örtliche Zuständigkeit Freigabe

  • AG X erlässt zuständigerweise einen Pfüb. Schuldner zieht nach Erlass des Pfüb nach Y. Nun beantragt der Schuldner beim AG X die Freigabe einer ALG I Nachzahlung (über 500,00 EUR) nach § 904 Abs. 5 ZPO. Das AG X nimmt den Antrag auf der Rast auf und leitet diesen nebst einer Abschrift des Pfübs des AG X an das AG Y weiter, mit der Begründung, dass der Schuldner nun dort wohnen würde.

    Ich bin etwas verwirrt. Bisher haben die Kollegen und ich stets Anträge auf Freigabe bearbeitet, wenn der Pfüb von uns erlassen worden ist - auch wenn der Schuldner mittlerweile in einem anderen Gerichtsbezirk wohnt. Ist das nicht korrekt? Konnte in der Literatur bisher keine befriedigende Antwort finden. Vielleicht hat hier ja jemand eine Fundstelle parat?

  • Die Anordnung nach §904 Abs. 5 ZPO wirkt kontobezogen. Eine Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichtes, dass den PfÜB erlassen hat liegt daher m.E. nicht vor.

    Es kann nur ein zuständiges Gericht geben und das ist konsequenterweise immer das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach §904 Abs. 5 ZPO örtlich zuständige Gericht.

  • Die Anordnung nach §904 Abs. 5 ZPO wirkt kontobezogen. Eine Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichtes, dass den PfÜB erlassen hat liegt daher m.E. nicht vor.

    Es kann nur ein zuständiges Gericht geben und das ist konsequenterweise immer das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach §904 Abs. 5 ZPO örtlich zuständige Gericht.

    Und losgelöst von § 904 Abs. 5 ZPO - z.B. Freigabe Arbeitseinkommen nach § 906 Abs. 2 ZPO? Das wirkt ja nun nicht kontobezogen. Das müsste dann doch auf jeden Fall durch das Erlassgericht entschieden werden, oder?

  • Und losgelöst von § 904 Abs. 5 ZPO - z.B. Freigabe Arbeitseinkommen nach § 906 Abs. 2 ZPO? Das wirkt ja nun nicht kontobezogen. Das müsste dann doch auf jeden Fall durch das Erlassgericht entschieden werden, oder?

    So ist es.

    Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Wohnsitz bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Eine nachträgliche Änderung des Wohnsitzes berührt die Zuständigkeit nicht (vgl. OLG München Beschluss vom 23.06.2010, 31 AR 34/10).

    Demnach ist für Anträge auf Festsetzung eines abweichenden Pfändungsfreibetrages nach §906 Abs. 2 ZPO das Gericht zuständig, welches den jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.

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