Kostengrundentscheidung - wie heraus zu rechnen?

  • Hey,

    ich habe folgenden Fall:

    1. Es ergeht VU: Bekl. wird verurteilt 800,00 € nebst vorgerichtlicher Kosten 80,00 € (fiktive Beträge) an den Kläger zu zahlen.

    Kostengrundentscheidung: Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    2. Es wird vom Beklagten Einspruch gegen das Urteil eingelegt.

    3. Einspruch wird teilweise zurückgenommen hinsichtlich 50 % der rechtshängigen Hauptforderung.

    4. Kläger nimmt Klage im Übrigen zurück.

    3. Es ergeht Schlussurteil: Die Beklagtenseite wird des Rechtsmittels des Einspruchs hinsichtlich 50 % der rechtshängigen Hauptforderung, sowie der vorgerichtlichen Kosten für verlustig erklärt.

    Die diesbezüglichen weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Soweit die Beklagte den Einspruch nicht zurückgenommen hat und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

    Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.

    Jetzt beantragt der Kläger Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.

    Er macht 1,3 VG, 1,2 TG je aus 800,00 € nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Auslagen geltend.

    Mein KB hat die Gerichtskosten einfach beidseitig zu 1/2 angesetzt und entsprechend den klägerischen Vorschuss verrechnet.

    Das erscheint mir hier nicht korrekt.

    Aber auch wegen der außergerichtlichen Kosten stehe ich gerade auf dem Schlauch, wie ich die teilweise Auferlegung auf den Kläger hier umzusetzen habe.

    Ohne Einspruch wäre ja nur eine 0,5 Terminsgebühr angefallen.

    Weitere Kosten wären insoweit ja die Differenz der Terminsgebühr.

    Hat hier jemand einen rettenden Denkanstoß für mich?

  • Ich meine, die Kostengrundentscheidung hätte so nicht ergehen dürfen, sondern der Richter hätte eine einheitliche Kostenmischentscheidung treffen müssen. Aber selbst wenn es so ist, hilft dir das ja nicht weiter.....

    Mein KB hat die Gerichtskosten einfach beidseitig zu 1/2 angesetzt und entsprechend den klägerischen Vorschuss verrechnet.

    Das erscheint mir hier nicht korrekt.

    Was gefällt dir daran nicht?

    Aber auch wegen der außergerichtlichen Kosten stehe ich gerade auf dem Schlauch, wie ich die teilweise Auferlegung auf den Kläger hier umzusetzen habe.

    Ohne Einspruch wäre ja nur eine 0,5 Terminsgebühr angefallen.

    Weitere Kosten wären insoweit ja die Differenz der Terminsgebühr.

    Aber von diesen "weiteren Kosten" soll der Beklagte ja nur diejenigen tragen, die auf die 50% der Klageforderung entfallen, hinsichtlich derer er den Einspruch zurückgenommen hat. Im Umkehrschluss trägt auch der Kläger 50% der weiteren Kosten. Ich denke, dass auch hier 1/2 festzusetzen sind.

  • Insoweit erteile ich den Hinweis, dass ich beabsichtige so festzusetzen und wenn Einverständnis besteht würde ich dann 1/2 quoteln.

    Ich frage mich gerade aber auch, ob hier überhaupt eine 1,2 Terminsgebühr angefallen ist und wenn überhaupt auch nur aus 50 % der Hauptforderung.

    Darüber hinaus wurde die Klage zurückgenommen.

    Insoweit wurde im Schlussurteil der Beklagte hinsichtlich seines Einspruchs in Höhe von 50 % der rechtshängigen Hauptforderung, sowie der vorgerichtlichen Kosten für verlustig erklärt.

    Genügt das für VV RVG Nr. 3104 Absatz 1 Ziffer 1?! :/

  • Ich muss dazu sagen, dass ich keine Kostenfestsetzung mache und meine Meinung mit Vorsicht zu genießen ist.

    Aber ja, ich würde mal eine 50:50 Quotelung vorschlagen und abwarten, was die Parteien dazu sagen. Wenn dann große Diskussionen anfangen, stellt sich ernsthaft die Frage, ob das Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt geeignet ist, hier eine Klärung herbeizuführen.

    Ich frage mich gerade aber auch, ob hier überhaupt eine 1,2 Terminsgebühr angefallen ist und wenn überhaupt auch nur aus 50 % der Hauptforderung.

    Ach so. Ich dachte, es gab einen Termin. Ohne Termin wurde ich eine 1,2 Terminsgebühr verneinen. Denn die Kostenentscheidung kann nach § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Auch das Verlustig erklären geht ohne mündliche Verhandlung, §§ 346, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

    Daher nur 0,5 Terminsgebühr, aber aus dem vollen Streitwert, denn das VU ist ja bezüglich des gesamten Streitgegenstands ergangen.

  • Super danke :einermein

    Wobei hier auch eine außergerichtliche Besprechung der Parteien stattgefunden haben kann, da in einem Schriftsatz steht die Beteiligten sind zu einer Übereinkunft gekommen, sodass ich davon ausgehe, dass außergerichtlich hier Klärung erfolgt ist.

    Ich habe dies jetzt noch explizit angefragt und vorgeschlagen entsprechend zu quoteln.

    Ich wüsste gerade auch nicht wie ich es anders als 50:50 machen soll, also warten ich mal ab, was zurück kommt 8)

  • Wobei hier auch eine außergerichtliche Besprechung der Parteien stattgefunden haben kann, da in einem Schriftsatz steht die Beteiligten sind zu einer Übereinkunft gekommen, sodass ich davon ausgehe, dass außergerichtlich hier Klärung erfolgt ist.

    Ja, das riecht sehr nach einernAbsprache nach dem Motto "ich nehm den Einspruch zur Hälfte zurück und du im Gegenzug die Klage". Dann hätte man aber noch eine Vergleichsgebühr 8) .

  • Erstmal möchte ich anmerken, dass die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil ziemlich doof ist, aber wir müssen damit umgehen. Denn offenbar haben sich die Parteien damit abgefunden.

    Allein aus der Akte dürfte sich die Entstehung einer 1,2 TG nicht ergeben, da die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG nicht erfüllt sind. Es kann natürlich sein, dass die PV telefoniert haben und dadurch eine 1,2 TG (unter Umständen auch eine 1,0 EG) entstanden ist. Insoweit würde ich den Kläger bitten die Entstehung der 1,2 TG zu erläutern, da dies nicht aktenersichtlich ist und nach Aktenlage lediglich eine 0,5 TG entstanden sein dürfte.

    Soweit die Beklagte den Einspruch nicht zurückgenommen hat und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

    Danach dürfte auf den Kläger insgesamt 1/2-Anteil sämtlicher Kosten entfallen. Denn der Kläger hat die Klage zu 50 % zurückgenommen und hat damit die hälftigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 ZPO).

    Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Da aber insgesamt nur noch 50 % übrig sind, entfällt auch auf den Beklagten insgesamt 1/2-Anteil der Kosten des Rechtsstreits.

    Mein KB hat die Gerichtskosten einfach beidseitig zu 1/2 angesetzt und entsprechend den klägerischen Vorschuss verrechnet.

    Das erscheint mir hier nicht korrekt.

    Der KB hat das demnach also richtig gemacht (ob mit Absicht oder einfach weil er es nicht besser wusste ist egal).

    Kostengrundentscheidung für den KFB sind sowohl das VU, als auch das Schlussurteil. Denn die Kostenentscheidung aus den VU bleibt zumindest teilweise bestehen.

    Im Endeffekt ist die doofe Kostenentscheidung also doch gut umzusetzen. Aber es gibt auch andere doofe Kostenentscheidungen (und Regelungen in Vergleichen), welche sich nicht so einfach lösen lassen.

    Ich hoffe das hilft dir weiter.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!