Hey,
ich habe folgenden Fall:
1. Es ergeht VU: Bekl. wird verurteilt 800,00 € nebst vorgerichtlicher Kosten 80,00 € (fiktive Beträge) an den Kläger zu zahlen.
Kostengrundentscheidung: Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Es wird vom Beklagten Einspruch gegen das Urteil eingelegt.
3. Einspruch wird teilweise zurückgenommen hinsichtlich 50 % der rechtshängigen Hauptforderung.
4. Kläger nimmt Klage im Übrigen zurück.
3. Es ergeht Schlussurteil: Die Beklagtenseite wird des Rechtsmittels des Einspruchs hinsichtlich 50 % der rechtshängigen Hauptforderung, sowie der vorgerichtlichen Kosten für verlustig erklärt.
Die diesbezüglichen weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Soweit die Beklagte den Einspruch nicht zurückgenommen hat und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.
Jetzt beantragt der Kläger Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.
Er macht 1,3 VG, 1,2 TG je aus 800,00 € nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Auslagen geltend.
Mein KB hat die Gerichtskosten einfach beidseitig zu 1/2 angesetzt und entsprechend den klägerischen Vorschuss verrechnet.
Das erscheint mir hier nicht korrekt.
Aber auch wegen der außergerichtlichen Kosten stehe ich gerade auf dem Schlauch, wie ich die teilweise Auferlegung auf den Kläger hier umzusetzen habe.
Ohne Einspruch wäre ja nur eine 0,5 Terminsgebühr angefallen.
Weitere Kosten wären insoweit ja die Differenz der Terminsgebühr.
Hat hier jemand einen rettenden Denkanstoß für mich?