Nacherbenvermerk löschen lassen

  • Guten Morgen,

    ich brauche einmal Hilfe. Ich bin gespannt, was Ihr dazu sagt.

    Es soll eine Übertragung von Vater auf Sohn vorgenommen werden. In dem Grundbuch ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, wonach der Vater der Vorerbe und seine Abkömmlinge die Nacherben sind. Der Vater ist 80 Jahre alt. Hatte insgesamt 3 Kinder. Zwei sind bereits in jungen Jahren vorverstorben. Laut Gesetz, könnte der Vater noch adoptieren, was die Löschung des Nacherbenvermerk schwierig gestalten lässt.

    Ich habe es mir aber jetzt so gedacht, dass der Vater die Übertragung vornimmt. Ein Pfleger für die unbekannten Nacherben auftritt und die Löschung mitbeantragt. Die Idee ist, dass der Vater eine eidesstattliche Versicherung dahin abgibt, dass derzeit keine weiteren Kinder vorhanden sind. Er und sein Sohn dann einen Erbvertrag oder Ergänzung zu einem bisherigen Testament beurkunden lassen, in dem gesagt wird, dass für den Fall, dass der Vater noch Kinder adoptieren sollte, für die Übertragung ein entsprechende Ausgleichszahlung nach dem Tod an die ggfls. dann vorhandenen Nacherben zu erbringen ist. Hintergrund der Übertragung ist, dass die Ehefrau von dem Sohn abgesichert sein soll.

    Vielen Dank.

  • Was soll denn übertragen werden? Ohne Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts lässt (lediglich) die Löschung des Nacherbenvermerks auf Bewilligung des Nacherben und ggf. des/der Ersatznacherben hin die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstands zum Nachlass unberührt, das Nacherbenrecht besteht vielmehr sachlich fort; diesen Thread:

    Teillöschung Nacherbenvermerk - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Folgender Fall: Mutter ist als Vorerbin eingetragene Eigentümerin. Sohn und Tochter sind Nacherben. Ein entsprechender Nacherbenvermerk ist in Abt. II…
    www.rechtspflegerforum.de

    Da die Löschung des Nacherbfolgevermerks allein verfahrensrechtliche, aber keine materiell-rechtliche Wirkung hat, unterliegt der betreffende Grundbesitz weiterhin der Nacherbfolge (siehe Küpper im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.01.2023, § 2100 BGB RN 272 mit zahlreichen Nachweisen in der Fußnote 652)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry, ich glaube, ich habe den Sachverhalt falsch verstanden. Es soll die Übertragung des Grundstücks vom Vater auf den Sohn vorgenommen werden und der einzige noch lebende Abkömmling ist der Sohn. Für die unbekannten Nacherben („Abkömmlinge“) wird ein Pfleger bestellt. Dann bedarf die Übertragung auf den Nacherben nur dessen/deren Zustimmung nebst Bewilligung zur Löschung des Nacherbfolgevermerks. Wie das OLG Hamm im Beschluss vom 29.08.2019, 3 Wx 156/19

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 156/19

    in Rz. 20 ausführt, entspricht es der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass es dann, wenn ein Grundstück als einzelner Nachlassgegenstand durch Vereinbarung zwischen dem Vor- und dem Nacherben aus dem Nachlass ausscheidet, nur der Bewilligung der Nacherben und nicht auch der Ersatznacherben bedarf. Etwaige Ersatznacherben sind auch nicht -wie das OLG München im Beschluss vom 10. 8. 2012, 34 Wx 187/12, ausführt- anzuhören (siehe die Anmerkung von Litzenburger in FD-ErbR 2013, 346365, sowie die Nachweise bei Lieder im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 2102 RN 19 (und § 2113 RN 32 mwN in Fußnote 110).

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