Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Betreuer

  • Ich habe hier einen Fall, wo ich nicht so recht weiter weiß...

    Vorgeschichte: Der Betroffene lebt in einem Pflegeheim und besitzt eine geringwertige Immobilie. Das Haus stand über einen längeren Zeitraum leer. Der ehrenamtliche Betreuer hat zwar die Heizung abgeschaltet, er hat aber versäumt, das Wasser abzustellen. Im Winter kam es in Folge dessen zu einem Wasserschaden. Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Auch die Sammelversicherung des Landes für ehrenamtliche Betreuer wurde mit einbezogen.

    Durch die Versicherung wurde dem Ergänzungsbetreuer eine Entschädigungssumme vorgeschlagen. Der Ergänzungsbetreuer beabsichtigt, die Entschädigungssumme anzunehmen. Anzumerken ist, dass die Entschädigungssumme nicht dem Gesamtschaden, der durch ein Gutachten festgestellt wurde, entspricht. Begründet wird dies damit, dass der Gesamtschaden fast den Gesamtwert der Immobilie ausmacht.

    Für mich stellt sich die Frage, ob hier ein Genehmigungsbedürfnis besteht? Der Ergänzungsbetreuer hat ja angekündigt, den vorgeschlagenen Betrag anzunehmen. Handelt es sich hierbei um einen Vergleich im Sinne von § 1854 Nr. 6 BGB?

  • Die Begründung der Versicherung ist unverständlich. Es muss doch im Rahmen der Versicherungssumme (welches Bundesland, in NRW zB 10 Mio) der gesamte Schaden ersetzt werden. Oder gibts ein Mitverschuldrn eines Dritten? Und ja, wenn auf einen Teil des Anspruches verzichtet wird, ist das genehmigungspflichtig. Ob das genehmigungsfähig ist? Da muss m.E. aber noch „Butter bei die Fische“.

  • Für mich stellt sich die Frage, ob hier ein Genehmigungsbedürfnis besteht? Der Ergänzungsbetreuer hat ja angekündigt, den vorgeschlagenen Betrag anzunehmen. Handelt es sich hierbei um einen Vergleich im Sinne von § 1854 Nr. 6 BGB?

    ja natürlich ist das ein Vergleich. Der Betreuer will Betrag x, der Zahlungspflichtige will weniger zahlen, man einigt (vergleicht) sich auf y.

  • Danke, dann kann ich ja das Genehmigungsverfahren in Angriff nehmen.

    Ich finde die Begründung der Versicherung (Schadenhöhe entspricht beinahe dem gesamten Verkehrswert) auch nicht wirklich überzeugend... Da werde ich nachhaken. Mitverschulden eines Dritten gibt es nicht. Die Versicherung schreibt noch, dass die Reparaturkosten als vorgezogene Sanierungen bei der Zeitwertbestimmung erheblich abgewertet werden müssten. :confused:

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