Beteiligungsverhältnis Verfügungsverbot

  • Die Frage kann sich eigentlich nur stellen, wenn die Verfügungsbeschränkung nicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft eingetragen werden soll, da es sich bei der Teilnehmergemeinschaft nach § 16 Satz 2 FlurbG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Um von einem Beteiligungsverhältnis auszugehen, müsste es sich also um mehrere „Dritte“ handeln.

    Die Verfügungsbeschränkung wird nach § 52 III 2 FlurbG entweder zugunsten der Teilnehmergemeinschaft oder zugunsten eines bestimmten Dritten eingetragen.

    Wie das Gutachten des DNotI vom 22.02.2006, Gutachten/Abruf-Nr: 11460

    Verfügungsverbot bei Bestellung einer Grundschuld während Flurbereinigungsverfahrens - DNotI

    zum Falle des Verzichts zugunsten eines Dritten ausführt, erwirbt der Dritte mit der Annahme des Verzichts durch die Behörde den Abfindungsanspruch des Verzichtenden. Dabei sei nicht abschließend geklärt, ob der Dritte alsdann ein Anwartschaftsrecht auf Leistung der Abfindung an ihn erwerbe oder lediglich eine sonstige Rechtsposition im Range ,,unterhalb" eines Anwartschaftsrechts (für Letzteres siehe auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 4040 Fußnote 410). (Erst) durch den Flurbereinigungsplan werde dann bestimmt, wem das Land, für die die Geldabfindung gezahlt wurde, zu Eigentum zugeteilt wird (§ 54 Abs. 2 S. 2 FlurbG). Das führt zu einer schwachen Rechtsposition des Dritten, weil er zwar mit der Wirksamkeit der Vereinbarung nach § 52 FlurbG den Abfindungsanspruch (§ 44 FlurbG) des Verzichtenden erwirbt, dies aber nur dann zu einem Eigentumserwerb durch ihn (§ 61 FlurbG) führt, wenn das Flurbereinigungsverfahren auch dementsprechend durchgeführt wird und der neue Rechtszustand auch so eintritt (siehe Rawert im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Updatestand 31.05.2021, Art. 113 EGBGB RN 28).

    Allerdings ist der Verzicht auch dergestalt möglich, dass der Erwerber des Landes, auf dessen Zuteilung verzichtet wird, die hierfür anfallende Geldabfindung direkt an den abgebenden Eigentümer zahlt („Geldausgleichsvereinbarungen“ siehe Staudinger/Rawert, Art. 113 EGBGB RN 24 unter Hinweis auf Tönnies MittRhNotK 1987, 117 ff).

    Da es sich bei dem in § 52 Absatz 3 Satz 2 FlurbG genannten Verfügungsverbot um eine relative Verfügungsbeschränkung handelt, die nicht zu einem Verlust der Verfügungsbefugnis des Verzichtenden führt und auch keine Grundbuchsperre bewirkt (siehe das genannte DNotI-Gutachten), es also wegen der relativen Wirkung des § 135 BGB nur auf die Zustimmung des Dritten ankommt, kann es dafür mE eigentlich nicht auf ein Berechtigungsverhältnis im Sinne des § 47 GBO ankommen.

    Die Aussage bei Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 28.04.2023, § 47 GBO RN 15, wonach Rechte im Sinne des § 47 GBO im Übrigen auch Verfügungsbeschränkungen seien, würde ich daher nicht auf diesen Fall anwenden wollen, weil sich die Anwendbarkeit gerade nicht aus dem Normzweck des § 47 GBO ergibt (siehe zu diesem Normzweck BeckOK GBO/Reetz, § 47 GBO RNrn. 1, 1a)

    Mangels gesicherter Rechtsposition wäre ohnehin fraglich, ob der Dritte das Land, für das die Geldabfindung gezahlt wurde, zu Eigentum erwirbt, so dass es auch auf das künftige Berechtigungsverhältnis nicht ankommen kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (14. Juni 2023 um 17:57) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Nach wohl herrschender Meinung gilt der § 47 GBO allerdings auch für Verfügungsbeschränkungen. Die Art der Eintragung des Veräußerungsverbotes gilt damit auch der Frage, wessen Genehmigung zur Wirksamkeit einer nachfolgenden Verfügung erforderlich ist (§§ 135, 185 Abs. 2 analog). Bei einer Mitberechtigung würde auf die Gemeinschaft abzustellen sein (vgl. MüKo/Bayreuther BGB § 185 Rn 42). Hier also die Gläubiger des Abfindungsanspruchs. Bei Vertragsfreiheit würde das vermutlich auch eine Gesamtgläubigerschaft sein können. Was zu der weiteren Frage führt, ob ggf. die Zustimmung eines der Mitberechtigten genügt. Bei einer Gesamtgläubigerschaft wird das zu unterstellen sein. Insoweit kommt dem Gemeinschaftsverhältnis eben doch eine Bedeutung zu. Hinzu kommt, daß auch beim Widerspruch die Anwendbarkeit des § 47 GBO nicht unumstritten ist, er nach h.M. aber nur unter Angabe eines Gemeinschaftverhältnisses Wirkung zeigt (Bauer/Wegmann GBO § 47 Rn 136).

  • ..... Was zu der weiteren Frage führt, ob ggf. die Zustimmung eines der Mitberechtigten genügt. Bei einer Gesamtgläubigerschaft wird das zu unterstellen sein. ....

    Das würde ich nicht unterstellen wollen.

    Wie der BGH im Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15

    Beschluss des V. Zivilsenats vom 13.10.2016 - V ZB 98/15 -

    ausführt, reicht bei einer Gesamtgläubigerschaft die Löschungsbewilligung eines einzelnen der Gesamtgläubiger nicht aus. Bei der Zustimmung eines Mitberechtigten kann dies nicht anders sein.

    Erteilt der Verbotsgeschützte die Zustimmung (Einwilligung/Genehmigung) nach § 185 BGB, erforderte dies formell-rechtlich die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. Wie Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 28.04.2023, § 19 GBO RN 77 unter Hinweis auf BGH FGPrax 2017, 54; OLG München FGPrax 2020, 21 (22) und OLG Brandenburg FGPrax 2015, 196 ausführt, stehe dann, wenn mehrere Personen die Bewilligung abgeben können, wie dies bei Gesamtgläubigern von Grundpfandrechten der Fall sei, die Bewilligungsbefugnis nicht jedem Gläubiger alleine ohne die Mitwirkung der anderen zu, sondern nur allen Gesamtgläubigern gemeinsam.

    Vorliegend müssten letztlich -auch in anderen Fällen, etwa eine Bruchteilsberechtigung oder einer Mitberechtigung nach § 432 BGB- alle Verbotsgeschützten zustimmen. Deshalb macht die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses bei der Verfügungsbeschränkung zugunsten Dritter nach § 52 III FlurbG mE keinen Sinn. Entscheidungen, die dies verlangen, lassen sich auch nicht feststellen (siehe bereits den Thread von 2010): Verfügungsverbot nach § 52 FlurbG - Gemeinschaftsverhältnis?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schon klar. Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts wäre die Bewilligung alller Gläubiger erforderlich.

    tom
    13. Januar 2015 um 14:08

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