Kosten Verfahrenspfleger Betreuung war noch nicht eingerichtet

  • Ich habe folgenden Fall:

    vorläufige Betreuung beantragt - Verfahrenspfleger bestellt - Kosten in Höhe von 85 € entstanden, der Betroffene ist verstorben.

    Kann ich die Kosten des Verfahrenspflegers zum Soll stellen?

  • Gegen wen denn? Es fehlt schlicht an einem Kostenschuldner.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Ich hatte überlegt, ob man die nun die Erben des verstorbenen Betroffenen ermitteln müsste..

  • Dazu müßte aber der Betroffene Entscheidungsschuldner geworden sein, was nahezu ausgeschlossen sein dürfte.

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  • In Unterbringungs- und PsychKG-Verfahren erheben wir immer die Auslagen des Verfahrenspflegers nach Nr. 310105 GnotKG in Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 Nr.2

  • Aber in Betreuungssachen ist nach § 23 Nr. 1 GNotKG der Betroffene erst Kostenschuldner, wenn es zur Betreuerbestellung kommt.

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