Liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen,
ich bin am AG für die Jugendstrafvollstreckung zuständig.
Ich habe eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung, bei der ich die Mitteilung an die Verletzten öffentlich bekannt gemacht habe.
Nun sind die 6 Monate längst rum und der Betrag ist gezahlt.
Gem. § 459i Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 111l Abs. 4 S. 5 StPO wollte ich die Veröffentlichung im Bundesanzeiger löschen lassen.
Die Geschäftsstelle erhielt beim Bundesanzeiger die Info, dass das nicht zu löschen geht. Löschungen können nur im begründeten Ausnahmefall durch die StA erfolgen, wenn ein Beschluss vorliegt. Die StA ist hierfür ja aber nicht zuständig.
Wie handhabt ihr das?