Ausfallbürgschaft in der Inso

  • Hallo zusammen,

    inwiefern ist eine Ausfallbürgschaft durch den Gläubiger bei der Forderungsanmeldung zu berücksichtigen? Es ist soweit ich mich erinnern kann ja keine absonderungsberechtigte Sicherheit, oder??

  • Da stellt sich die Frage, wer die Ausfallbürgschaft gegeben hat.

    Eine staatliche Förderbank? Die werden aber idR nur gegeben, wenn der Schuldner selbst Sicherheiten gegeben hat. Also Darlehen gegen bspw. Globalzession. Was dann noch an Forderungen offen ist, ist festzustellen und im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge zu klären. Zu beachten ist § 39 I Nr. 5 InsO

    Oder sonstiger Bürge im Sinne des § 39 I Nr. 5 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da stellt sich die Frage, wer die Ausfallbürgschaft gegeben hat.

    Eine staatliche Förderbank? Die werden aber idR nur gegeben, wenn der Schuldner selbst Sicherheiten gegeben hat. Also Darlehen gegen bspw. Globalzession. Was dann noch an Forderungen offen ist, ist festzustellen und im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge zu klären. Zu beachten ist § 39 I Nr. 5 InsO

    Oder sonstiger Bürge im Sinne des § 39 I Nr. 5 InsO.

    Ja, die Bürgschaftsbank. Das Verfahren wurde vor 2 Monaten eröffnet, wir haben unsere Forderung zur Tabelle angemeldet - ohne Absonderungsrecht für die Ausfallbürgschaft. Jetzt wurde der ermittelte Ausfall von der Bürgschaftsbank an uns ausbezahlt und ich bin etwas ratlos, ob unsere Forderungsanmeldung dann falsch war...oder was nun zu tun ist, Forderungsanmeldung korrigieren??

  • Nein, warum ?

    Wenn die Insolvenzmasse oder aber ein Gesellschafter, der nicht Kleingläubiger eine Sicherheit gestellt hat, ist das keine Ausfallforderung. Entsprechend ist die Forderung wahrscheinlich auch ohne Einschränkung in voller Höhe festgestellt worden.

    Der Anspruch geht auf den Bürgen über. Zahlt die IV die Quote, so wäre diese (soweit die Forderung des Gläubigers in voller Höhe bedient wurde) an den Bürgen weiterzuleiten. Eine eigene Anmeldung des Bürgen ist mE wegen § 44 InsO nicht möglich. Von einer Rücknahme der Forderungsanmeldung würde ich auch Abstand nehmen, da der Anspruch ja übergegangen ist.

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  • Nein, warum ?

    Wenn die Insolvenzmasse oder aber ein Gesellschafter, der nicht Kleingläubiger eine Sicherheit gestellt hat, ist das keine Ausfallforderung. Entsprechend ist die Forderung wahrscheinlich auch ohne Einschränkung in voller Höhe festgestellt worden.

    Der Anspruch geht auf den Bürgen über. Zahlt die IV die Quote, so wäre diese (soweit die Forderung des Gläubigers in voller Höhe bedient wurde) an den Bürgen weiterzuleiten. Eine eigene Anmeldung des Bürgen ist mE wegen § 44 InsO nicht möglich. Von einer Rücknahme der Forderungsanmeldung würde ich auch Abstand nehmen, da der Anspruch ja übergegangen ist.

    Klingt einleuchtend. Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

  • Nein, warum ?

    Wenn die Insolvenzmasse oder aber ein Gesellschafter, der nicht Kleingläubiger eine Sicherheit gestellt hat, ist das keine Ausfallforderung. Entsprechend ist die Forderung wahrscheinlich auch ohne Einschränkung in voller Höhe festgestellt worden.

    Der Anspruch geht auf den Bürgen über. Zahlt die IV die Quote, so wäre diese (soweit die Forderung des Gläubigers in voller Höhe bedient wurde) an den Bürgen weiterzuleiten. Eine eigene Anmeldung des Bürgen ist mE wegen § 44 InsO nicht möglich. Von einer Rücknahme der Forderungsanmeldung würde ich auch Abstand nehmen, da der Anspruch ja übergegangen ist.

    Hallo! Nun haben wir heute den Tabellenauszug erhalten. Unsere Forderung wurde in voller Höhe für den Ausfall festgestellt. Jetzt kapier ich gar nichts mehr. Dann muss ich den endgültigen Ausfall nach Zahlungseingang aus der Ausfallbürgschaft doch beziffern....?! (andere Sicherheiten gibt es nicht)

  • Das ist ein Thema, was bei Banken häufig völlig schief läuft (nicht bei Dir Ninja !)

    LFdC hat es (brillant wie immer) auf denPunkt gebracht.

    Was wird bei Banken zu 99% falsch gemacht: sie erklären bei Vollbefriedigung eine "Forderungsrücknahme", da sie die cessio legis nach 774 I BGB nicht beachten. Aus der Legalzession folgt gem. § 412 BGB die Verpflichtung zur Urkundsherausgabe (ergo des Tabellenauszugs).

    Vorliegend ist folgendes passiert: der Verwalter hat die Forderung als "ausfallbeschränkt anerkannt".

    Juristisch ist dies nicht richtig, da die Bürgschaft kein Sicherungsrecht i.S.d. Absonderungsrechte darstellt. Die Verwalter machen jedoch von der Ausfallbeschränkung "technisch" Gebrauch, um eine "Überbefriediung" zu verhindern.

    Die Ausfallbeschränkug stellt aber "lediglich" eine Quotenverteilungsfrage dar, da die ausfallbeschränkte Forderung eine "festgestellte" Forderung ist. Das klingt erstmal gut, ist es aber für den Bürgen nicht !.

    I. einfacher Fall

    Forderung wird vom Gl. angemeldet (der Bürge hat vorher nix gezahlt)

    Der Bürge nimmt eine Vollbefriedigung vor; dann sollte der Hauptgläubiger dem Insolvenzverwalter

    anzeigen, nicht mehr am Verfahren beteiligt zu sein, da die Forderung infolge Zahlung nunmehr auf xyz übergangen ist. Abschrift an Bürgen, mit Abschrift des Tabellenauszugs. (eine Rücknahme kann materiell-rechtlich garnicht mehr erklärt werden, da die Inhaberschaft der Forderung "fehlt" !

    Der Bürge müsste sich dann schnellstmöglich daraum kümmern, als Rechtsnachfolger in die Tabelle zu kommen, weil er sonst "leer" ausgeht.

    II. nicht mehr so einfacher Fall

    Währnd des Verfahrens zahlt der Bürge eine Teilsumme. Da haben wir auch einen Forderungsübergang, aber gem. des Grundsatzes "nemo subrogat contra se" bleibt der Gläubiger zunächst vorzugsweise zu befriedigen. Übersteigt jedoch die Insolvenzquote die (vollangemeldete) Forderung des Gläubigers, sünde dieser "Überschuss" dem Bürgen zu. Dies müsse entweder zwischen Gl. und Bürgen geregelt werden, oder um eine - vermeintliche bereicherungsrechtliche Struktur zu vermeiden - dem Gericht/Insolvenzverwalter angezeigt werden, damit entsprechend die Quotenverteilung vorgenommen wird.

    III. der schon schwierigere Fall

    Der Bürge hat z.T. auf die verbürgte Forderung vor Insolvenzeröffnung erbracht.

    Hier wird häufig behauptet, dann könne der Bürge seine legalzedierte Forderung anmelden, und der Gl. die restierende Forderung.

    Das ist wohl richtig, und scheint den Grundsatz "nemo subrogat..." einzuschränken. Wie jedoch der Gl. vorgehen könnte -> ließ Bitter in MüKO-Inso, § 44 Rdn. 29 u. insbes. 30.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Woooow....vielen vielen lieben Dank für die Mühe und ausführliche Erklärung!!!!!!!

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