Erbscheinerteilung und danach Erbausschlagung

  • Im Jahre 2005 wird nach "H" (verstorben 2004) ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erlassen. Erben nach "H" sind Ehemann "G" und die gemeinsamen Kinder Tick, Tack und Trick.

    Im September 2022 eröffnet das Verwahrgericht nach dem Tode von "H" (verstorben 2004) und deren Ehemann "G" (verstorben 2007) ein notarielles gemeinschaftliches Testament.

    In diesem Testament haben die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder Tick, Tack und Trick als Schlusserben eingesetzt.

    Das zuständige Nachlassgericht (in diesem Fall "ich") erhalte die eröffnete Verfügung von Todes wegen vom Verwahrgericht und benachrichtige die Kinder. Gleichzeitig wurden die Ausfertigungen (zwei) des Erbscheins zurückgefordert. Diese konnten allerdings nicht erlangt werden, so dass die Kraftloserklärung zu erfolgen hat.

    Tick erklärt die Ausschlagung aus jedem Berufungsgrunde nach seiner Mutter und führt weiter aus, dass sie nicht im Besitz der Ausfertigung des Erbscheins nach "H" sei und ihr von dem Erbscheinverfahren auch nichts bekannt war. Sie hat vom Tode der Erblasserin erst mit der Übersendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen Kenntnis erlangt.

    Tick erklärt auch die Ausschlagung aus jedem Berufungsgrunde nach seinem Vater und erklärt, dass er erst vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung am 03.03.2023 Kenntnis erlangt hat durch die Übersendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen.

    Ich weiß, dass ich die Erbausschlagungserklärungen nur im Rahmen eines Erbscheinverfahren zu prüfen habe. Aber im Grunde genommen hätte Tick doch die Ausschlagung -nach der Mutter - nicht mehr erklären müssen. Denn aufgrund testamentarischer Erbfolge ist er nach dem Tode seiner Mutter nicht zur Erbfolge gelangt und als gesetzlicher Erbe hatte er die Erbschaft angenommen.

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen???

  • Wieso gehst du davon aus, dass Tick die Erbschaft nach gesetzlicher Erbfolge angenommen hatte, wenn -angeblich- erst mit Eröffnung Kenntnis vom Tod erlangt wurde.

    (Ist natürlich die Frage, wie das Erbscheinsverfahren abgelaufen ist.)

    Wenn der testamentarische Erbe jetzt ausschlägt, würde ja - und m.E. auch erst dann - gesetzliche Erbfolge eintreten.

    Man kann ja durchaus ,,vorsorglich'' für den Fall auch nach gesetzlicher Erbfolge ausschlagen.

  • In dem Erbscheinantrag nach "H" hat die Schwester von Tick die eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, dass die Erbschaft von allen Erben angenommen wurde. Aus diesem Grunde gehe ich davon aus, dass Tick die Erbschaft angenommen hat.

  • Wenn nicht angehört wurde, steht ja durchaus auch im Raum, dass die Versicherung eben falsch war.

    Wenn der Miterbe noch gar keine Kenntnis vom Tod und damit auch vom Anfall der Erbschaft hatte ... naja dann hat ja auch noch keine Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen.

    Wie man da die Erbschaft angenommen haben soll..?!

    Hierzu eventuell auch lesenswert: BeckOK FamFG/Schlögel, 45. Ed. 1.1.2023, FamFG § 352 Rn. 10

    Wobei es im Ergebnis im vorliegenden Fall m.E. nicht drauf ankommt:

    Da eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, ist zunächst testamentarische Erbfolge eingetreten.

    Gesetzliche Erbfolge kann in diesem Fall m.E. jetzt erst dann eintreten, wenn aufgrund der Verfügung ausgeschlagen wird und sodann muss m.E. eine neue Ausschlagungsfrist laufen.

  • Wobei sich dann auch die Frage stellt, ob dies alles so stimmt.

    Würdet ihr die weiteren Geschwister von Tick von dessen Erbausschlagung nach "H" benachrichtigen? Aufgrund des nunmehr vorhandenen Testaments ist ja der Ehemann von "H" als Alleinerbe eingesetzt. Miterbe war er ja schon aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.

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