Fam.g. Genehmigung Erbangelegenheit

  • Hallo,

    im Rahmen des § 1640 BGB konnte mir die Mutter noch nicht mitteilen, ob ihre Tochter (minderjähriges Kind) etwas geerbt hat oder nicht, da "Erbstreitigkeiten" bestünden.

    Nun hat die Mutter geschrieben, dass die Streitigkeiten geklärt werden konnten und einen Verzichtsvertrag vom Notar mitgeschickt.

    Die erbrechtliche Situation sieht so aus: Der Erblasser errichtete 2009 einen Erbvertrag mit seiner damaligen Ehefrau, in dem der Erblasser keine Erbeinsetzung vornimmt, sondern lediglich ein Vermächtnis zugunsten von seiner Tochter (gemeinsames Kind von Erblasser und Ehefrau 1), indem er ihr Grundbesitz vermacht.

    2021 setzt er in einem neuen Testament seine andere Tochter (gemeinsames Kind von Erblasser und Ehefrau 2 sowie minderjährige Erbin) als Erbin ein. Der Ehefrau 2 räumt er ein Wohnungsrecht an dem im Erbvertrag vermachten Grundbesitz ein.

    Bei dem oben erwähnten Verzichtsvertrag verzichtet nun die Vermächtnisnehmerin aus dem Erbvertrag (Tochter von Erblasser und Ehefrau 1) auf die Erfüllung des "ihr zustehenden" Vermächtnisses sowie auf alle weiteren erbrechtlichen "ihr zustehenden Ansprüche (...)".

    Für diesen Verzicht verpflichtet sich die minderjährige Erbin eine Abfindung in Höhe von 50.000€ an die Tochter von Erblasser und Ehefrau 1 zu zahlen.

    Das schreit doch nach einer Genehmigung, oder? Ich habe mich bereits mit mehreren Kollegen beraten und wir waren und alle einig, dass wir im Gefühl haben, eine Genehmigung zu brauchen, wir nur nicht wissen aufgrund welchem Genehmigungstatbestand. Hat einer von euch eine Idee? Vielleicht eine analoge Anwendung?

    Der Erbvertrag dürfte doch unwirksam sein durch die Scheidung von Ehefrau 1. Somit hätte die erste Tochter auch keinen Anspruch auf Erfüllung ihres Vermächtnisses.

  • Das schreit doch nach einer Genehmigung, oder? Ich habe mich bereits mit mehreren Kollegen beraten und wir waren und alle einig, dass wir im Gefühl haben, eine Genehmigung zu brauchen, wir nur nicht wissen aufgrund welchem Genehmigungstatbestand. Hat einer von euch eine Idee? Vielleicht eine analoge Anwendung?

    § 1851 Nr. 1 BGB?

    Eine analoge Anwendung von Genehmigungstatbeständen ist regelmäßig ausgeschlossen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es ist Auslegungsfrage, ob auch das Vermächtnis für die Tochter nach der Scheidung auch unwirksam sein sollte. Meistens wird das eher nicht der Fall sein, und dann gibt es ja auch noch den Pflichtteil der ersten Tochter, auf dessen Geltendmachung sie auch verzichtet.

    Wenn überhaupt kommt § 1854 Nr. 6 BGB in Betracht (Vergleich).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Geschuldet wurde ein Vermächtnis im Form eines Grundstücks, welches auch gefordert wurde. Stattdessen wird eine Summe Geldes gezahlt?

    Jeder hat einen Teil seiner Position aufgegeben und ist dem anderen entgegengekommen...

    Ist das ein Vergleich?

    Der Tatbestand könnte schon § 1854 Nr. 6 BGB sein, oder?

    Über die Genehmigungsfähigkeit wird man ja noch ein ganz anderes Fass aufmachen...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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