Hallo, ich habe hier eine WEG, die vor ca. 30 Jahren unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 WEG eingetragen worden ist, nämlich an BV 1 und BV 2 ohne vorherige Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung.
Ein solcher Antrag lässt sich in den alten Urkunden (Auflassung, Teilungserklärung, Änderungen etc.) nicht finden. Im Zuge der Anhörung wegen der von Amts wegen vorgesehenen Schließung der WE-Grundbücher hat ein Beteiligter geäußert, dass man ja einen konkludenten Antrag auf Vereinigung/Zuschreibung annehmen könnte. Das sehe ich nicht so. Ich kann ja nicht erraten, ob Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung gewollt war.
Die Wohnungs/Teileigentumseinheiten stehen immer noch im Eigentum der begründenden GbR, jedoch sind mittlerweile einige Änderungen im Gesellschafterbestand erfolgt. Es gibt keine unterschiedliche Belastung, weder in Abt. II noch in Abt. III.
Ich habe im Beck Kommentar zum WEG gestöbert, danach ist der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 WEG ein Inhaltsirrtum, hier sind alle Miteigentumsanteile betroffen, eine Heilung ist nicht möglich und die Eintragung ist unzulässig.
Wenn ich nunmehr wieder ein Grundstücksgrundbuch anlege, und die Eigentümer GbR dann Vereinigung/Zuschreibung beantragt, kann diese dann wieder unter Bezugnahme auf die alte Teilungserklärung den Antrag auf Eintragung nach § 8 WEG stellen (unter Zustimmung der neu eingetretenen Gesellschafter)? Oder muss die Teilungserklärung neu beurkundet werden? Gilt die alte Abgeschlossenheitsbescheinigung noch?