Das Jugendamt als Vormund eines Minderjährigen beantragt die familiengerichtliche Genehmigung für die Änderung des Nachnamens des Mündels in den Nachnamen der Pflegefamilie.
Von den leiblichen Eltern berichtet das Jugendamt lediglich, dass der Vater vor einiger Zeit einer Adoption zugestimmt habe und die Mutter eine Adoption ebenfalls zustimme, eine Namensänderung aufgrund der Einfachheit aber befürworte.
Meines Erachtens ist das Richterzuständigkeit. Ich kann aber im Rechtspflegergesetz hierzu nichts finden. Oder es ist die Zuständigkeit des Standesamtes und eine Genehmigung durch das Gericht ist gar nicht erforderlich, da sich beide Eltern einig sind?
Was meint Ihr?