Vormundschaft, Mündel verzieht ins Ausland

  • Es gab dazu schon frühere Threads, aber meines Wissens ist die Frage noch nicht klar beantwortet worden.

    Im Laufe der Vormundschaft verschwindet das Mündel und taucht nach einiger Zeit im Ausland wieder auf.

    In einem meiner Fälle ist der Aufenthalt in Frankreich bekannt, in einem anderen wurde das als vermisst gemeldete Mündel offenbar durch die Polizei auf irgendwelchen Fotos im Internet festgestellt, die in Polen aufgenommen wurden.

    Bei letzterem Fall kann ich keinen gewöhnlichen Aufenthalt feststellen, der junge Mann muss ja nicht an dem Ort leben, an dem die Bilder gemacht worden.

    In dem anderen Fall stellt sich die Frage nach einer Abgabe. Das Jugendamt möchte als Vormund entlassen werden, ich würde das Verfahren ebenfalls abgeben. Aber an wen muss ich mich dafür wenden?

  • Nach Art. 12 EuEheVO/ Brüssel IIb-VO (welche nach Art. 1 Abs. 2 b) EuEheVO ausdrücklich für Vormundschaften gilt) kannst du in solchen Fällen die ausländischen Behörden ersuchen, so ein Verfahren zu übernehmen. Verpflichtet sind die dazu allerdings nicht.

    Wie genau sowas auszuschauen hat, keine Ahnung. Ich würde vielleicht mal beim BMJ nachfragen, die sind eigentlich immer erstaunlich hilfsbereit.

  • Du könntest es auch mal im BfJ versuchen; da ist es das Referat II 1.

    Ich hatte als Justizverwaltung mal vor etwa einem Jahr einen Fall, wo ein Betreuungsverfahren abgegeben werden sollte. Das hatte sich dann nach der ZRHO gerichtet.

  • 2016 hatte ich mal ein Vormundschaftsverfahren in die Niederlande abzugeben. Ich habe daraufhin mit dem zuständigen Verbindungsrichter Kontakt aufgenommen, der mit dem in den Niederlanden zuständigen Verbindungsrichter Kontakt aufnahm. Das mir mitgeteilte Ergebnis lautete

    "Zunächst einmal müsste der Vormund dafür sorgen, die Entscheidung über die Vormundschaft im Hinblick auf Art. 28 der Brüssel II a VO in den Niederlanden für vollstreckbar zu erklären. Der Vormund muss sich dafür selbst beim "gezadregister" des zuständigen Gerichts in den Niederlanden (Bezirksgericht X, Abteilung Y) registrieren lassen. Ab diesem Moment beginnt dann die Überwachung der Vormundschaft einer speziellen Abteilung des dortigen Gerichts. Nach niederländischem Recht erfolgt eine Überwachung der Vormundschaft von Amts wegen, so dass eine Übernahme des deutschen Verfahrens für die Führung der Vormundschaft in den Niederlanden nicht erforderlich ist."

    Ist zwar ein anderes Land, aber vielleicht hilft die Idee mit dem Verbindungsrichter weiter.

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