Hallo zusammen,
ich habe folgenden (moralisch verwerflichen) Fall:
2 Kinder setzen sich über ein Erbe auseinander, das ihnen noch gar nicht zugefallen ist. Dabei wird dem einen Kind Belastungsvollmacht für das in die Erbmasse fallende Grundstück erteilt. Die Erblasserin stirbt einen Monat später. Anschließend wird das Grundstück von dem einen Kind (= Miterben) belastet unter Berufung auf die Belastungsvollmacht (des anderen Miterben). Ich frage mich, ob § 185 Abs. 2 S. 1, 2. Alternative BGB gilt. Demnach wäre die Vollmacht wirksam geworden, weil die Erben das Grundstück erworben haben. Die Kommentare zu § 185 BGB sagen nichts zu Vollmachten bzw. einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen aus.
Wer hat eine Idee?
Vielen Dank und einen schönen Feiertaq!
Eure "Kollegin"