Vollmachtserteilung durch Nichtberechtigten

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden (moralisch verwerflichen) Fall:

    2 Kinder setzen sich über ein Erbe auseinander, das ihnen noch gar nicht zugefallen ist. Dabei wird dem einen Kind Belastungsvollmacht für das in die Erbmasse fallende Grundstück erteilt. Die Erblasserin stirbt einen Monat später. Anschließend wird das Grundstück von dem einen Kind (= Miterben) belastet unter Berufung auf die Belastungsvollmacht (des anderen Miterben). Ich frage mich, ob § 185 Abs. 2 S. 1, 2. Alternative BGB gilt. Demnach wäre die Vollmacht wirksam geworden, weil die Erben das Grundstück erworben haben. Die Kommentare zu § 185 BGB sagen nichts zu Vollmachten bzw. einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen aus.

    Wer hat eine Idee?

    Vielen Dank und einen schönen Feiertaq!

    Eure "Kollegin"

  • Vollmachtsbestätigung?

    Nochmal: Die Vollmacht ist keine Verfügung. Daher kann ja auch z.B. bei einem Kaufvertrag, bei dem ein Noch-nicht-Eigentümer verkauft (weil z.B. eine Vorurkunde über den Erwerb des Vertragsgegestands noch nicht vollzogen ist), dem Erwerber Belastungsvollmacht erteilt werden. Von Nutzen ist diese natürlich erst, wenn der Vollmachtgeber auch dinglich Berechtigter (in dem Fall: Eigentümer) geworden ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Einer der beiden Miterben belastet das Grundstück im eigenen Namen und als Bevollmächtigter ("unter Berufung ...") des anderen Miterben. Die Vollmacht ist nach meinem Verständnis des Sachverhaltes allerdings nicht formgerecht erteilt worden.

  • Vielen lieben Dank für die Beiträge! :)

    Ich verstehe es also so, dass von der Belastungsvollmacht (notariell beurkundet) ab Erbfall Gebrauch gemacht werden kann. Richtig?

    § 311 b BGB war mir nicht erinnerlich, guter Hinweis! Mit der Nichtigkeit des Vertrages würde auch die Vollmacht nichtig werden, wenn ein entsprechender Wille feststellbar ist (Sch./St., 16. Aufl., Rn 3567). Das würde ich allerdings verneinen!

  • Ich glaube eigentlich nicht, dass das Grundbuchamt hier ermitteln darf. "Nur wenn das Grundbuchamt auf Grund feststehender Tatsachen zur sicheren Kenntnis oder Überzeugung kommt, dass durch die beantragte Eintragung das Grundbuch unrichtig würde, kann es die Eintragung beanstanden" (Sch./St., 16. Aufl., Rn 209 a, unten).

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