Kostenerinnerung - Wertfestsetzung

  • Hallo zusammen,

    der Notar hat in seinem Antrag den Grundstückswert x angegeben.

    Der Rechtspflegerkollege ist nach Erledigung des Verfahrens für die Kostenberechnung von einem deutlich höheren Wert y ausgegangen. Der Wert y entspricht dem Bodenrichtwert.

    Der Antragsteller und Kostenschuldner hat nun Rechtmittel gegen den Kostenwert eingelegt und den deutlich niedrigeren Wert z genannt.

    Der Bezirksrevisor hat Stellung genommen und gesagt, die Kostenberechnung des Rechtspflegers sei nicht zu beanstanden.

    Jetzt liegt mir das Verfahren zur Entscheidung auf dem Tisch. Kann ich einfach über das Rechtsmittel entscheiden oder muss ich ein Wertfestsetzungsverfahren einleiten? Bisher wurde kein Antrag auf Wertfestsetzung gestellt. Wie wäre der Ablauf eines Wertfestsetzungsverfahrens?

    Ich wäre für eure Hilfe sehr dankbar! :)

  • Zunächst mal muss ich ein wenig klugscheissen. Die KR hat selbstredend der Kostenbeamte, nicht der Rechtspfleger erstellt.

    Zur Sache:

    Eine Erinnerung, die sich nur gegen den Wert richtet, ist zunächst mal als Antrag auf Wertfestsetzung auszulegen. Eine förmliche Einleitung eines Wertfestsetzungsverfahrens brauchsst du nicht. Die Stellungnahme des Revisors ist dem Kostenschuldner mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten. Je nachdem, was dann kommt, kann man eventuell noch weitere Ermittlungen anstellen oder die Stellungnahme nochmals dem Revisor zuleiten. Bei Entscheidungsreife durch Beschluss entscheiden (§ 79 GNotKG), Rechtsmittel § 83.

  • Die Frage, die sich nur jetzt anschließt ist die nach der funktionellen Zuständigkeit in der Person: Muss jetzt der Rechtspfleger darüber befinden, der das Hauptsachegeschäft vollzogen hat oder einer seiner Vertreter?

    "Hat der Rechtspfleger als Kostenbeamter die Kostenrechnung erstellt, ist er von der Festsetzung des Geschäftswertes ausgeschlossen (OLG München BeckRS 2015, 04837; Korintenberg/Wilsch Rn. 10, BeckOK KostR/El Duwaik, 40. Ed. 1.1.2023, GNotKG § 79 Rn. 18). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der vom OLG München zitierten Entscheidung (BayObLGZ 1974, 329 (335) zutreffend darauf abgestellt, dass die Feststellung der Höhe des Geschäftswerts bei Wertgebühren untrennbarer Bestandteil des Kostenansatzes ist.

    Richtet sich die Erinnerung gegen den Kostenansatz ausschließlich gegen die Höhe des zugrunde gelegten Geschäftswerts, so wird darüber auch durch eine Wertfestsetzung nach § 79 Abs. 1 mit der Folge entschieden, dass der Kostenansatz insoweit abgeändert und der Kostenbeamte ohne weiteren Spielraum hieran gebunden ist. Das OLG München hat an dieser vom Bayerischen Obersten Landgericht entwickelten Rechtsprechung festgehalten (siehe etwa BeckRS 2014, 22333 und BeckRS 2015, 638)."

    (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 79 Rn. 30-30a, beckonline)

    M.a.W. die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nichts anderes wie der Antrag auf Wertfestsetzung mit der Folge, dass der Kollegenvertreter nun aber über den Wert zu entscheiden hat.

    Ich handhabe es daher in den meisten Fällen dieser Art so - vor allem bei recht hoher Diskrepanz zwischen Wertangabe und tatsächlichem Wert, dass ich als Rechtspfleger des Hauptsachegeschäfts vor dem Kostenansatz mit Beschluss gemäß § 79 Abs. 1 S. 3 GNotKG über den Wert entscheide. Vorteil: Ich erlebe selten dann eine Beschwerde über die Kostenfestsetzung und "der Kollege aus der Erinnerung" entscheidet zumeist dann nur noch über die angesetzten Kosten und braucht sich nicht mehr über den Geschäftswert allzu große Gedanken machen. Und, falls die Landeskasse einen noch erheblich höheren Ansatz sehen mag, sind wir gleich bei der Frage im Beschwerdefahren nach § 83 GNotKG und nicht über den Umweg der Kostenerinnerung über den Kostenansatz des Kostenbeamten.

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (20. März 2023 um 09:02) aus folgendem Grund: Formatierung

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