Löschung Vormerkung

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Löschung einer Vormerkung aus dem Jahre 1928 wegen Fristablauf. Damals räumte der Siedler der Heimstätte auf die Dauer von 30 Jahren das Ankaufsrecht ein, für den Fall dass er das Grundstück veräußert. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Rechtsnachfolger. Es wurde die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Siedlungsgesellschaft Brandenburg mbH zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für den Fall dass das Grundstück veräußert wird bewilligt.

    Nun ist ja hier der Anspruch und nicht die Vormerkung befristet. Im Schöner/Stöber RZ 1547 steht , dass wenn der Anspruch befristet ist und das Ereignis eintritt der Anspruch mit der Vormerkung erlischt. Nun hat der Siedler 1941 veräußert, es steht ein neuer Eigentümer in Abt. I. Die Siedlungsgesellschaft ist nicht auffindbar und der Beginn der 30 Jahre ist in der Urkunde nicht benannt.

    Kann ich die Vormerkung nun löschen?

    Dankle

  • Dankle

    Kommt mir irgendwie schwäbisch vor…

    Meines Erachtens nach kannst Du die Vormerkung auf den gestellten Antrag hin im Verfahren nach § 22 GBO löschen. Zwar unterscheidet sich das vereinbarte Ankaufsrecht vom Wiederkaufsrecht (siehe RG, V. Zivilsenat, Urteil vom 21.04.1937, V 297/36 = BeckRS 1937, 100240), es ist jedoch mit dem Wiederkaufsrecht insoweit verwandt, dass für Einzelfälle die entsprechende Anwendung einer für den Wiederkauf geltenden Bestimmung erwogen werden kann (BGH, V. Zivilsenat, Urteil vom 21. 4. 1967 - V ZR 75/64NJW 1967, 1605). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einräumung auf die längstmögliche Dauer von 30 Jahren erfolgt ist. Mit Ablauf der vereinbarten Frist ist der sich aus dem durch die Ausübung des Ankaufsrechtes ergebende Übereignungsanspruch erloschen. Dadurch ist das Grundbuch unrichtig geworden, so dass die zugunsten des Ankaufsberechtigten eingetragene Vormerkung zu löschen ist (siehe entsprechend zum Wiederkaufsrecht das Gutachten des DNotI vom 31.12.1995, erschienen im DNotI-Report 1995, 173-176

    Vormerkungsgesichertes Wiederkaufsrecht bei Schuldnerwechsel; Ausübungsfrist - DNotI

    Die Frist war bei der Veräußerung im Jahr 1941 noch nicht abgelaufen. Davon, dass seinerzeit das Ankaufsrecht ausgeübt wurde, kann aufgrund des Zeitablaufs nicht ausgegangen werden.

    Da ein Schuldnerwechsel stattgefunden hat, hätte der Erwerber die Schuldübernahme erklären müssen, damit die Vormerkung nicht erlischt (siehe die Darstellung im vorgenannten DNotI-Gutachten und diesen Thread:

    Vormerkung Inhaltsänderung - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Im Übergabevertrag zwischen A und B wurden für A die üblichen Rückübertragungsansprüche (Veräußerung nur mit Zustimmung des Übergeber, Rückübertragung bei…
    www.rechtspflegerforum.de

    Ist dies vorliegend erfolgt, bestand die Vormerkung fort (siehe den im Gutachten des DNotI vom 30.04.2015, Gutachten/Abruf-Nr: 139598; erschienen im DNotI-Report 2015, 57-60

    Vertragsangebot; Austausch des Anbietenden; aufschiebend bedingte befreiende Schuldübernahme; Fortbestand der Vormerkung; Wiederaufladen der Vormerkung; Erfordernis der Schuldneridentität - DNotI

    erwähnten Beschluss des BGH vom 13.2.2014 (V ZB 88/13).

    Inzwischen ist die Frist zur Ausübung des Ankaufsrechts aber längst abgelaufen. Selbst wenn das Ankaufsrecht ausgeübt worden wäre, könnte es jetzt nicht mehr verwirklicht werden, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigt wäre. Wie der BGH in Rz. 22 des Urteils vom 1.7.2006 - V ZR 252/05

    Urteil des V. Zivilsenats vom 21.7.2006 - V ZR 252/05 -

    ausführt, sind (Zitat) „Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen, die zur Sicherung der Zweckbindung der verbilligten Abgabe des Bauplatzes vereinbart wurden, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen und hätten deshalb heute - mehr als 70 Jahre nach ihrer Begründung – ebenso wenig Bestand wie das vereinbarte Wiederkaufsrecht (vgl. Grziwotz, DNotZ 1999, 646, 650“).

    Und wenn das Ankaufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, dann ist die mit dem Anspruch akzessorische Vormerkung erloschen und die Löschung im Wege des § 22 GBO möglich (siehe etwa Lettmaierim Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 883 RN 70 oder Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2023, § 883 RN 6 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (21. März 2023 um 10:11)

  • Nix Schwaben. Neufünfland (mit Schreibschwäche ;)) ist der "Tatort".

    Die Siedlungsgesellschaft ist im Zweifel längst enteignet gewesen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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