Ich habe hier einen Fall, wo ich nicht so recht weiter weiß...
Vorgeschichte: Der Betroffene lebt in einem Pflegeheim und besitzt eine geringwertige Immobilie. Das Haus stand über einen längeren Zeitraum leer. Der ehrenamtliche Betreuer hat zwar die Heizung abgeschaltet, er hat aber versäumt, das Wasser abzustellen. Im Winter kam es in Folge dessen zu einem Wasserschaden. Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Auch die Sammelversicherung des Landes für ehrenamtliche Betreuer wurde mit einbezogen.
Durch die Versicherung wurde dem Ergänzungsbetreuer eine Entschädigungssumme vorgeschlagen. Der Ergänzungsbetreuer beabsichtigt, die Entschädigungssumme anzunehmen. Anzumerken ist, dass die Entschädigungssumme nicht dem Gesamtschaden, der durch ein Gutachten festgestellt wurde, entspricht. Begründet wird dies damit, dass der Gesamtschaden fast den Gesamtwert der Immobilie ausmacht.
Für mich stellt sich die Frage, ob hier ein Genehmigungsbedürfnis besteht? Der Ergänzungsbetreuer hat ja angekündigt, den vorgeschlagenen Betrag anzunehmen. Handelt es sich hierbei um einen Vergleich im Sinne von § 1854 Nr. 6 BGB?