Löschung Veröffentlichung Bundesanzeiger

  • Liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

    ich bin am AG für die Jugendstrafvollstreckung zuständig.

    Ich habe eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung, bei der ich die Mitteilung an die Verletzten öffentlich bekannt gemacht habe.

    Nun sind die 6 Monate längst rum und der Betrag ist gezahlt.

    Gem. § 459i Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 111l Abs. 4 S. 5 StPO wollte ich die Veröffentlichung im Bundesanzeiger löschen lassen.

    Die Geschäftsstelle erhielt beim Bundesanzeiger die Info, dass das nicht zu löschen geht. Löschungen können nur im begründeten Ausnahmefall durch die StA erfolgen, wenn ein Beschluss vorliegt. Die StA ist hierfür ja aber nicht zuständig.

    Wie handhabt ihr das?

  • Ich (als StA-Rpfl) habe bisher zum Glück keine Probleme mit Löschungen beim Bundesanzeiger.

    Aus einer Handreichung zur Vermögensabschöpfung entnehme ich, dass in den AGB des Bundesanzeigers unter Ziffer 4 b) steht, dass eine Löschung

    einmal veröffentlichter Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist (siehe auch hier, PDF: https://www.bundesanzeiger.de/pub/D042.pdf ), dass hier jedoch § 111l Abs. 4 S. 5 StPO lex specialis sein dürfte und dass auch das datenschutzrechtliche Interesse des Einziehungsbetroffenen höher liegt.

    Würde hier ggf. telefonische Rücksprache oder per Mail mit dem Bundesanzeiger halten, vielleicht verstehen die auch nicht, wieso du als Rpfl des AG hier tätig bist.

  • Ich danke dir für deine Ausführungen.

    Ich werde es vielleicht einfach mal mit einem Beschluss probieren, den ich erlasse. Dann muss beim Bundesanzeiger sich ja zumindest jemand damit befassen und sich verbindlich äußern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!