PKH und Beiordnung für PfÜB

  • Guten Morgen zusammen,

    ich bräuchte mal ein bisschen Hilfe bei folgendem Fall :/

    Beantragt ist ein PfÜB, mit dem ein Aufhebungsanspruch des Miteigentümers an einem Grundstück zusammen mit dem künftigen Anspruch auf Teilung und Auskehr des Erlöses nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden soll. So weit so gut.
    Außerdem hat der Gläubiger Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung seines Rechtsanwalts beantragt.

    1. Frage:
    Würdet ihr in einem solchen Fall eine Beiordnung bewilligen, davon ausgehend, dass der Schuldner keine besonderen rechtlichen Kenntnisse besitzt?

    Ich bin da ehrlich gesagt ein bisschen unschlüssig.

    2. Frage:
    Mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH gibt''s dann schon das nächste Problem :rolleyes:

    Ich würde hier tatsächlich auf Ratenzahlungen von 36 € kommen. Bislang hatte ich noch nicht sehr viele PKH-Anträge und diese waren immer ohne Ratenzahlungen.

    Jetzt stelle ich mir die Frage, ob § 115 Abs. 4 ZPO dem nicht entgegensteht (4 Monatsraten), allerdings bin ich mir nicht sicher, welche Kosten dann hier überhaupt zu berücksichtigen sind.

    Die Gerichtskosten (wurden bereits vom Schuldner bezahlt) und dazu dann die Kosten für die Zustellung an den Drittschuldner (30 bis 40 €?).

    Die Anwaltskosten, die auf Seite 9 des Vordrucks eingetragen wurden, rechne ich da nicht mit, oder?

    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Danke schon mal.

    Gruß, Ariane

  • Die Anwaltskosten des Gläubigers sind natürlich beim Kostenvoranschlag ebenfalls zu berücksichtigen, siehe Musielak/Voit/Fischer, 19. Aufl. 2022, ZPO § 115 Rn. 56.

    Die anderweitigen Kosten sind aufgrund der Pauschalbewilligung (§ 119 Abs. 2 ZPO) zudem ggf. schwierig zu prognostizieren.

  • Würdet ihr in einem solchen Fall eine Beiordnung bewilligen, davon ausgehend, dass der Schuldner keine besonderen rechtlichen Kenntnisse besitzt?

    Ich würde wegen des zu pfändenden Anspruches dem Antrag auf Beiordnung entsprechen.

    Die Anwaltskosten des Gläubigers sind natürlich beim Kostenvoranschlag ebenfalls zu berücksichtigen, siehe Musielak/Voit/Fischer, 19. Aufl. 2022, ZPO § 115 Rn. 56.


    Die anderweitigen Kosten sind aufgrund der Pauschalbewilligung (§ 119 Abs. 2 ZPO) zudem ggf. schwierig zu prognostizieren.

    Ebenso.

    Bei der Prognose würde ich wohl nur künftige Vollstreckungen die sich bereits andeuten berücksichtigen und nicht schon die vage Möglichkeit des Erfordernisses künftiger Vollstreckungsmaßnahmen.

    Bei der Prognose wird man ggf. auch Vortrag zur Wahrscheinlichkeit des Vollstreckungserfolges zu berücksichtigen haben.

    PKH mit Raten hatte ich hier aber auch noch nie.

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