Liebe Gemeinde, nur eine kurze Frage mit der Bitte um Mithilfe:
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte legen gegen ein nur teilweise stattgebendes Urteil Berufung ein. Im Termin finden sie keine Einigung, so dass ein Verkündungstermin bestimmt wird. Der Beklagte sagt aber zu, seine Berufung zurückzunehmen, wenn auch der Kläger seine Berufung zurücknimmt. Demenstprechend erklären der Kläger und dann auch der Beklagte noch vor dem Verkündungstermin jeweils Berufungsrücknahme. Anfall der Einigungsgebühr?
Aus meinem Bauch heraus wohl eher nicht. Nach Nr. 1000 VV RVG fällt keine Einigungsgebühr an, wenn sich die Einigung ausschließlich darauf beschränkt, dass "der Hauptanspruch anerkannt oder ... auf ihn verzichtet wird". Hier handelt es sich faktisch nur um einen Teilverzicht des Klägers und um ein Teilanerkenntnis des Beklagten. Auf der anderen Seite sind beide dergestalt miteinander verknüpft, dass der Verzicht das Anerkenntnis zur Folge hat und ohne die eine Rücknahme auch die andere nicht erfolgt wäre. Dadurch kommt es im Ergebnis zu der vom Gesetz begünstigten Gesamterledigung der Streitigkeit. Aber reicht das?