Antrag Europäisches Nachlasszeugnis durch Nachlassverwalter

  • Hey,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung eines EPNZ durch den Nachlassverwalter in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter.

    Antragsberechtigung ist dieser m.E. zweifelsfrei.

    Die Erben wurden angehört.

    Diese sind anwaltlich vertreten, es wird erwidert, dass gegen den Antrag keine Einwendungen bestünden, jedoch wird rein vorsorglich mitgeteilt, dass mit einer Antragstellung durch den Nachlassverwalter als Vertreter Dritter (gewillkürte Vertretung) ausdrücklich kein Einverständnis besteht.

    Was Letzteres ausdrücken soll erschließt sich mir nicht.

    Der Nachlassverwalter handelt ja nicht als gewillkürter Vertreter.

    Für mich damit kein Widerspruch gegen den Antrag, somit meine Zuständigkeit.

    Was mir jetzt etwas Schwierigkeiten bereitet ist das Ausfüllen des Zeugnisses.

    Ich muss ja den Nachlassverwalter als Antragsteller aufnehmen.

    Brauche dann wohl auch noch seinen Familienstand, Geburtsort, da das Pflichtangaben sind.

    Jetzt handelt dieser auch nicht als Vertreter im eigentlichen Sinne, sondern Partei kraft Amtes.

    Also keine Anlage I oder II ?!

    Fülle ich da jetzt Anlage VI aus?!

    Es soll Grundbesitz in Frankreich veräußert werden.

    Wenn ja, was kreuzte ich da bei 4. an. Er kann ja alles machen, für das ein oder andere brauch er eben eine Genehmigung.

    Zwingend ausgefüllt werden muss dann auch:

    Geben Sie bitte an, ob und gegebenenfalls welche der unter 4. genannten Befugnisse gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 als ergänzende Befugnisse ausgeübt warden: ...

    Bedingungen oder Beschränkungen in Bezug auf die unter 4. genannten Befugnisse:

    Hier ja gegebenenfalls Genehmigungsbedürfnis?!

    Hat hier schon jemand Erfahrungen oder hat den ein oder anderen Tipp?

  • Die Benutzung des Antragsformulars ist fakultativ.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Benutzung des Vordrucks für das Zeugnis ist aber nicht fakultativ.

    Und ja, es muss Anlage VI ausgefüllt werden (Überschrift: "Befugnis zur Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung")

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Stimmt.

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  • Hat hier jemand Erfahrungswerte bzw. schon einmal in der Anlage VI den Punkt 8 Bedingungen oder Beschränkungen in Bezug auf die unter 4. genannten Befugnisse ausgefüllt?!

    Hie rmüssten ja sämtliche Genehmigungstatbestände wahrscheinlich umschrieben ausgefüllt werden?!

    Sodann müsste man wohl das ENZ sogar übersetzen lassne?!

    LG

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