Beschluss bei Beendigung einer Pflegschaft

  • Von meinem Vorgänger habe ich es übernommen, bei der Beendigung einer Pflegschaft aufgrund Volljährigkeit einen Beschluss (Rechtsmittel Beschwerde) zu erlassen und diesen der Mutter, dem Vater und dem Pfleger zuzustellen . Eine Zustellung an den Pflegling erfolgte nicht.

    In einem aktuellen Fall habe ich es genau wie oben beschrieben gemacht.

    Nun ist die Zustellung an die Mutter nicht möglich, da keine aktuelle Anschrift dieser bekannt ist.

    Aus diesem Anlass habe ich mich gefragt, ob die bisherige Verfahrensweise im Haus überhaupt richtig bzw. notwendig war.

    1) Ist bei Beendigung der Pflegschaft aufgrund Volljährigkeit des Pfleglings überhaupt ein Beschluss erforderlich?

    2) Wenn ja, welches Rechtsmittel steht den Empfängern hiergegen zu?

    3) Wenn ja, an wen musss überhaupt zugestellt werden?

  • Wie ist es bei einem Beschluss über die Feststellung der Beendigung der Pflegschaft, die für die Vertretung bei der Anfechtung einer Vaterschaft angeordnet war und nun durch Rechtskraft des die Vaterschaft feststellenden Beschlusses beendet ist.

    Hier habe ich dasselbe Problem. Ich habe einen Beschluss über die Beendigung, wie oben genannt, erlassen, Rechtsmittel Beschwerde, der nun an die Kindsmutter nicht zugestellt werden kann. Ich kann auch keine aktuelle Anschrift ermitteln.

    Muss der Beschluss zwingend noch an die Kindsmutter zugestellt werden? Ist eventuell eine öffentliche Zustellung erforderlich?

  • Wie ist es bei einem Beschluss über die Feststellung der Beendigung der Pflegschaft, die für die Vertretung bei der Anfechtung einer Vaterschaft angeordnet war und nun durch Rechtskraft des die Vaterschaft feststellenden Beschlusses beendet ist.

    Hier habe ich dasselbe Problem. Ich habe einen Beschluss über die Beendigung, wie oben genannt, erlassen, Rechtsmittel Beschwerde, der nun an die Kindsmutter nicht zugestellt werden kann. Ich kann auch keine aktuelle Anschrift ermitteln.

    Muss der Beschluss zwingend noch an die Kindsmutter zugestellt werden? Ist eventuell eine öffentliche Zustellung erforderlich?

    Auch in diesem Fall ist ein (deklaratorischer) Aufhebungsbeschluss zulässig, aber wegen § 1812 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Von daher kann auf die förmliche Zustellung getrost verzichtet werden. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!