Veränderung genehmigtes Kapital nach ordentlicher Kapitalerhöhung

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine AG (Stammkapital 100.000,-€), die bei der Hauptversammlung die Kapitalerhöhung auf 200.000,-€ beschlossen hat.

    Dem AR wurde Befugnis erteilt nach der Durchführung der Erhöhung den GsV anzupassen.

    Im GsV gibt es ein (noch nicht ausgenutztes) genehmigtes Kapital i.H.v. 20.000,-€ auf 120.000,-€.

    Der AR hat nun beschlossen, dass der GsV dahingehend lauten soll, das durch das genehmigte Kapital von 20.000,-€ auf 220.000,-€ erhöht werden kann.

    Ist das folgerichtig oder "verfällt" das genehmigte Kapital dadurch, dass der ursprüngliche Nennbetrag des Kapitals nun schon überschritten ist?

  • Aus meiner Sicht kann es durch das vorher genehmigte Kapital keine weitere Kapitalerhöhung geben, d.h. es "verfällt". Schon dem Wortlaut nach muss bei einem genehmigten Kapital nicht der Betrag angegeben werden, um den erhöht werden kann (20 T€), sondern das Grundkapital, auf das erhöht werden kann (120 T€). So heißt es in § 202 Abs. 1 AktG: "bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital)". Eine solche Erhöhung ist nicht mehr möglich, da das Grundkapital inzwischen 200 T€ beträgt. Damit ist das genehmigte Kapital "verfallen".

    Wenn es tatsächlich so gewollt gewesen wäre, wie es der AR jetzt beschlossen hat, hätte die Hauptversammlung bei der Kapitalerhöhung auf 200 T€ zugleich ein neues genehmigtes Kapital (bis 220 T€) beschließen müssen. Dem AR selbst fehlt hierfür die Kompetenz.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Mit den Worten "bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital)" in § 202 Abs. 1 AktG ist der Erhöhungsbetrag gemeint, nicht das nach Kapitalerhöhung bestehende Grundkapital (MüKo-AktG, § 202 Rn. 64).

    Und die Erhöhung ist auch nach zwischenzeitlicher Durchführung ordentlicher Kapitalerhöhungen möglich. Eine Subsidiarität des genehmigten Kapitals gegenüber "ordentlich" erhöhtem Kapital gibt es nicht (OLG Karlsruhe, 28.08.2002, 7 U 137/01 - "MLP"; MüKo-AktG, § 202 Rn. 80-83). Nach erfolgter Eintragung des genehmigten Kapitals im Handelsregister würde eine Aufhebung außerdem einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung erfordern (MüKo-AktG, § 202 Rn. 47) - dass beim HV-Beschluss über die nachfolgende ordentliche Kapitalerhöhung eine solche Satzungsänderung gerade nicht beschlossen wurde, führt dazu, dass das genehmigte Kapital weiter bestehen bleibt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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