Regress des Leistungsträgers würde sie sich nicht ausgesetzt sehen.

    Die Betreute würde gut 3000 EUR weniger erhalten, wäre aber nicht durch die Vor- und Nacherbschaft und die Anordnung der TV beschwert. Über die 16.100 EUR könnte sie uneingeschränkt verfügen. Andererseits ist die TV nach der Erblasseranordnung auch berechtigt für bestimmte Zwecke auf die Substanz des Erbes zurückzugreifen und nicht auf die Verwendung der Erträge beschränkt. Die TV ist die Nacherbin. Ob sie auf die Substanz zurückgreift, ist fraglich.

    Ob der Betreuer die Ausschlagung erklärt, ist natürlich seine Entscheidung, eine definitive Aussage zu der Genehmigungsfähigkeit erwartet er nicht, lediglich eine vorläufige Einschätzung.

    Wie beurteilt ihr die Genehmigungsfähigkeit? Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

  • Ohne Ausschlagung bleibt die Betreute vermögenslos, mit Ausschlagung kann sie vermögend werden; davon hat dann die Justiz und der Betreuer etwas - aber auch nur dann, wenn die "Haupterbin" den geltend gemachten Anspruch auch zahlen kann. Daher wie tom und: worin soll der Vorteil einer Erbausschlagung für die Betreute bestehen?

  • Die Betreute ist bereits vermögend. Sie zahlt die Betreuervergütung des ehrenamtlichen Betreuers. Sozialleistungen erhält sie nicht. Beim Tode der Mutter vor 10 Jahren wurden Pflichtteilsansprüche (ca. 20000 EUR) geltend gemacht. Dieser Betrag ist noch auf ihrem Konto. Die "Haupterbin" könnte zahlen.

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