beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Absicherung eines Wärmecontracting-Vertrags

  • Ich soll eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen in der es der Berechtigten

    a) erlaubt wird auf dem dienenden Grundstück eine Heizungsanlage zu errichten....

    b) der jeweilige Eigentümer unterlässt es Anlagen zur Erzeugung von Strom für Raumheizung und Warmwasserbereitung auf dem Grundstück zu errichten und zu betreiben oder durch Dritte errichten und betreiben zu lassen. Er unterlässt es ferner, außerhalb des Grundstücks erzeugte Wärme von Dritten zu beziehen.

    a) ist unproblematisch aber bei b) bin ich unsicher.

    Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 25.2.2020 1 W 296/19 ist das so möglich.

    Nach älteren Entscheidungen z.B. von 1976 (BayObLG 2 Z 91/75 und Kommentierung im Münchener Kommentar zu § 1018 BGB geht es nicht.

    Wie handhabt ihr das und kann mir jemand weiterhelfen?

    Und wie würde der Eintragungstext lauten?

  • Ich hatte das tatsächlich auch schon, nur als Energieversorgungsanlage.

    konnte es aber noch nicht eintragen, weil bei mir noch eine komische Vormerkung beantragt ist.

    Wäre die Vormerkung nicht gewesen, hätte ich es (denke ich mal) eingetragen als

    Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (betreffend Bau, Betrieb und Unterhaltung einer Energieversorgungsanlage mit Benutzungs- und Betretungsrecht)

    Falls jemand noch andere Vorschläge oder Ansichten hat würde mir das sicherlich auch weiterhelfen :)

  • Ich würde für die Eintragungsfähigkeit plädieren.

    Dem Grundstückseigentümer wird nach dem o.a. Wortlaut keine Abnahmeverpflichtung auferlegt.

    Er soll lediglich -wie im Fall des KG- den Heizbezug, nämlich das Beheizen durch Betreiben einer eigenen Heizungsanlage oder durch Bezug der Heizwärme von Dritten, sei es durch deren Anlagen auf dem Grundstück produziert oder von außerhalb des Grundstücks geliefert, unterlassen.

    Das führt zwar zu einem mittelbaren Bezugszwang, denn das Gebäude muss beheizt und mit Warmwasser versorgt werden (BGH, Urteil vom 02.03.1984, V ZR 155/83). Eine mittelbare Handlungspflicht wird aber weder von der Dienstbarkeit erfasst noch verstößt sie gegen die nicht absicherbare Leistungspflicht (OLG München, Beschluss vom 25.01.2005, 32 Wx 3/05 - = MittBayNot 1/2006, 43 ff).

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/archiv/MittBayNot_2006_1.pdf#page=47

    In diesem Beschluss ist das OLG München den Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1976, 218 = 2 Z 91/75 sowie MittBayNot 1978, 213; 1982, 242) nicht gefolgt (siehe Seite 44 unter e)

    Bereits im Urteil vom 02.03.1984, V ZR 155/83, hat es der BGH für unschädlich gehalten, wenn die Dienstbarkeit einen faktischen oder mittelbaren Kontrahierungszwang zur Folge hat. Allein durch schuldrechtliche Abreden könne dem nur unvollkommen Rechnung getragen werden, da die Vereinbarung, die Bezugsverpflichtung in einem solchen Fall an den Erwerber weiterzugeben, diesem gegenüber rechtlich unverbindlich wäre.

    Auch im Urteil vom 21.12. 2012, V ZR 221/11

    Urteil des V. Zivilsenats vom 21.12.2012 - V ZR 221/11 -

    geht der BGH in Rz. 21 von dieser Unschädlichkeit aus.

    (siehe dazu die Anmerkung von Lammerl zum Beschluss des KG vom 25.02.2020, 1 W 296/19, in der jurisPR-MietR 11/2020 Anm. 3

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    sowie die Kommentierungen von M. Müller im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2023, § 1 WEG RN 284 und Dirk-Ulrich Otto in Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, 5. Auflage 2022, § 1018 RN 61).

    Mohr hält im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 1018 RN 50 die sachenrechtliche Zulässigkeit von Dienstbarkeiten zur Sicherung kompetitiv unzulässiger Warenbezugspflichten auch nur für besonders zweifelhaft. Unter Hinweis auf diese Ansicht führt M. Müller, aaO, am Ende, allerdings aus, dass es weiterhin gute Gründe gebe, eine solche Dienstbarkeit für unzulässig zu halten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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