AG X erlässt zuständigerweise einen Pfüb. Schuldner zieht nach Erlass des Pfüb nach Y. Nun beantragt der Schuldner beim AG X die Freigabe einer ALG I Nachzahlung (über 500,00 EUR) nach § 904 Abs. 5 ZPO. Das AG X nimmt den Antrag auf der Rast auf und leitet diesen nebst einer Abschrift des Pfübs des AG X an das AG Y weiter, mit der Begründung, dass der Schuldner nun dort wohnen würde.
Ich bin etwas verwirrt. Bisher haben die Kollegen und ich stets Anträge auf Freigabe bearbeitet, wenn der Pfüb von uns erlassen worden ist - auch wenn der Schuldner mittlerweile in einem anderen Gerichtsbezirk wohnt. Ist das nicht korrekt? Konnte in der Literatur bisher keine befriedigende Antwort finden. Vielleicht hat hier ja jemand eine Fundstelle parat?