Ist die Bewertung einer Klausur mit ungenügend ein Entlassungsgrund? NRW

  • Ly1902 20. Juni 2023 um 11:19

    Hat den Titel des Themas von „Ist die Bewertuj“ zu „Ist die Bewertung einer Klausur mit ungenügend ein Entlassungsgrund? NRW“ geändert.
  • Nach meiner Kenntnis gibt es da keinen Automatismus. Denn selbst bei grottigen Vornoten besteht die (theoretische) Möglichkeit, dass das Staatsexamen bestanden wird. Der Einfluss der Vornoten auf das Gesamtergebnis ist gering.

    ABER! Bei einem Schnitt von 4,0 und einer Klausur mit ungenügend wird das OLG/KG im Gespräch ausloten, ob eine realistische Chance besteht, dass der Anwärter das Staatsexamen schaffen kann. Es wird dabei versucht werden, die Gründe für die schlechte Leistung herauszuarbeiten und ob diese abgestellt werden können. Nicht immer kann der Betreffende für den schlechten Schnitt, z.B. bei längerer Krankheit. Manchmal aber schon, wenn die Lernmotivation nicht stimmt. Im letzteren Fall sollte man sich überlegen, ob das Ziel noch das richtige ist. Dazwischen gibt es viele Gründe, aber da muss man ehrlich drüber reden (ggf. auch mit Mitstudent:innen).

    Selbst wenn das Staatsexamen nicht bestanden wird, führt dies nicht automatisch zur Entlassung. Auch hier wird erkundet, ob das Ziel im Folgejahr erreicht werden kann oder nicht.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Zitat

    § 16

    Vorzeitige Entlassung


    Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. S. 1570) geändert worden ist, entlassen werden, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im ersten Studienabschnitt erbrachten Leistungen nicht wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter sind hierauf hinzuweisen.

    RpflAO NRW

  • Ich wundere mich ein bisschen über die Frage. Normalerweise gibt es doch feste Regeln, was man erreichen muss um den Studienabschnitt zu bestehen. Meist kann man wiederholen, wenn man einen Abschnitt nicht besteht. Und eine Klausur verhauen reicht meist auch nicht um den ganzen Abschnitt nicht zu bestehen. Wie gesagt dafür gibt es auf jeden Fall eine "Ausbildungsverordnung" wo das ganz genau steht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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