Familiengerichtliche Genehmigung nach dem NamÄndG

  • Das Jugendamt als Vormund eines Minderjährigen beantragt die familiengerichtliche Genehmigung für die Änderung des Nachnamens des Mündels in den Nachnamen der Pflegefamilie.

    Von den leiblichen Eltern berichtet das Jugendamt lediglich, dass der Vater vor einiger Zeit einer Adoption zugestimmt habe und die Mutter eine Adoption ebenfalls zustimme, eine Namensänderung aufgrund der Einfachheit aber befürworte.

    Meines Erachtens ist das Richterzuständigkeit. Ich kann aber im Rechtspflegergesetz hierzu nichts finden. Oder es ist die Zuständigkeit des Standesamtes und eine Genehmigung durch das Gericht ist gar nicht erforderlich, da sich beide Eltern einig sind?

    Was meint Ihr?

  • Das dürfte eine Genehmigung nach § 2 NamÄndG sein. Der Vormund bedarf für die Antragstellung bei der zuständigen Behörde die familiengerichtliche Genehmigung. Es gibt keinen Richtervorbehalt, so dass der Rechtspfleger zuständig ist.

    Hierzu gab es schon ein paar Themen im Forum.

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Da hier keine Sachentscheidung getroffen wird, ist eine Anhörung des Kindes unter 16 Jahren nicht erforderlich, § 2 Abs. 2 NamÄndG.

    Man genehmigt lediglich, dass der Vormund diesen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen darf. Diese entscheidet letztendlich über die Namensänderung des Kindes (u.a. OLG Stuttgart vom 21.11.2019, 16 WF 181/19).

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Manchmal ist es sinnvoll, die Kinder zur Namensänderung anzuhören. Ich mache es meistens.

    Einmal hatte ich einen Jungen, der wollte das eigentlich gar nicht, weil er eine Schwester in einer anderen Pflegefamilie hatte und die beiden wollten den gleichen Namen behalten. Nur die Pflegeeltern wollten die Namensänderung unbedingt. Die hatten sogar geschrieben, der Junge würde unter seinem Namen leiden. Er hat mir dann gesagt, dass das gar nicht stimmt.

    Der Antrag kam damals übrigens vom Jugendamt als Amtsvormund.

    Ich habe es gemäß dem Wunsch des Jungen abgelehnt. Er war übrigens 10 Jahre alt.

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