Hier hat sich ein Notar mal so richtig ausgetobt und ich fühle mich deutlich herausgefordert Aber vielleicht ist ja auch alles ganz einfach und ich sehe Probleme, wo keine sind...
Vater bzw. Mutter sind jeweils Alleineigentümer mehrerer Grundstücke und übertragen diese auf eine zwischen ihren Kindern bestehende GbR.
Das erste Kuriosum: es sollen Nießbrauchrechte und (Rück-)Auflassungsvormerkungen eingetragen werden. Hinsichtlich des Nießbrauchs soll wie üblich eine Löschungserleichterung eingetragen werden. Bewilligt und beantragt wird einzutragen, "dass zur Löschung des Nachweis des Todes des Berechtigten (oder klarstellend: dessen Löschungsbewilligung) genügt".
Die AV wird wie folgt bewilligt: "auf den Tod des Berechtigten (auflösend) befristet (bzw. klarstellend durch Löschungsbewilligung des Berechtigten zur Löschung zu bringend)".
Das ist also kein Versehen oder einfach nur eine überflüssige Ausschmückung, sondern das ist ausdrücklich so zur Eintragung gewollt. Ich tendiere dazu, es bei der AV zu ignorieren, es für den Nießbrauch aber zu beanstanden, da ich gesetzliche Selbstverständlichkeiten nicht als Löschungserleichterung ins Grundbuch eintragen kann.
Jetzt zu den (Rück-)AVen. Es fängt schon an mit "...ist der betreffende Erwerber (die GbR und jeder ihrer Gesellschafter) verpflichtet, den gesamten ihm übertragenen Grundbesitz zurückzuübertragen." Es gibt nur einen Erwerber, nämlich die GbR und die erhält den gesamten Grundbesitz. Aber was soll's, ich bin ja ein großer Ausleger.
Weiter geht's: Nach Wahl des Veräußerers soll jedoch auch nur "der betreffende Erwerber als Gesellschafter" verpflichtet sein, einen seiner derzeitigen Beteiligung entsprechenden Miteigentumsanteil (wie groß derzeit die Anteile sind, geht aus der Urkunde nicht hervor) an dem Grundstück zu übertragen oder alternativ seinen Anteil an der GbR. Letztes bin ich gewillt zu ignorieren, auch wenn der gesamte Unterpunkt der Urkunde von der Bewilligung umfasst ist. Dass die AV gerichtet werden könnte auf Übertragung eines Miteigentumsanteils, ist mir natürlich klar, aber was ist mit einem unbestimmten Miteigentumsanteil? Und kann ich beide Ansprüche - gegen die GbR auf Übertragung des gesamten Grundstücks und gegen die jeweiligen Gesellschafter auf Übertragung von MEA - in eine AV packen? Ich tendiere zu nein.
Last, but not least: Unter den gleichen Bedingungen des Rückübertragungsverlangens tritt jeder Erwerber (sic!) seinen Anteil an der GbR aufschiebend bedingt an den Verkäufer ab. Gehe ich recht in der Annahme, dass mich für die Eintragung nicht zu interessieren hat?
Sorry, es ist ziemlich lang geworden. Ich habe wirklich versucht, den Inhalt der Urkunde auf das (in meinen Augen) Notwendigste und meine größten Unsicherheiten einzudampfen - das Ding ist so dick wie ein Telefonbuch (die Älteren von uns werden sich erinnern).
Vielleicht fällt ja jemandem zu dem einen oder anderen Punkt etwas ein.
Vielen Dank!