Hallo,
ich habe hier einen Antrag auf Löschung einer Vormerkung aus dem Jahre 1928 wegen Fristablauf. Damals räumte der Siedler der Heimstätte auf die Dauer von 30 Jahren das Ankaufsrecht ein, für den Fall dass er das Grundstück veräußert. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Rechtsnachfolger. Es wurde die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Siedlungsgesellschaft Brandenburg mbH zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für den Fall dass das Grundstück veräußert wird bewilligt.
Nun ist ja hier der Anspruch und nicht die Vormerkung befristet. Im Schöner/Stöber RZ 1547 steht , dass wenn der Anspruch befristet ist und das Ereignis eintritt der Anspruch mit der Vormerkung erlischt. Nun hat der Siedler 1941 veräußert, es steht ein neuer Eigentümer in Abt. I. Die Siedlungsgesellschaft ist nicht auffindbar und der Beginn der 30 Jahre ist in der Urkunde nicht benannt.
Kann ich die Vormerkung nun löschen?
Dankle